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Widerhaken

Widerhaken im Kanton Basel-Stadt

verboten — Widerhaken jeglicher Art sind in allen Gewässern des Kantons Basel-Stadt verboten.

Was der Erlass sagt

§ 13 Abs. 4 der Fischereiverordnung (Fassung seit 1. Januar 2026): «Verboten ist die Verwendung von: a) Goldhaken; b) Bleigewichten jeglicher Art; davon ausgenommen sind Klemmbleie mit einem Gesamtgewicht von maximal 10 Gramm pro Angelrute; c) Widerhaken jeglicher Art; d) Unterfangnetzen aus Metall.» Ein Sachkundeausweis erlaubt — anders als in einzelnen anderen Kantonen — keine Ausnahme; das Widerhakenverbot gilt ausnahmslos. Ergänzend darf nach § 13 Abs. 3 jede Angelrute nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem mit maximal drei Haken ausgestattet werden, wobei Doppelhaken und Drilling als ein Haken gelten. Die Ausübungsvorschriften gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons (§ 11 Abs. 1), also für Rhein wie für Wiese und Birs. Ein Verstoss (Verwendung von Bleigewichten oder Metall-Unterfangnetzen, § 13 Abs. 4) wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100 geahndet (Ziff. 14.5 der Ordnungsbussenliste).

Fundstelle: § 13 Abs. 4 lit. c FiV BS

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Stadt und Freiangelrecht Basel-Stadt.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.500)
Fassung
vom 13. Dezember 1978; § 4 Abs. 1 ist die Strafnorm, auf die die Ordnungsbussenliste für Fischereiverstösse verweist
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (912.510)
Fassung
vom 8. Februar 2011, Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2025 (P251505), in Kraft seit 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung); Änderung vom 14. Oktober 2025 (912.510)
Fassung
RRB vom 14. Oktober 2025, publiziert im Kantonsblatt (KABBS) am 20. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; enthält den konsolidierten Wortlaut der geänderten §§ 13, 13a, 13b, 14, 16, 18, 19, 22 sowie die geänderte Ordnungsbussenliste
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Fischen in Basel — Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
Fassung
amtliche Informationsseite des Kantons Basel-Stadt, abgerufen 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Neue App «myfish» — Kanton Basel-Stadt (—)
Fassung
Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt, Dezember 2019
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Basel-Stadt Haken mit Widerhaken erlaubt?

§ 13 Abs. 4 der Fischereiverordnung (Fassung seit 1. Januar 2026): «Verboten ist die Verwendung von: a) Goldhaken; b) Bleigewichten jeglicher Art; davon ausgenommen sind Klemmbleie mit einem Gesamtgewicht von maximal 10 Gramm pro Angelrute; c) Widerhaken jeglicher Art; d) Unterfangnetzen aus Metall.» Ein Sachkundeausweis erlaubt — anders als in einzelnen anderen Kantonen — keine Ausnahme; das Widerhakenverbot gilt ausnahmslos. Ergänzend darf nach § 13 Abs. 3 jede Angelrute nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem mit maximal drei Haken ausgestattet werden, wobei Doppelhaken und Drilling als ein Haken gelten. Die Ausübungsvorschriften gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons (§ 11 Abs. 1), also für Rhein wie für Wiese und Birs. Ein Verstoss (Verwendung von Bleigewichten oder Metall-Unterfangnetzen, § 13 Abs. 4) wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100 geahndet (Ziff. 14.5 der Ordnungsbussenliste).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 6 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Stadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Widerhaken in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Basel-Stadt