Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Glarus
nicht geregelt — Weder Gesetz noch Verordnungen nehmen geschlossene private Gewässer aus.
Was der Erlass sagt
Art. 2 Abs. 2 des Kantonalen Fischereigesetzes GL: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.» Die Absätze 1 und 3 sind aufgehoben. Geprüft wurden zusätzlich die Fischereiverordnung (GS VI E/31/2), die keinen Geltungsbereichsartikel enthält, und die Vollzugsverordnung (GS VI E/31/3), deren Art. 1 «Geltungsbereich» ausschliesslich die Konkordatsgewässer Walensee und Linthkanal sowie das Staubecken des Fätschbachwerks betrifft. Eine Rückausnahme für private Gewässer gibt es auf keiner Stufe — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Glarus, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Glarus und Freiangelrecht Glarus.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (VI E/31/1)
- Fassung
- Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, mit späteren Änderungen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
- Fassung
- Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, mit späteren Änderungen; regelt u. a. den Sachkundenachweis (Art. 6)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (VI E/31/3)
- Fassung
- Vom 25. November 2014, in Kraft seit 28. Januar 2015, Stand 15. Januar 2019 (Beschluss vom 22. Januar 2019); Volltext über die kantonale Erlass-Sammlung gesetze.gl.ch
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee samt Ausführungsbestimmungen Walensee und Linthkanal (VI E/331/1 ff.)
- Fassung
- Übereinkunft vom 10. September 1993 mit Ausführungsbestimmungen; für Walensee und Linthkanal massgebend (Art. 1 Abs. 1 Vollzugsverordnung GL)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Glarus in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 Abs. 2 des Kantonalen Fischereigesetzes GL: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.» Die Absätze 1 und 3 sind aufgehoben. Geprüft wurden zusätzlich die Fischereiverordnung (GS VI E/31/2), die keinen Geltungsbereichsartikel enthält, und die Vollzugsverordnung (GS VI E/31/3), deren Art. 1 «Geltungsbereich» ausschliesslich die Konkordatsgewässer Walensee und Linthkanal sowie das Staubecken des Fätschbachwerks betrifft. Eine Rückausnahme für private Gewässer gibt es auf keiner Stufe — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Glarus.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Glarus. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)