Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Basel-Stadt
nicht geregelt — Seit dem 1. Januar 2026 kennt der Kanton kein festes Nachtfischerei-Verbot mehr; das frühere Verbot wurde ersatzlos aufgehoben.
Was der Erlass sagt
Bis 31. Dezember 2025 galt § 14 Abs. 4 der Fischereiverordnung: «Das Fischen in der Nacht ist verboten. Als Nacht gilt die Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr während der Sommerzeit und von 22.00 bis 06.00 Uhr während der Winterzeit.» Diese Bestimmung wurde mit der Änderung der Fischereiverordnung vom 14. Oktober 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026) aufgehoben (§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 «aufgehoben»). Der neu gefasste § 14 trägt die Überschrift «Einschränkungen der Fischerei und Massnahmen zum Schutz der aquatischen Fauna» und ermächtigt das AUE nur noch, «lokal und zeitlich begrenzte Fischereiverbote» zu erlassen sowie bei Trockenheit, hohen Wassertemperaturen oder während der Laichzeit gefährdeter Arten weitere befristete Nutzungsverbote anzuordnen. Eine feste Tageszeit-Regelung besteht damit nicht mehr; sie gilt weder für den Rhein (Patent) noch für Wiese und Birs (Pacht). Zu beachten bleibt, dass das AUE situativ Fischereiverbote verfügen kann (§ 14 Abs. 1 und 2) und dass für Wiese und Birs die Pachtverträge einschränkende Vereinbarungen enthalten dürfen, soweit sie Bundes- und kantonales Recht berücksichtigen (§ 11 Abs. 2).
Im Einzelnen
| Ausnahmen | Das AUE kann lokal und zeitlich begrenzte Fischereiverbote erlassen (§ 14 Abs. 1 und 2 FiV BS); für Wiese und Birs können Pachtverträge zusätzliche Einschränkungen vorsehen (§ 11 Abs. 2 FiV BS). |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Stadt und Freiangelrecht Basel-Stadt.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.500)
- Fassung
- vom 13. Dezember 1978; § 4 Abs. 1 ist die Strafnorm, auf die die Ordnungsbussenliste für Fischereiverstösse verweist
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (912.510)
- Fassung
- vom 8. Februar 2011, Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2025 (P251505), in Kraft seit 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung); Änderung vom 14. Oktober 2025 (912.510)
- Fassung
- RRB vom 14. Oktober 2025, publiziert im Kantonsblatt (KABBS) am 20. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; enthält den konsolidierten Wortlaut der geänderten §§ 13, 13a, 13b, 14, 16, 18, 19, 22 sowie die geänderte Ordnungsbussenliste
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischen in Basel — Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
- Fassung
- amtliche Informationsseite des Kantons Basel-Stadt, abgerufen 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Neue App «myfish» — Kanton Basel-Stadt (—)
- Fassung
- Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt, Dezember 2019
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Basel-Stadt nachts fischen?
Bis 31. Dezember 2025 galt § 14 Abs. 4 der Fischereiverordnung: «Das Fischen in der Nacht ist verboten. Als Nacht gilt die Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr während der Sommerzeit und von 22.00 bis 06.00 Uhr während der Winterzeit.» Diese Bestimmung wurde mit der Änderung der Fischereiverordnung vom 14. Oktober 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026) aufgehoben (§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 «aufgehoben»). Der neu gefasste § 14 trägt die Überschrift «Einschränkungen der Fischerei und Massnahmen zum Schutz der aquatischen Fauna» und ermächtigt das AUE nur noch, «lokal und zeitlich begrenzte Fischereiverbote» zu erlassen sowie bei Trockenheit, hohen Wassertemperaturen oder während der Laichzeit gefährdeter Arten weitere befristete Nutzungsverbote anzuordnen. Eine feste Tageszeit-Regelung besteht damit nicht mehr; sie gilt weder für den Rhein (Patent) noch für Wiese und Birs (Pacht). Zu beachten bleibt, dass das AUE situativ Fischereiverbote verfügen kann (§ 14 Abs. 1 und 2) und dass für Wiese und Birs die Pachtverträge einschränkende Vereinbarungen enthalten dürfen, soweit sie Bundes- und kantonales Recht berücksichtigen (§ 11 Abs. 2).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 1 weitere Kanton regelt es gleich wie Basel-Stadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)