Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Schwyz
nicht geregelt — Das Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer und nimmt geschlossene Gewässer nicht aus.
Was der Erlass sagt
§ 2 KFG SZ «Geltungsbereich»: «(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. (2) Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.» Eine Rückausnahme für künstlich angelegte oder geschlossene Gewässer, wie sie die meisten Kantone kennen, enthält der Erlass nicht. Was das für einen kommerziellen Angelteich bedeutet, ist damit nicht beantwortet — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schwyz, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schwyz und Freiangelrecht Schwyz.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (KFG) (771.110)
- Fassung
- vom 18. März 2009, SRSZ-Fassung Stand 1. Februar 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
- Fassung
- Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
- Fassung
- Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (772.422)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 14. Juni 2018 (nGS 2019-017); interkantonaler Erlass der Fischereikommission für den Zürichsee, gilt für den Schwyzer Seeteil
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Schwyz in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
§ 2 KFG SZ «Geltungsbereich»: «(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. (2) Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.» Eine Rückausnahme für künstlich angelegte oder geschlossene Gewässer, wie sie die meisten Kantone kennen, enthält der Erlass nicht. Was das für einen kommerziellen Angelteich bedeutet, ist damit nicht beantwortet — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schwyz.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Schwyz. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)