Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Neuenburg
erlaubt — Das Gesetz über die Wasserfauna gilt nicht für Fischzuchtanlagen und nicht für künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Zutritt zum übrigen Gewässernetz, doch die Regeln über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten bleiben für diese Gewässer anwendbar.
Was der Erlass sagt
art. 2 al. 1 LFAq: «Dieses Gesetz gilt für sämtliche Gewässer des Kantons, mit Ausnahme der Fischzuchtanlagen und der künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse weder natürlich eindringen noch aus ihnen austreten können.» Al. 2 präzisiert die Tragweite dieser Ausnahme: «In diesen Fällen sind nur die Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten anwendbar sowie, bei Fischzuchtanlagen, jene über technische Eingriffe.» Anders gesagt: In einem geschlossenen privaten Weiher ohne natürlichen Zutritt zum kantonalen Gewässernetz gelten weder die Patentordnung (art. 20-22 LFAq) noch die Schonzeiten (art. 8) noch die Fangmindestmasse (art. 9) als solche; in Kraft bleiben nur die eidgenössischen und kantonalen Regeln über gebietsfremde Arten (und, bei Fischzuchtanlagen, über technische Eingriffe). Der Geltungsbereich wird für die übrigen Gewässer des Kantons (einschliesslich des Neuenburgersees und der Grenzgewässer) zudem erweitert durch das interkantonale Fischereikonkordat, das Konkordat zum Neuenburgersee, die Vereinbarung mit Bern zum canal de la Thielle und das französisch-schweizerische Abkommen über den Doubs (art. 2 al. 3 LFAq).
Fundstelle: art. 2 LFAq
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Neuenburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Neuenburg und Freiangelrecht Neuenburg.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la faune aquatique (RSN 923.10)
- Fassung
- état au 1er janvier 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Règlement d'exécution de la loi sur la faune aquatique (RSN 923.11)
- Fassung
- du 5 novembre 1997
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel (FO 2025 no 46)
- Fassung
- Neuchâtel, le 12 novembre 2025 (valable pour 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel (RSN 923.520)
- Fassung
- du 21 mars 1980, actuellement C du 18 septembre 2003
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Neuenburg in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
art. 2 al. 1 LFAq: «Dieses Gesetz gilt für sämtliche Gewässer des Kantons, mit Ausnahme der Fischzuchtanlagen und der künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse weder natürlich eindringen noch aus ihnen austreten können.» Al. 2 präzisiert die Tragweite dieser Ausnahme: «In diesen Fällen sind nur die Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten anwendbar sowie, bei Fischzuchtanlagen, jene über technische Eingriffe.» Anders gesagt: In einem geschlossenen privaten Weiher ohne natürlichen Zutritt zum kantonalen Gewässernetz gelten weder die Patentordnung (art. 20-22 LFAq) noch die Schonzeiten (art. 8) noch die Fangmindestmasse (art. 9) als solche; in Kraft bleiben nur die eidgenössischen und kantonalen Regeln über gebietsfremde Arten (und, bei Fischzuchtanlagen, über technische Eingriffe). Der Geltungsbereich wird für die übrigen Gewässer des Kantons (einschliesslich des Neuenburgersees und der Grenzgewässer) zudem erweitert durch das interkantonale Fischereikonkordat, das Konkordat zum Neuenburgersee, die Vereinbarung mit Bern zum canal de la Thielle und das französisch-schweizerische Abkommen über den Doubs (art. 2 al. 3 LFAq).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Neuenburg.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Neuenburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)