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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Aargau

erlaubt — Für künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Fischzutritt gelten nur noch einzelne Paragrafen — ein Kantonspatent gehört nicht dazu.

Was der Erlass sagt

§ 1 Abs. 3 AFG: «Für Fisch- und Krebszuchtanlagen sowie für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern nicht auf natürliche Weise gelangen können, gelten nur die §§ 21 und 29–31. Für Fisch- und Krebszuchtanlagen gilt zusätzlich § 20.» Wichtig ist der Zusammenhang: § 1 Abs. 1 nennt private Gewässer ausdrücklich als erfasst — «in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern». Die Ausnahme steht erst in Absatz 3.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Aargau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Aargau und Freiangelrecht Aargau.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
Fassung
vom 20. November 2012, Stand 1. Juli 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
Fassung
vom 12. Dezember 2012, Stand 1. Mai 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SAR 935.040)
Fassung
zwischen den Kantonen Aargau und Luzern, vom 27. Oktober 2021, Stand 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
Fassung
vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischfangstatistik — amtliche Informationsseite des Kantons Aargau (Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Aargau in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

§ 1 Abs. 3 AFG: «Für Fisch- und Krebszuchtanlagen sowie für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern nicht auf natürliche Weise gelangen können, gelten nur die §§ 21 und 29–31. Für Fisch- und Krebszuchtanlagen gilt zusätzlich § 20.» Wichtig ist der Zusammenhang: § 1 Abs. 1 nennt private Gewässer ausdrücklich als erfasst — «in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern». Die Ausnahme steht erst in Absatz 3.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Aargau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Aargau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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