Widerhaken
Widerhaken im Kanton Basel-Stadt
verboten — Widerhaken jeglicher Art sind in allen Gewässern des Kantons Basel-Stadt verboten.
Was der Erlass sagt
§ 13 Abs. 4 der Fischereiverordnung (Fassung seit 1. Januar 2026): «Verboten ist die Verwendung von: a) Goldhaken; b) Bleigewichten jeglicher Art; davon ausgenommen sind Klemmbleie mit einem Gesamtgewicht von maximal 10 Gramm pro Angelrute; c) Widerhaken jeglicher Art; d) Unterfangnetzen aus Metall.» Ein Sachkundeausweis erlaubt — anders als in einzelnen anderen Kantonen — keine Ausnahme; das Widerhakenverbot gilt ausnahmslos. Ergänzend darf nach § 13 Abs. 3 jede Angelrute nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem mit maximal drei Haken ausgestattet werden, wobei Doppelhaken und Drilling als ein Haken gelten. Die Ausübungsvorschriften gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons (§ 11 Abs. 1), also für Rhein wie für Wiese und Birs. Ein Verstoss (Verwendung von Bleigewichten oder Metall-Unterfangnetzen, § 13 Abs. 4) wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100 geahndet (Ziff. 14.5 der Ordnungsbussenliste).
Fundstelle: § 13 Abs. 4 lit. c FiV BS
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Stadt und Freiangelrecht Basel-Stadt.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.500)
- Fassung
- vom 13. Dezember 1978; § 4 Abs. 1 ist die Strafnorm, auf die die Ordnungsbussenliste für Fischereiverstösse verweist
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (912.510)
- Fassung
- vom 8. Februar 2011, Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2025 (P251505), in Kraft seit 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung); Änderung vom 14. Oktober 2025 (912.510)
- Fassung
- RRB vom 14. Oktober 2025, publiziert im Kantonsblatt (KABBS) am 20. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; enthält den konsolidierten Wortlaut der geänderten §§ 13, 13a, 13b, 14, 16, 18, 19, 22 sowie die geänderte Ordnungsbussenliste
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischen in Basel — Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
- Fassung
- amtliche Informationsseite des Kantons Basel-Stadt, abgerufen 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Neue App «myfish» — Kanton Basel-Stadt (—)
- Fassung
- Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt, Dezember 2019
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Basel-Stadt Haken mit Widerhaken erlaubt?
§ 13 Abs. 4 der Fischereiverordnung (Fassung seit 1. Januar 2026): «Verboten ist die Verwendung von: a) Goldhaken; b) Bleigewichten jeglicher Art; davon ausgenommen sind Klemmbleie mit einem Gesamtgewicht von maximal 10 Gramm pro Angelrute; c) Widerhaken jeglicher Art; d) Unterfangnetzen aus Metall.» Ein Sachkundeausweis erlaubt — anders als in einzelnen anderen Kantonen — keine Ausnahme; das Widerhakenverbot gilt ausnahmslos. Ergänzend darf nach § 13 Abs. 3 jede Angelrute nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem mit maximal drei Haken ausgestattet werden, wobei Doppelhaken und Drilling als ein Haken gelten. Die Ausübungsvorschriften gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons (§ 11 Abs. 1), also für Rhein wie für Wiese und Birs. Ein Verstoss (Verwendung von Bleigewichten oder Metall-Unterfangnetzen, § 13 Abs. 4) wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100 geahndet (Ziff. 14.5 der Ordnungsbussenliste).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 6 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Stadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Bern (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Zug (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken St. Gallen (eingeschränkt)
- Widerhaken Graubünden (verboten)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Thurgau (eingeschränkt)
- Widerhaken Freiburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)