Patent
Fischereipatent im Kanton Appenzell Innerrhoden
Welche Berechtigung du im Kanton Appenzell Innerrhoden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Appenzell Innerrhoden, mit Fundstelle.
Fischereipatent. Appenzell I.Rh. erteilt die Fischereiberechtigung nach dem Patentsystem (Art. 2 FischG, Art. 1 Abs. 2 FischV). Es gibt drei Patentarten: Saisonpatent, Wochenpatent und Tagespatent Bergseen (Art. 7 Abs. 1 FischV). Ein Pacht- oder Fischenzsystem besteht nicht.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Saisonpatent — Personen mit Wohnsitz im Kanton Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei Monate vor dem Erwerb Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. begründet haben (Art. 9 Abs. 5 FischV). An Ausländerinnen und Ausländer wird ein Saisonpatent nur mit Niederlassungsbewilligung «C» abgegeben (Art. 9 Abs. 7 FischV). Der gesetzliche Gebührenrahmen beträgt CHF 100.– bis 400.– (Art. 25 Abs. 1 lit. a FischV). Höchstens fünf Fische pro Tag (Art. 3 Abs. 1 StKB Fischerei). | CHF 195.– (zuzüglich Kanzleigebühr CHF 5.–, total CHF 200.–) | Ganze Fangsaison. 2026: Fliessgewässer 11.04.–12.09.2026, Bergseen 11.04.–26.09.2026 (Anhang 923.013-A1 Ziff. 1). Gesetzlicher Rahmen: frühestens 1. April bis spätestens 30. September (Art. 13 Abs. 2 FischV). | Art. 7 Abs. 1 lit. a FischV; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 StKB Fischerei (GS 923.013) |
| Saisonpatent — Ausserkantonale Faktisch geschlossener Kreis: «Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von 1968 zugelassen; wer das Saisonpatent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Saisonpatents zugelassen» (Art. 9 Abs. 6 FischV). Neu zuziehende Ausserkantonale können ein Saisonpatent daher nicht lösen — für sie bleiben Wochen- und Tagespatent. Gesetzlicher Gebührenrahmen CHF 500.– bis 700.– (Art. 25 Abs. 1 lit. b FischV). | CHF 640.– (zuzüglich Kanzleigebühr CHF 5.–, total CHF 645.–) | Ganze Fangsaison, wie beim Saisonpatent für Kantonseinwohner (2026: 11.04.–12.09. in Fliessgewässern, 11.04.–26.09.2026 an den Bergseen). | Art. 9 Abs. 6 FischV; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 StKB Fischerei (GS 923.013) |
| Wochenpatent — Erwachsene Kein Wohnsitzerfordernis — das ist der praktische Zugang für Auswärtige. Höchstens drei Fische pro Tag (Art. 3 Abs. 2 StKB Fischerei). Gesetzlicher Gebührenrahmen CHF 20.– bis 150.– (Art. 25 Abs. 1 lit. c FischV). | CHF 90.– (zuzüglich Kanzleigebühr CHF 5.–, total CHF 95.–) | Eine Woche innerhalb der Fangzeit für Wochen- und Tagespatente. 2026: 02.05.–12.09.2026 (Anhang 923.013-A1 Ziff. 1). Gesetzlicher Rahmen: frühestens 1. Mai bis spätestens 15. September (Art. 13 Abs. 3 FischV). | Art. 7 Abs. 1 lit. b FischV; Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 StKB Fischerei (GS 923.013) |
| Wochenpatent — Jugendliche Für den Bezug wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis (SaNa) auch das Schweizer Sportfischerbrevet anerkannt (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FischV). | CHF 45.– (zuzüglich Kanzleigebühr CHF 5.–, total CHF 50.–) | Eine Woche innerhalb der Fangzeit für Wochen- und Tagespatente (2026: 02.05.–12.09.2026). | Art. 4 Abs. 2 StKB Fischerei (GS 923.013) i. V. m. Art. 9 Abs. 3 und 4 FischV |
| Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee) — Erwachsene Gilt ausschliesslich für die drei Alpstein-Bergseen. In den Bergseen ist die Fischerei nur vom Ufer aus gestattet (Art. 12 Abs. 4 FischV). Höchstens drei Fische pro Tag (Art. 3 Abs. 2 StKB Fischerei). Gesetzlicher Gebührenrahmen CHF 10.– bis 40.– (Art. 25 Abs. 1 lit. d FischV). Zu beachten: Die Fangzeit für Tagespatente endet 2026 am 12. September, während an den Bergseen mit dem Saisonpatent bis 26. September gefischt werden darf. | CHF 33.– (zuzüglich Kanzleigebühr CHF 5.–, total CHF 38.–) | Ein Tag an einem der drei Bergseen, innerhalb der Fangzeit für Wochen- und Tagespatente (2026: 02.05.–12.09.2026). | Art. 7 Abs. 1 lit. c FischV; Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 StKB Fischerei (GS 923.013) |
| Tagespatent Bergseen — Jugendliche Für den Bezug wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis (SaNa) auch das Schweizer Sportfischerbrevet anerkannt (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FischV). | CHF 15.– (zuzüglich Kanzleigebühr CHF 5.–, total CHF 20.–) | Ein Tag an einem der drei Bergseen, innerhalb der Fangzeit für Wochen- und Tagespatente (2026: 02.05.–12.09.2026). | Art. 4 Abs. 3 StKB Fischerei (GS 923.013) i. V. m. Art. 9 Abs. 3 und 4 FischV |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
«Die Patente können während der Büroöffnungszeiten beim Bau- und Umweltdepartement bezogen oder auf der Kantonshomepage elektronisch bestellt werden» (Art. 8 StKB Fischerei, GS 923.013). Die Ausgabestelle liegt beim Bau- und Umweltdepartement, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell (Telefon 071 788 93 41, info@bud.ai.ch); sie gibt die Patente im Auftrag der Fachstelle Jagd und Fischerei heraus. Online-Anmeldung über https://www.ai.ch/themen/natur-und-umwelt/fischerei/ausgabestelle-fischereipatente. Zuständig ist das Amt für Jagd und Fischerei, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell (Telefon 071 788 92 86). Die Ausgabestellen werden formell von der Standeskommission bestimmt (Art. 8 FischV).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Ja. Nach Art. 9 Abs. 2 FischV müssen Patentbezügerinnen und Patentbezüger das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Was als kantonaler Fähigkeitsausweis gilt, sagt Art. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012, Stand 01.04.2025): «Als kantonaler Fähigkeitsweis des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erteilung von Fischereipatenten gilt der Sachkunde Nachweis (SaNa) des Netzwerks Anglerausbildung.» Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 FischV). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Ein Freiangelrecht im eigentlichen Sinn besteht nicht: Wer in den Gewässern des Kantons fischen will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 FischV). Es gibt aber eine Begleitregel: «Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben» (Art. 12 Abs. 2 FischV). Damit darf ohne eigenes Patent gefischt werden, solange die Rute der volljährigen Patentinhaberin bzw. dem volljährigen Patentinhaber gehört, diese Person Aufsicht führt und die Rute dauernd überwacht wird (Art. 12 Abs. 1 FischV). Alle übrigen Vorschriften bleiben anwendbar, insbesondere die Fangzeit, die Tagesfangzahl des betreffenden Patents und die Schontage.
Fundstelle: Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 FischV (GS 923.010)
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden.
Kinder und Jugendliche
Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis (SaNa) besitzen; für Wochen- und Tagespatente wird zusätzlich das Schweizer Sportfischerbrevet anerkannt (Art. 9 Abs. 3 FischV). Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers fischen, der im Bezugsjahr das 15. Altersjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person — es sei denn, sie vollenden selber im Bezugsjahr das 15. Altersjahr oder sind älter (Art. 9 Abs. 4 FischV). Die Fischereivorschriften 2026 rechnen das konkret um: «Jugendliche Patentinhaber ab Jahrgang 2014 dürfen das Fischereipatent beziehen. Jugendliche Patentinhaber mit Jahrgang 2011 und älter dürfen die Fischerei unbegleitet ausüben.» Ermässigte Gebühren: Wochenpatent CHF 45.–, Tagespatent Bergseen CHF 15.– (Art. 4 Abs. 2 und 3 StKB Fischerei). Ein ermässigtes Saisonpatent für Jugendliche sieht der StKB Fischerei nicht vor.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FischG) (GS 923.000)
- Fassung
- Landsgemeindebeschluss vom 28.04.1996 (Stand 01.01.2011); letzte Änderung vom 26.04.2009, in Kraft seit 01.01.2011. Am Recherchestand keine spätere Fassung in der Gesetzessammlung hinterlegt.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FischV) (GS 923.010)
- Fassung
- Grossratsbeschluss vom 28.10.1996 (Stand 01.03.2014); letzte Änderung vom 03.02.2014, in Kraft seit 01.03.2014. Am Recherchestand keine spätere Fassung in der Gesetzessammlung hinterlegt.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (StKB Fischerei) (GS 923.013)
- Fassung
- Standeskommissionsbeschluss vom 04.02.2020 (Stand 01.04.2026); letzte Änderung vom 17.03.2026, in Kraft seit 01.04.2026, cGS 2026-6. Geändert wurden Art. 2 Abs. 1 lit. a, e und f (Mindestmasse) sowie der Anhang. Anhang 923.013-A1 Stand 17.03.2026.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012)
- Fassung
- Standeskommissionsbeschluss vom 21.11.2006 (Stand 01.04.2025); letzte Änderung vom 18.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, cGS 2025-13. Dabei wurden alle Artikel ausser Art. 1 aufgehoben; der Erlass besteht heute nur noch aus einem Satz.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds (GS 923.011)
- Fassung
- Standeskommissionsbeschluss vom 23.01.2001 (Stand 16.08.2004); letzte Änderung vom 16.08.2004.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh.) (GS 923.911 (Appenzell A.Rh.: bGS 527.4))
- Fassung
- vom 24.03.1980 (Zustimmung Regierungsrat AR 29.01.1980, Standeskommission AI 24.03.1980), vom Bundesrat genehmigt am 04.06.1980, in Kraft seit 01.01.1981. Ersetzt die Vereinbarung vom 18./25.03.1922 samt Nachtrag vom 28.03.1967. Erstfassung, seither unverändert.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Fischereivorschriften 2026 inkl. Fangstatistik (amtliche Broschüre der Standeskommission)
- Fassung
- Ausgabe 2026, erlassen durch die Standeskommission gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k FischV. Enthält den StKB Fischerei (Stand 17.03.2026), die FischV (Stand 01.03.2014), den Anhang 923.013-A1 mit den Fangzeiten 2026 und den Gewässercodes sowie die Informationen der Fischereiverwaltung (Schontage 2026, Jugendliche, Fangstatistikformular). Der Dateiname des PDF lautet aus historischen Gründen weiterhin «fischereivorschriften-2019.pdf».
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021 (Bundesrecht; Auffangebene für Arten, die Appenzell I.Rh. nicht eigens nennt).
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Die Fangzeiten des Anhangs 923.013-A1 werden jährlich neu festgesetzt. Die in diesem Datensatz eingetragenen Sperrzeiten (Fliessgewässer 13.09.–10.04., Bergseen 27.09.–10.04.) sind aus den Fangzeiten 2026 abgeleitet und gelten nur für die Saison 2026. Für 2027 ist der neue Anhang abzuwarten (Änderung üblicherweise im März).
- Appenzell I.Rh. kennt keine artspezifischen Schonzeiten und keine artspezifischen Fangmindestmasse. Die je Art eingetragenen Werte sind die gewässerbezogenen Regeln, die nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei «für Fische» gelten. Für Arten ohne dokumentiertes Vorkommen (Hecht, Zander, Wels, Aal, Karpfen, Felchen, Äsche, Nase, Lachs u. a.) ist damit zwar der Rechtssatz belegt, nicht aber eine praktische Relevanz.
- Elritze: Ob Art. 15 FischV als lex specialis das gewässerbezogene Fangmindestmass nach Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei verdrängt, lässt sich aus dem Erlasstext nicht abschliessend entscheiden. Das Fangmass ist deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» erfasst.
- Verhältnis zu Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass): Appenzell I.Rh. setzt für alle Fische ein Fangmindestmass fest, weshalb Art. 2a nach dem Wortlaut nicht greifen dürfte. Eine amtliche Bestätigung dieser Auslegung für Äsche, Aal, Nase und Lachs konnte nicht gefunden werden.
- Für die Grenzgewässer zu St. Gallen (insbesondere Bezirk Oberegg) ist weder in der innerrhodischen noch in der st. gallischen Gesetzessammlung eine interkantonale Vereinbarung publiziert. Ob eine Regelung ausserhalb der Erlasssammlungen besteht, konnte nicht geklärt werden.
- Art. 2 Abs. 1 lit. g FischV erlaubt der Standeskommission, für die Grenzgewässer das Pachtsystem einzuführen. Ein entsprechender Beschluss ist in der Gesetzessammlung nicht publiziert; es wird deshalb davon ausgegangen, dass durchgängig das Patentsystem gilt.
- Der StKB Fischerei sieht kein ermässigtes Saisonpatent für Jugendliche vor. Ob Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton ein Saisonpatent zum vollen Preis von CHF 195.– lösen oder ob eine abweichende Verwaltungspraxis besteht, ist den Erlassen nicht zu entnehmen.
- Die Zahl der abgegebenen Wochen- und Tagespatente sowie allfällige Kontingente sind in den Erlassen nicht geregelt und nicht publiziert.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Appenzell Innerrhoden?
Es gibt 6 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Appenzell Innerrhoden?
Ja. Nach Art. 9 Abs. 2 FischV müssen Patentbezügerinnen und Patentbezüger das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Was als kantonaler Fähigkeitsausweis gilt, sagt Art. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012, Stand 01.04.2025): «Als kantonaler Fähigkeitsweis des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erteilung von Fischereipatenten gilt der Sachkunde Nachweis (SaNa) des Netzwerks Anglerausbildung.» Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 FischV). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF.
Darf ich im Kanton Appenzell Innerrhoden ohne Patent fischen?
Ein Freiangelrecht im eigentlichen Sinn besteht nicht: Wer in den Gewässern des Kantons fischen will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 FischV). Es gibt aber eine Begleitregel: «Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben» (Art. 12 Abs. 2 FischV). Damit darf ohne eigenes Patent gefischt werden, solange die Rute der volljährigen Patentinhaberin bzw. dem volljährigen Patentinhaber gehört, diese Person Aufsicht führt und die Rute dauernd überwacht wird (Art. 12 Abs. 1 FischV). Alle übrigen Vorschriften bleiben anwendbar, insbesondere die Fangzeit, die Tagesfangzahl des betreffenden Patents und die Schontage.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis (SaNa) besitzen; für Wochen- und Tagespatente wird zusätzlich das Schweizer Sportfischerbrevet anerkannt (Art. 9 Abs. 3 FischV). Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers fischen, der im Bezugsjahr das 15. Altersjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person — es sei denn, sie vollenden selber im Bezugsjahr das 15. Altersjahr oder sind älter (Art. 9 Abs. 4 FischV). Die Fischereivorschriften 2026 rechnen das konkret um: «Jugendliche Patentinhaber ab Jahrgang 2014 dürfen das Fischereipatent beziehen. Jugendliche Patentinhaber mit Jahrgang 2011 und älter dürfen die Fischerei unbegleitet ausüben.» Ermässigte Gebühren: Wochenpatent CHF 45.–, Tagespatent Bergseen CHF 15.– (Art. 4 Abs. 2 und 3 StKB Fischerei). Ein ermässigtes Saisonpatent für Jugendliche sieht der StKB Fischerei nicht vor.
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