Zum Inhalt springen

Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Bern

erlaubt — Künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Fischzutritt fallen bis auf die Regeln zu fremden Arten aus dem Fischereigesetz — dort braucht es kein Patent.

Was der Erlass sagt

Art. 2 Abs. 2 FiG BE: «Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.» Absatz 1 stellt klar, dass das Gesetz sonst für alle Gewässer gilt; Absatz 3 unterstellt Fischzuchtanlagen zusätzlich den Bestimmungen über technische Eingriffe. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: künstlich angelegt und kein natürlicher Fischzutritt.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Bern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Bern und Freiangelrecht Bern.

Auf der Suche nach einer konkreten Anlage? Fischzucht zum Selberfischen führt geprüfte Put-and-Take-Betriebe, jeder mit eigener Quelle.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (923.11)
Fassung
vom 21. Juni 1995 (Stand 1. Dezember 2021); aktuelle Version in Kraft seit 1. Dezember 2021, Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/2405/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (923.111)
Fassung
vom 20. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 17. September 2025), Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3237/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Direktionsverordnung über die Fischerei (923.111.1)
Fassung
vom 22. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 20. Oktober 2025), Volltext mit Anhängen unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3323/pdf_file_with_annexes
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Reglement über die Fischerei — Vorschriften für das Fischen im Kanton Bern (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat, gültig ab 1. Januar 2026; enthält TSchV, BSV, BGF, VBGF, FiG, FiV, FiDV sowie die Anhänge I–VI einschliesslich der interkantonalen Vereinbarungen über die Grenzgewässer
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Bern in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 2 Abs. 2 FiG BE: «Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.» Absatz 1 stellt klar, dass das Gesetz sonst für alle Gewässer gilt; Absatz 3 unterstellt Fischzuchtanlagen zusätzlich den Bestimmungen über technische Eingriffe. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: künstlich angelegt und kein natürlicher Fischzutritt.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Bern.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Bern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Private Gewässer in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Bern