Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Bern
erlaubt — Künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Fischzutritt fallen bis auf die Regeln zu fremden Arten aus dem Fischereigesetz — dort braucht es kein Patent.
Was der Erlass sagt
Art. 2 Abs. 2 FiG BE: «Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.» Absatz 1 stellt klar, dass das Gesetz sonst für alle Gewässer gilt; Absatz 3 unterstellt Fischzuchtanlagen zusätzlich den Bestimmungen über technische Eingriffe. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: künstlich angelegt und kein natürlicher Fischzutritt.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Bern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Bern und Freiangelrecht Bern.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (923.11)
- Fassung
- vom 21. Juni 1995 (Stand 1. Dezember 2021); aktuelle Version in Kraft seit 1. Dezember 2021, Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/2405/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (923.111)
- Fassung
- vom 20. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 17. September 2025), Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3237/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Direktionsverordnung über die Fischerei (923.111.1)
- Fassung
- vom 22. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 20. Oktober 2025), Volltext mit Anhängen unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3323/pdf_file_with_annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Reglement über die Fischerei — Vorschriften für das Fischen im Kanton Bern (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat, gültig ab 1. Januar 2026; enthält TSchV, BSV, BGF, VBGF, FiG, FiV, FiDV sowie die Anhänge I–VI einschliesslich der interkantonalen Vereinbarungen über die Grenzgewässer
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Bern in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 Abs. 2 FiG BE: «Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.» Absatz 1 stellt klar, dass das Gesetz sonst für alle Gewässer gilt; Absatz 3 unterstellt Fischzuchtanlagen zusätzlich den Bestimmungen über technische Eingriffe. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: künstlich angelegt und kein natürlicher Fischzutritt.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Bern.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Bern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)