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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Uri

erlaubt — Das alleinige Bewilligungsrecht des Kantons ist abschliessend aufgezählt und erfasst private Gewässer nur mit natürlichem Fischzutritt.

Was der Erlass sagt

Art. 2 Abs. 1 FiV UR «Fischereiberechtigung»: «Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden.» Bestätigt durch Art. 11: Das Fischerpatent berechtigt zur Fischerei in den genannten öffentlichen Gewässern «sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können». Die Aufzählung ist positiv formuliert; ein geschlossenes Privatgewässer steht nicht darauf.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Uri, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Uri und Freiangelrecht Uri.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereireglement (40.3215)
Fassung
vom 20. Oktober 2009, Stand 1. Dezember 2024 (letzte Aenderung vom 1. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Dezember 2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung ueber die Fischerei (40.3211)
Fassung
vom 14. Juni 1978, Stand 1. Januar 2015; delegiert dem Regierungsrat in Artikel 5 den Erlass des Fischereireglements
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Merkblatt ueber die Angelfischerei im Kanton Uri (—)
Fassung
Fischereiverwaltung des Kantons Uri (Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion), Stand 1. Dezember 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Uri in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 2 Abs. 1 FiV UR «Fischereiberechtigung»: «Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden.» Bestätigt durch Art. 11: Das Fischerpatent berechtigt zur Fischerei in den genannten öffentlichen Gewässern «sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können». Die Aufzählung ist positiv formuliert; ein geschlossenes Privatgewässer steht nicht darauf.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Uri.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Uri. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Private Gewässer in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Uri