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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Schwyz

nicht geregelt — Das Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer und nimmt geschlossene Gewässer nicht aus.

Was der Erlass sagt

§ 2 KFG SZ «Geltungsbereich»: «(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. (2) Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.» Eine Rückausnahme für künstlich angelegte oder geschlossene Gewässer, wie sie die meisten Kantone kennen, enthält der Erlass nicht. Was das für einen kommerziellen Angelteich bedeutet, ist damit nicht beantwortet — vor dem Fischen beim Kanton klären.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schwyz, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schwyz und Freiangelrecht Schwyz.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Kantonales Fischereigesetz (KFG) (771.110)
Fassung
vom 18. März 2009, SRSZ-Fassung Stand 1. Februar 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
Fassung
Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
Fassung
Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (772.422)
Fassung
vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 14. Juni 2018 (nGS 2019-017); interkantonaler Erlass der Fischereikommission für den Zürichsee, gilt für den Schwyzer Seeteil
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Schwyz in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

§ 2 KFG SZ «Geltungsbereich»: «(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. (2) Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.» Eine Rückausnahme für künstlich angelegte oder geschlossene Gewässer, wie sie die meisten Kantone kennen, enthält der Erlass nicht. Was das für einen kommerziellen Angelteich bedeutet, ist damit nicht beantwortet — vor dem Fischen beim Kanton klären.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schwyz.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Schwyz. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Private Gewässer in anderen Kantonen

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