Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt
Warum im Kanton Basel-Stadt jeder Fischfang eine Berechtigung braucht — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Basel-Stadt, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Nein — im Kanton Basel-Stadt darf ohne Berechtigung nicht gefischt werden.
Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2 FiV BS), und Fischereikarten werden nur gegen Sachkundenachweis abgegeben (§ 6 Abs. 1 FiV BS). Die amtliche FAQ des AUE beantwortet die Frage «Besteht im Kanton Basel-Stadt ein Freiangelrecht?» ausdrücklich mit «Nein». Einzige Erleichterung ist die Begleitregelung für Kinder unter 14 Jahren (siehe jugendliche).
Fundstelle: § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 FiV BS
SaNa im Kanton Basel-Stadt
Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Zwei Regelungen greifen ineinander. (1) SACHKUNDENACHWEIS: «Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen» (§ 6 Abs. 6 FiV BS). Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur den SaNa, nicht die Fischereikarte. (2) EIGENE KARTENKATEGORIE: Die «Jugendfischereikarte Rhein» berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets); die Gebühr beträgt CHF 20.– pro Jahr (§ 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS). Für Wiese und Birs sieht die FiV BS keine eigene Jugendkategorie vor; dort gelten die Pachtkarten.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereigesetz) (SG 912.500)
- Fassung
- vom 13.12.1978 (Stand 1. Juli 2020), in Kraft seit 05.03.1979; letzte Änderung § 4 Abs. 1 vom 13.02.2019, in Kraft seit 01.07.2020 (KB 16.02.2019)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (SG 912.510)
- Fassung
- vom 08.02.2011 (Stand 1. Januar 2026), in Kraft seit 01.04.2011; letzte Änderung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
- Fassung
- Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19. Oktober 1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.414)
- Fassung
- abgeschlossen am 30.06.1885, in Kraft getreten am 06.06.1886 (Stand am 6. Juni 1886); nach Fedlex weiterhin in Kraft
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Amtliche Informationsseite «Fischen in Basel», Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
- Fassung
- abgerufen am 31.07.2026; Inhalt gibt teilweise noch den Rechtsstand vor der Revision per 01.01.2026 wieder (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Basel-Stadt ohne Patent fischen?
Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2 FiV BS), und Fischereikarten werden nur gegen Sachkundenachweis abgegeben (§ 6 Abs. 1 FiV BS). Die amtliche FAQ des AUE beantwortet die Frage «Besteht im Kanton Basel-Stadt ein Freiangelrecht?» ausdrücklich mit «Nein». Einzige Erleichterung ist die Begleitregelung für Kinder unter 14 Jahren (siehe jugendliche).
Was brauche ich stattdessen?
Eine Fangberechtigung des Kantons Basel-Stadt — dort Fischereikarte genannt. Welche Kategorien es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf der Patentseite.
Brauche ich im Kanton Basel-Stadt den SaNa?
Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Zwei Regelungen greifen ineinander. (1) SACHKUNDENACHWEIS: «Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen» (§ 6 Abs. 6 FiV BS). Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur den SaNa, nicht die Fischereikarte. (2) EIGENE KARTENKATEGORIE: Die «Jugendfischereikarte Rhein» berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets); die Gebühr beträgt CHF 20.– pro Jahr (§ 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS). Für Wiese und Birs sieht die FiV BS keine eigene Jugendkategorie vor; dort gelten die Pachtkarten.
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 20 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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