Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Luzern
erlaubt — Erfasst sind private Gewässer nur, soweit sie mit öffentlichen verbunden sind; für geschlossene künstliche Gewässer gilt ausschliesslich Bundesrecht.
Was der Erlass sagt
§ 1 Abs. 1 Bst. b FiG LU erfasst private Gewässer «(Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie gelangen können». § 1 Abs. 2: «Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei).»
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Luzern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Luzern und Freiangelrecht Luzern.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (721)
- Fassung
- vom 21. November 1997, Stand 1. Januar 2021 (letzte Änderung Beschluss vom 24. November 2020, G 2020-092)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereigesetz (720)
- Fassung
- vom 30. Juni 1997, Stand 1. Januar 2020 (letzte Änderung Beschluss vom 9. September 2019, G 2019-059)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Luzern in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
§ 1 Abs. 1 Bst. b FiG LU erfasst private Gewässer «(Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie gelangen können». § 1 Abs. 2: «Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei).»
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Luzern.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Luzern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)