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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Appenzell Ausserrhoden

erlaubt — Das Fischereiregal erfasst private Gewässer nicht, wenn Fische weder hinein- noch herausgelangen können — «künstlich angelegt» verlangt Ausserrhoden nicht.

Was der Erlass sagt

Art. 2 FiV AR «Fischereiregal»: Dem Kanton steht das alleinige Fangrecht in allen Gewässern zu. «Ausgenommen sind die privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt.» Art. 1 hält fest, dass die Verordnung im Übrigen «in den öffentlichen und privaten Gewässern» gilt. Zwei Besonderheiten: Die Ausnahme steht im Regalartikel statt in einem Geltungsbereich, und sie verlangt Undurchlässigkeit in beide Richtungen, dafür aber keine künstliche Anlage.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Ausserrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Ausserrhoden und Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (527.2)
Fassung
vom 6. Februar 1978, Stand 30. September 2016 (letzte Änderung: Beschluss vom 26. September 2016)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischen in Appenzell Ausserrhoden (amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt) (—)
Fassung
Amt für Umwelt AR, abgerufen 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereistatistik 2025 (—)
Fassung
Amt für Umwelt AR, Jahresauswertung 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Appenzell Ausserrhoden in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 2 FiV AR «Fischereiregal»: Dem Kanton steht das alleinige Fangrecht in allen Gewässern zu. «Ausgenommen sind die privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt.» Art. 1 hält fest, dass die Verordnung im Übrigen «in den öffentlichen und privaten Gewässern» gilt. Zwei Besonderheiten: Die Ausnahme steht im Regalartikel statt in einem Geltungsbereich, und sie verlangt Undurchlässigkeit in beide Richtungen, dafür aber keine künstliche Anlage.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Appenzell Ausserrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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