Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Uri
erlaubt — Das alleinige Bewilligungsrecht des Kantons ist abschliessend aufgezählt und erfasst private Gewässer nur mit natürlichem Fischzutritt.
Was der Erlass sagt
Art. 2 Abs. 1 FiV UR «Fischereiberechtigung»: «Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden.» Bestätigt durch Art. 11: Das Fischerpatent berechtigt zur Fischerei in den genannten öffentlichen Gewässern «sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können». Die Aufzählung ist positiv formuliert; ein geschlossenes Privatgewässer steht nicht darauf.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Uri, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Uri und Freiangelrecht Uri.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereireglement (40.3215)
- Fassung
- vom 20. Oktober 2009, Stand 1. Dezember 2024 (letzte Aenderung vom 1. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Dezember 2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung ueber die Fischerei (40.3211)
- Fassung
- vom 14. Juni 1978, Stand 1. Januar 2015; delegiert dem Regierungsrat in Artikel 5 den Erlass des Fischereireglements
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Merkblatt ueber die Angelfischerei im Kanton Uri (—)
- Fassung
- Fischereiverwaltung des Kantons Uri (Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion), Stand 1. Dezember 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Uri in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 Abs. 1 FiV UR «Fischereiberechtigung»: «Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden.» Bestätigt durch Art. 11: Das Fischerpatent berechtigt zur Fischerei in den genannten öffentlichen Gewässern «sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können». Die Aufzählung ist positiv formuliert; ein geschlossenes Privatgewässer steht nicht darauf.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Uri.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Uri. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)