Zum Inhalt springen

Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Zürich

erlaubt — Das Fischereiregal erfasst die öffentlichen Gewässer und die mit ihnen zusammenhängenden Kanäle und Weiher — ein unverbundener privater Weiher steht nicht darauf.

Was der Erlass sagt

§ 1 Abs. 1 FiG ZH «Fischereiregal»: «Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.» Zwei Eigenheiten unterscheiden Zürich von den meisten Kantonen: Das Gesetz kennt keinen Geltungsbereichsartikel, und der Begriff «künstlich angelegt» kommt darin nicht vor. Der Ausschluss unverbundener privater Weiher folgt deshalb aus dieser Aufzählung, nicht aus einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung. Zu beachten bleibt § 31: Für Besatzfische betreibt der Kanton eigene Fischzuchtanlagen, und «private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht».

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zürich, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zürich und Freiangelrecht Zürich.

Auf der Suche nach einer konkreten Anlage? Fischzucht zum Selberfischen führt geprüfte Put-and-Take-Betriebe, jeder mit eigener Quelle.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (923.1)
Fassung
vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.11)
Fassung
vom 18. Juni 2008, OS-Band 63, in Kraft seit 1. Januar 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereireglement (923.12)
Fassung
vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
Fassung
Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; konsolidierter Wortlaut im amtlichen Auszug des ALN
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026; enthält Bundesrecht, FiG, FiV, FiR und die Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Merkblatt Freiangelfischerei im Kanton Zürich (—)
Fassung
Fischerei- und Jagdverwaltung, Juni 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Fischerei- und Jagd-App «eFJ2 mobile» — Häufige Fragen (—)
Fassung
Baudirektion Kanton Zürich, App-Version 1.3
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Zürich in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

§ 1 Abs. 1 FiG ZH «Fischereiregal»: «Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.» Zwei Eigenheiten unterscheiden Zürich von den meisten Kantonen: Das Gesetz kennt keinen Geltungsbereichsartikel, und der Begriff «künstlich angelegt» kommt darin nicht vor. Der Ausschluss unverbundener privater Weiher folgt deshalb aus dieser Aufzählung, nicht aus einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung. Zu beachten bleibt § 31: Für Besatzfische betreibt der Kanton eigene Fischzuchtanlagen, und «private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht».

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zürich.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Zürich. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Private Gewässer in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Zürich