Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Appenzell Innerrhoden
eingeschränkt — Nachtfischen ist ausgeschlossen: Das Fischen ist im ganzen Kanton nur zwischen 5.30 und 22.00 Uhr gestattet.
Was der Erlass sagt
Art. 13 Abs. 1 FischV: «Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.» Diese tägliche Fischereizeit gilt für alle Gewässer des Kantons; eine Regelung für das Fischen bei Nacht oder eine Ausnahme davon enthalten weder das Fischereigesetz noch die Fischereiverordnung. Ergänzend legt Art. 13 Abs. 2 und 3 FischV die Saison fest (frühestens 1. April bis spätestens 30. September, für Wochen- und Tagespatente frühestens 1. Mai bis spätestens 15. September); die genauen Daten stehen in den jährlichen Fischereivorschriften. Für 2026 nennt der Anhang zum StKB Fischerei: Fliessgewässer 11. April bis 12. September 2026, Bergseen 11. April bis 26. September 2026, Wochen- und Tagespatente 2. Mai bis 12. September 2026. Zusätzlich sind Sonn- und Feiertage sowie der 1. August Schontage (Art. 22 Abs. 2 FischV).
Fundstelle: Art. 13 Abs. 1 FischV
Im Einzelnen
| Zeitfenster | täglich 5.30–22.00 Uhr, im ganzen Kanton (keine gesonderte Sommer-/Winterregelung) |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Innerrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Innerrhoden und Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (923.000)
- Fassung
- vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (923.010)
- Fassung
- vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. März 2014)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (Fischereivorschriften 2026 inkl. Fangstatistik) (923.013)
- Fassung
- vom 4. Februar 2020 (Stand 17. März 2026); jährliche Fischereivorschriften der Standeskommission, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k FischV
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Appenzell Innerrhoden nachts fischen?
Art. 13 Abs. 1 FischV: «Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.» Diese tägliche Fischereizeit gilt für alle Gewässer des Kantons; eine Regelung für das Fischen bei Nacht oder eine Ausnahme davon enthalten weder das Fischereigesetz noch die Fischereiverordnung. Ergänzend legt Art. 13 Abs. 2 und 3 FischV die Saison fest (frühestens 1. April bis spätestens 30. September, für Wochen- und Tagespatente frühestens 1. Mai bis spätestens 15. September); die genauen Daten stehen in den jährlichen Fischereivorschriften. Für 2026 nennt der Anhang zum StKB Fischerei: Fliessgewässer 11. April bis 12. September 2026, Bergseen 11. April bis 26. September 2026, Wochen- und Tagespatente 2. Mai bis 12. September 2026. Zusätzlich sind Sonn- und Feiertage sowie der 1. August Schontage (Art. 22 Abs. 2 FischV).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Appenzell Innerrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)