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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Appenzell Innerrhoden

eingeschränkt — Nachtfischen ist ausgeschlossen: Das Fischen ist im ganzen Kanton nur zwischen 5.30 und 22.00 Uhr gestattet.

Was der Erlass sagt

Art. 13 Abs. 1 FischV: «Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.» Diese tägliche Fischereizeit gilt für alle Gewässer des Kantons; eine Regelung für das Fischen bei Nacht oder eine Ausnahme davon enthalten weder das Fischereigesetz noch die Fischereiverordnung. Ergänzend legt Art. 13 Abs. 2 und 3 FischV die Saison fest (frühestens 1. April bis spätestens 30. September, für Wochen- und Tagespatente frühestens 1. Mai bis spätestens 15. September); die genauen Daten stehen in den jährlichen Fischereivorschriften. Für 2026 nennt der Anhang zum StKB Fischerei: Fliessgewässer 11. April bis 12. September 2026, Bergseen 11. April bis 26. September 2026, Wochen- und Tagespatente 2. Mai bis 12. September 2026. Zusätzlich sind Sonn- und Feiertage sowie der 1. August Schontage (Art. 22 Abs. 2 FischV).

Fundstelle: Art. 13 Abs. 1 FischV

Im Einzelnen

Zeitfenstertäglich 5.30–22.00 Uhr, im ganzen Kanton (keine gesonderte Sommer-/Winterregelung)

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Innerrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Innerrhoden und Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (923.000)
Fassung
vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.010)
Fassung
vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. März 2014)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (Fischereivorschriften 2026 inkl. Fangstatistik) (923.013)
Fassung
vom 4. Februar 2020 (Stand 17. März 2026); jährliche Fischereivorschriften der Standeskommission, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k FischV
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Appenzell Innerrhoden nachts fischen?

Art. 13 Abs. 1 FischV: «Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.» Diese tägliche Fischereizeit gilt für alle Gewässer des Kantons; eine Regelung für das Fischen bei Nacht oder eine Ausnahme davon enthalten weder das Fischereigesetz noch die Fischereiverordnung. Ergänzend legt Art. 13 Abs. 2 und 3 FischV die Saison fest (frühestens 1. April bis spätestens 30. September, für Wochen- und Tagespatente frühestens 1. Mai bis spätestens 15. September); die genauen Daten stehen in den jährlichen Fischereivorschriften. Für 2026 nennt der Anhang zum StKB Fischerei: Fliessgewässer 11. April bis 12. September 2026, Bergseen 11. April bis 26. September 2026, Wochen- und Tagespatente 2. Mai bis 12. September 2026. Zusätzlich sind Sonn- und Feiertage sowie der 1. August Schontage (Art. 22 Abs. 2 FischV).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Appenzell Innerrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Nachtfischen in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Appenzell Innerrhoden