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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Basel-Stadt

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind erlaubt, müssen aber aus dem befischten Gewässer stammen.

Was der Erlass sagt

Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist ausdrücklich verboten (§ 13a Abs. 1 lit. b FiV BS, Fassung seit 1. Januar 2026: «Folgende Handlungen und Fangarten sind verboten: … b) das Fischen mit lebenden Köderfischen»). Tote Köderfische sind zulässig. Ihre Gewinnung regelt § 18: «Der Fang von Köderfischen ist mit der Köderflasche, der Reuse und dem Senknetz erlaubt. Die Köderfische müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden.» Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit gilt; pro Tag und fischende Person dürfen maximal 10 Köderfische gefangen werden (§ 18 Abs. 2, herabgesetzt von zuvor 20). Köderfische müssen aus dem befischten Gewässer stammen und dürfen nicht gewerbsmässig verkauft werden (§ 18 Abs. 3 und 4). Verboten sind zudem das Anfüttern sowie das Fischen mit Jauche- und Fleischmaden (§ 13a Abs. 1 lit. a; das frühere Madenverbot des § 13 Abs. 6 lit. e wurde in der Neufassung nicht mehr eigens aufgeführt). Die frühere Regel, wonach tote Köderfische während der Schonzeit der Forellen mindestens 10 cm lang sein mussten (alt § 14 Abs. 3), wurde per 1. Januar 2026 aufgehoben. Zu Fischfetzen schweigen die Basler Erlasse. Die Regeln gelten in sämtlichen Gewässern (§ 11 Abs. 1), für Rhein wie für Wiese und Birs.

Fundstelle: § 13a Abs. 1 lit. b und § 18 FiV BS

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Stadt und Freiangelrecht Basel-Stadt.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.500)
Fassung
vom 13. Dezember 1978; § 4 Abs. 1 ist die Strafnorm, auf die die Ordnungsbussenliste für Fischereiverstösse verweist
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (912.510)
Fassung
vom 8. Februar 2011, Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2025 (P251505), in Kraft seit 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung); Änderung vom 14. Oktober 2025 (912.510)
Fassung
RRB vom 14. Oktober 2025, publiziert im Kantonsblatt (KABBS) am 20. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; enthält den konsolidierten Wortlaut der geänderten §§ 13, 13a, 13b, 14, 16, 18, 19, 22 sowie die geänderte Ordnungsbussenliste
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Fischen in Basel — Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
Fassung
amtliche Informationsseite des Kantons Basel-Stadt, abgerufen 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Neue App «myfish» — Kanton Basel-Stadt (—)
Fassung
Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt, Dezember 2019
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Basel-Stadt lebende Köderfische erlaubt?

Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist ausdrücklich verboten (§ 13a Abs. 1 lit. b FiV BS, Fassung seit 1. Januar 2026: «Folgende Handlungen und Fangarten sind verboten: … b) das Fischen mit lebenden Köderfischen»). Tote Köderfische sind zulässig. Ihre Gewinnung regelt § 18: «Der Fang von Köderfischen ist mit der Köderflasche, der Reuse und dem Senknetz erlaubt. Die Köderfische müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden.» Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit gilt; pro Tag und fischende Person dürfen maximal 10 Köderfische gefangen werden (§ 18 Abs. 2, herabgesetzt von zuvor 20). Köderfische müssen aus dem befischten Gewässer stammen und dürfen nicht gewerbsmässig verkauft werden (§ 18 Abs. 3 und 4). Verboten sind zudem das Anfüttern sowie das Fischen mit Jauche- und Fleischmaden (§ 13a Abs. 1 lit. a; das frühere Madenverbot des § 13 Abs. 6 lit. e wurde in der Neufassung nicht mehr eigens aufgeführt). Die frühere Regel, wonach tote Köderfische während der Schonzeit der Forellen mindestens 10 cm lang sein mussten (alt § 14 Abs. 3), wurde per 1. Januar 2026 aufgehoben. Zu Fischfetzen schweigen die Basler Erlasse. Die Regeln gelten in sämtlichen Gewässern (§ 11 Abs. 1), für Rhein wie für Wiese und Birs.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Stadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Basel-Stadt