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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden

Ob du im Kanton Appenzell Innerrhoden ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Appenzell Innerrhoden, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Appenzell Innerrhoden besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Ein Freiangelrecht im eigentlichen Sinn besteht nicht: Wer in den Gewässern des Kantons fischen will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 FischV). Es gibt aber eine Begleitregel: «Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben» (Art. 12 Abs. 2 FischV). Damit darf ohne eigenes Patent gefischt werden, solange die Rute der volljährigen Patentinhaberin bzw. dem volljährigen Patentinhaber gehört, diese Person Aufsicht führt und die Rute dauernd überwacht wird (Art. 12 Abs. 1 FischV). Alle übrigen Vorschriften bleiben anwendbar, insbesondere die Fangzeit, die Tagesfangzahl des betreffenden Patents und die Schontage.

Fundstelle: Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 FischV (GS 923.010)

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Appenzell Innerrhoden unverändert weiter:

SaNa im Kanton Appenzell Innerrhoden

Ja. Nach Art. 9 Abs. 2 FischV müssen Patentbezügerinnen und Patentbezüger das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Was als kantonaler Fähigkeitsausweis gilt, sagt Art. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012, Stand 01.04.2025): «Als kantonaler Fähigkeitsweis des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erteilung von Fischereipatenten gilt der Sachkunde Nachweis (SaNa) des Netzwerks Anglerausbildung.» Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 FischV). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF.

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis (SaNa) besitzen; für Wochen- und Tagespatente wird zusätzlich das Schweizer Sportfischerbrevet anerkannt (Art. 9 Abs. 3 FischV). Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers fischen, der im Bezugsjahr das 15. Altersjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person — es sei denn, sie vollenden selber im Bezugsjahr das 15. Altersjahr oder sind älter (Art. 9 Abs. 4 FischV). Die Fischereivorschriften 2026 rechnen das konkret um: «Jugendliche Patentinhaber ab Jahrgang 2014 dürfen das Fischereipatent beziehen. Jugendliche Patentinhaber mit Jahrgang 2011 und älter dürfen die Fischerei unbegleitet ausüben.» Ermässigte Gebühren: Wochenpatent CHF 45.–, Tagespatent Bergseen CHF 15.– (Art. 4 Abs. 2 und 3 StKB Fischerei). Ein ermässigtes Saisonpatent für Jugendliche sieht der StKB Fischerei nicht vor.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FischG) (GS 923.000)
Fassung
Landsgemeindebeschluss vom 28.04.1996 (Stand 01.01.2011); letzte Änderung vom 26.04.2009, in Kraft seit 01.01.2011. Am Recherchestand keine spätere Fassung in der Gesetzessammlung hinterlegt.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (FischV) (GS 923.010)
Fassung
Grossratsbeschluss vom 28.10.1996 (Stand 01.03.2014); letzte Änderung vom 03.02.2014, in Kraft seit 01.03.2014. Am Recherchestand keine spätere Fassung in der Gesetzessammlung hinterlegt.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (StKB Fischerei) (GS 923.013)
Fassung
Standeskommissionsbeschluss vom 04.02.2020 (Stand 01.04.2026); letzte Änderung vom 17.03.2026, in Kraft seit 01.04.2026, cGS 2026-6. Geändert wurden Art. 2 Abs. 1 lit. a, e und f (Mindestmasse) sowie der Anhang. Anhang 923.013-A1 Stand 17.03.2026.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012)
Fassung
Standeskommissionsbeschluss vom 21.11.2006 (Stand 01.04.2025); letzte Änderung vom 18.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, cGS 2025-13. Dabei wurden alle Artikel ausser Art. 1 aufgehoben; der Erlass besteht heute nur noch aus einem Satz.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds (GS 923.011)
Fassung
Standeskommissionsbeschluss vom 23.01.2001 (Stand 16.08.2004); letzte Änderung vom 16.08.2004.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh.) (GS 923.911 (Appenzell A.Rh.: bGS 527.4))
Fassung
vom 24.03.1980 (Zustimmung Regierungsrat AR 29.01.1980, Standeskommission AI 24.03.1980), vom Bundesrat genehmigt am 04.06.1980, in Kraft seit 01.01.1981. Ersetzt die Vereinbarung vom 18./25.03.1922 samt Nachtrag vom 28.03.1967. Erstfassung, seither unverändert.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Fischereivorschriften 2026 inkl. Fangstatistik (amtliche Broschüre der Standeskommission)
Fassung
Ausgabe 2026, erlassen durch die Standeskommission gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k FischV. Enthält den StKB Fischerei (Stand 17.03.2026), die FischV (Stand 01.03.2014), den Anhang 923.013-A1 mit den Fangzeiten 2026 und den Gewässercodes sowie die Informationen der Fischereiverwaltung (Schontage 2026, Jugendliche, Fangstatistikformular). Der Dateiname des PDF lautet aus historischen Gründen weiterhin «fischereivorschriften-2019.pdf».
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021 (Bundesrecht; Auffangebene für Arten, die Appenzell I.Rh. nicht eigens nennt).
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Appenzell Innerrhoden ohne Patent fischen?

Ein Freiangelrecht im eigentlichen Sinn besteht nicht: Wer in den Gewässern des Kantons fischen will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 FischV). Es gibt aber eine Begleitregel: «Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben» (Art. 12 Abs. 2 FischV). Damit darf ohne eigenes Patent gefischt werden, solange die Rute der volljährigen Patentinhaberin bzw. dem volljährigen Patentinhaber gehört, diese Person Aufsicht führt und die Rute dauernd überwacht wird (Art. 12 Abs. 1 FischV). Alle übrigen Vorschriften bleiben anwendbar, insbesondere die Fangzeit, die Tagesfangzahl des betreffenden Patents und die Schontage.

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Appenzell Innerrhoden unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Appenzell Innerrhoden den SaNa?

Ja. Nach Art. 9 Abs. 2 FischV müssen Patentbezügerinnen und Patentbezüger das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Was als kantonaler Fähigkeitsausweis gilt, sagt Art. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012, Stand 01.04.2025): «Als kantonaler Fähigkeitsweis des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erteilung von Fischereipatenten gilt der Sachkunde Nachweis (SaNa) des Netzwerks Anglerausbildung.» Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 FischV). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis (SaNa) besitzen; für Wochen- und Tagespatente wird zusätzlich das Schweizer Sportfischerbrevet anerkannt (Art. 9 Abs. 3 FischV). Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers fischen, der im Bezugsjahr das 15. Altersjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person — es sei denn, sie vollenden selber im Bezugsjahr das 15. Altersjahr oder sind älter (Art. 9 Abs. 4 FischV). Die Fischereivorschriften 2026 rechnen das konkret um: «Jugendliche Patentinhaber ab Jahrgang 2014 dürfen das Fischereipatent beziehen. Jugendliche Patentinhaber mit Jahrgang 2011 und älter dürfen die Fischerei unbegleitet ausüben.» Ermässigte Gebühren: Wochenpatent CHF 45.–, Tagespatent Bergseen CHF 15.– (Art. 4 Abs. 2 und 3 StKB Fischerei). Ein ermässigtes Saisonpatent für Jugendliche sieht der StKB Fischerei nicht vor.

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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