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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Neuenburg

erlaubt — Das Gesetz über die Wasserfauna gilt nicht für Fischzuchtanlagen und nicht für künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Zutritt zum übrigen Gewässernetz, doch die Regeln über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten bleiben für diese Gewässer anwendbar.

Was der Erlass sagt

art. 2 al. 1 LFAq: «Dieses Gesetz gilt für sämtliche Gewässer des Kantons, mit Ausnahme der Fischzuchtanlagen und der künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse weder natürlich eindringen noch aus ihnen austreten können.» Al. 2 präzisiert die Tragweite dieser Ausnahme: «In diesen Fällen sind nur die Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten anwendbar sowie, bei Fischzuchtanlagen, jene über technische Eingriffe.» Anders gesagt: In einem geschlossenen privaten Weiher ohne natürlichen Zutritt zum kantonalen Gewässernetz gelten weder die Patentordnung (art. 20-22 LFAq) noch die Schonzeiten (art. 8) noch die Fangmindestmasse (art. 9) als solche; in Kraft bleiben nur die eidgenössischen und kantonalen Regeln über gebietsfremde Arten (und, bei Fischzuchtanlagen, über technische Eingriffe). Der Geltungsbereich wird für die übrigen Gewässer des Kantons (einschliesslich des Neuenburgersees und der Grenzgewässer) zudem erweitert durch das interkantonale Fischereikonkordat, das Konkordat zum Neuenburgersee, die Vereinbarung mit Bern zum canal de la Thielle und das französisch-schweizerische Abkommen über den Doubs (art. 2 al. 3 LFAq).

Fundstelle: art. 2 LFAq

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Neuenburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Neuenburg und Freiangelrecht Neuenburg.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la faune aquatique (RSN 923.10)
Fassung
état au 1er janvier 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Règlement d'exécution de la loi sur la faune aquatique (RSN 923.11)
Fassung
du 5 novembre 1997
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel (FO 2025 no 46)
Fassung
Neuchâtel, le 12 novembre 2025 (valable pour 2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel (RSN 923.520)
Fassung
du 21 mars 1980, actuellement C du 18 septembre 2003
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Neuenburg in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

art. 2 al. 1 LFAq: «Dieses Gesetz gilt für sämtliche Gewässer des Kantons, mit Ausnahme der Fischzuchtanlagen und der künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse weder natürlich eindringen noch aus ihnen austreten können.» Al. 2 präzisiert die Tragweite dieser Ausnahme: «In diesen Fällen sind nur die Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten anwendbar sowie, bei Fischzuchtanlagen, jene über technische Eingriffe.» Anders gesagt: In einem geschlossenen privaten Weiher ohne natürlichen Zutritt zum kantonalen Gewässernetz gelten weder die Patentordnung (art. 20-22 LFAq) noch die Schonzeiten (art. 8) noch die Fangmindestmasse (art. 9) als solche; in Kraft bleiben nur die eidgenössischen und kantonalen Regeln über gebietsfremde Arten (und, bei Fischzuchtanlagen, über technische Eingriffe). Der Geltungsbereich wird für die übrigen Gewässer des Kantons (einschliesslich des Neuenburgersees und der Grenzgewässer) zudem erweitert durch das interkantonale Fischereikonkordat, das Konkordat zum Neuenburgersee, die Vereinbarung mit Bern zum canal de la Thielle und das französisch-schweizerische Abkommen über den Doubs (art. 2 al. 3 LFAq).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Neuenburg.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Neuenburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Private Gewässer in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Neuenburg