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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Basel-Stadt

erlaubt — Das staatliche Fangrecht ist auf öffentliche Gewässer und die mit ihnen verbundenen Kanäle und Weiher beschränkt.

Was der Erlass sagt

§ 1 Abs. 1 FiG BS: «Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.» Der Ausschluss unverbundener privater Weiher folgt aus dieser Aufzählung, nicht aus einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung — einen Geltungsbereichsartikel kennt das Gesetz nicht.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Stadt und Freiangelrecht Basel-Stadt.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.500)
Fassung
vom 13. Dezember 1978; § 4 Abs. 1 ist die Strafnorm, auf die die Ordnungsbussenliste für Fischereiverstösse verweist
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (912.510)
Fassung
vom 8. Februar 2011, Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2025 (P251505), in Kraft seit 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung); Änderung vom 14. Oktober 2025 (912.510)
Fassung
RRB vom 14. Oktober 2025, publiziert im Kantonsblatt (KABBS) am 20. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; enthält den konsolidierten Wortlaut der geänderten §§ 13, 13a, 13b, 14, 16, 18, 19, 22 sowie die geänderte Ordnungsbussenliste
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Fischen in Basel — Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
Fassung
amtliche Informationsseite des Kantons Basel-Stadt, abgerufen 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Neue App «myfish» — Kanton Basel-Stadt (—)
Fassung
Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt, Dezember 2019
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Basel-Stadt in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

§ 1 Abs. 1 FiG BS: «Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.» Der Ausschluss unverbundener privater Weiher folgt aus dieser Aufzählung, nicht aus einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung — einen Geltungsbereichsartikel kennt das Gesetz nicht.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Stadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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