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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Appenzell Innerrhoden

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt.

Was der Erlass sagt

Art. 14 Abs. 2 FischV: «In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitführen von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt.» Der Vorbehalt betrifft Elritzen: Nach Art. 15 dürfen Elritzen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche, Reuse oder Feumer gefangen werden; nicht benutzte Elritzen sind in denselben Bergsee zurückzuversetzen. Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten; lebende Elritzen dürfen in geeigneten Behältnissen nur mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden (Art. 15 Abs. 2). Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet werden (Art. 16). Zu Fischfetzen schweigen die Innerrhoder Erlasse.

Fundstelle: Art. 14 Abs. 2 FischV; Art. 15 und 16 FischV

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Innerrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Innerrhoden und Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (923.000)
Fassung
vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.010)
Fassung
vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. März 2014)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (Fischereivorschriften 2026 inkl. Fangstatistik) (923.013)
Fassung
vom 4. Februar 2020 (Stand 17. März 2026); jährliche Fischereivorschriften der Standeskommission, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k FischV
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Appenzell Innerrhoden lebende Köderfische erlaubt?

Art. 14 Abs. 2 FischV: «In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitführen von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt.» Der Vorbehalt betrifft Elritzen: Nach Art. 15 dürfen Elritzen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche, Reuse oder Feumer gefangen werden; nicht benutzte Elritzen sind in denselben Bergsee zurückzuversetzen. Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten; lebende Elritzen dürfen in geeigneten Behältnissen nur mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden (Art. 15 Abs. 2). Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet werden (Art. 16). Zu Fischfetzen schweigen die Innerrhoder Erlasse.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Appenzell Innerrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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