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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Glarus

nicht geregelt — Weder Gesetz noch Verordnungen nehmen geschlossene private Gewässer aus.

Was der Erlass sagt

Art. 2 Abs. 2 des Kantonalen Fischereigesetzes GL: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.» Die Absätze 1 und 3 sind aufgehoben. Geprüft wurden zusätzlich die Fischereiverordnung (GS VI E/31/2), die keinen Geltungsbereichsartikel enthält, und die Vollzugsverordnung (GS VI E/31/3), deren Art. 1 «Geltungsbereich» ausschliesslich die Konkordatsgewässer Walensee und Linthkanal sowie das Staubecken des Fätschbachwerks betrifft. Eine Rückausnahme für private Gewässer gibt es auf keiner Stufe — vor dem Fischen beim Kanton klären.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Glarus, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Glarus und Freiangelrecht Glarus.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (VI E/31/1)
Fassung
Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, mit späteren Änderungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
Fassung
Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, mit späteren Änderungen; regelt u. a. den Sachkundenachweis (Art. 6)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (VI E/31/3)
Fassung
Vom 25. November 2014, in Kraft seit 28. Januar 2015, Stand 15. Januar 2019 (Beschluss vom 22. Januar 2019); Volltext über die kantonale Erlass-Sammlung gesetze.gl.ch
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee samt Ausführungsbestimmungen Walensee und Linthkanal (VI E/331/1 ff.)
Fassung
Übereinkunft vom 10. September 1993 mit Ausführungsbestimmungen; für Walensee und Linthkanal massgebend (Art. 1 Abs. 1 Vollzugsverordnung GL)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Glarus in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 2 Abs. 2 des Kantonalen Fischereigesetzes GL: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.» Die Absätze 1 und 3 sind aufgehoben. Geprüft wurden zusätzlich die Fischereiverordnung (GS VI E/31/2), die keinen Geltungsbereichsartikel enthält, und die Vollzugsverordnung (GS VI E/31/3), deren Art. 1 «Geltungsbereich» ausschliesslich die Konkordatsgewässer Walensee und Linthkanal sowie das Staubecken des Fätschbachwerks betrifft. Eine Rückausnahme für private Gewässer gibt es auf keiner Stufe — vor dem Fischen beim Kanton klären.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Glarus.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Glarus. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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