Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Zürich
erlaubt — Das Fischereiregal erfasst die öffentlichen Gewässer und die mit ihnen zusammenhängenden Kanäle und Weiher — ein unverbundener privater Weiher steht nicht darauf.
Was der Erlass sagt
§ 1 Abs. 1 FiG ZH «Fischereiregal»: «Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.» Zwei Eigenheiten unterscheiden Zürich von den meisten Kantonen: Das Gesetz kennt keinen Geltungsbereichsartikel, und der Begriff «künstlich angelegt» kommt darin nicht vor. Der Ausschluss unverbundener privater Weiher folgt deshalb aus dieser Aufzählung, nicht aus einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung. Zu beachten bleibt § 31: Für Besatzfische betreibt der Kanton eigene Fischzuchtanlagen, und «private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht».
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zürich, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zürich und Freiangelrecht Zürich.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (923.1)
- Fassung
- vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (923.11)
- Fassung
- vom 18. Juni 2008, OS-Band 63, in Kraft seit 1. Januar 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereireglement (923.12)
- Fassung
- vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
- Fassung
- Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; konsolidierter Wortlaut im amtlichen Auszug des ALN
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026; enthält Bundesrecht, FiG, FiV, FiR und die Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee im konsolidierten Wortlaut
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Merkblatt Freiangelfischerei im Kanton Zürich (—)
- Fassung
- Fischerei- und Jagdverwaltung, Juni 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Fischerei- und Jagd-App «eFJ2 mobile» — Häufige Fragen (—)
- Fassung
- Baudirektion Kanton Zürich, App-Version 1.3
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Zürich in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
§ 1 Abs. 1 FiG ZH «Fischereiregal»: «Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.» Zwei Eigenheiten unterscheiden Zürich von den meisten Kantonen: Das Gesetz kennt keinen Geltungsbereichsartikel, und der Begriff «künstlich angelegt» kommt darin nicht vor. Der Ausschluss unverbundener privater Weiher folgt deshalb aus dieser Aufzählung, nicht aus einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung. Zu beachten bleibt § 31: Für Besatzfische betreibt der Kanton eigene Fischzuchtanlagen, und «private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht».
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zürich.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Zürich. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)