Private Gewässer
Private Gewässer im Wallis
erlaubt — Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte Gewässer, zu denen Fische nicht natürlich zutreten können, sind fast vollständig dem kantonalen Regime entzogen — weder Patentpflicht noch Schonzeiten noch Fangmindestmasse gelten dort; die LcSP gilt zwar grundsätzlich auch für öffentliche und private Gewässer, aber nicht für diese geschlossenen Gewässer.
Was der Erlass sagt
Art. 2 al. 1 LcSP stellt den Grundsatz auf: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.» Al. 2 sieht jedoch eine gezielte Ausnahme für den Geltungsbereich vor: «Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte Gewässer, zu denen Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, unterstehen ausschliesslich den Artikeln 13, 36 und 67. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels V.» Das bedeutet: Für einen geschlossenen privaten Weiher (ohne natürliche Verbindung zu einem Fischgewässer) gelten nur die Bewilligung für das Einsetzen von Fischen (art. 13), der Patententzug (art. 36) und der Fischereifonds (art. 67) — also weder das Regime des kantonalen Regalpatents (art. 27-28 LcSP) noch die von der OcPê und dem Arrêté quinquennal festgelegten Öffnungs- und Schliessungszeiten, Fangmindestmasse oder Fangbegrenzungen, die auf die Ausübung des Fischereiregals zielen. Für Fischzuchtanlagen im engeren Sinn gelten zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels V (art. 56-61, Fischzuchtbewilligung für technische Eingriffe). Art. 2 al. 3 behält zudem die Bestimmungen über interkantonale und internationale Gewässer vor (z. B. Genfersee).
Fundstelle: art. 2 LcSP
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Wallis, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Wallis und Freiangelrecht Wallis.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi cantonale sur la pêche (923.1)
- Fassung
- état au 1er janvier 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche (923.100)
- Fassung
- état au 1er juin 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Arrêté quinquennal sur l'exercice de la pêche en Valais pour les années 2024-2028 (923.170)
- Fassung
- état au 25 février 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Wallis in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 al. 1 LcSP stellt den Grundsatz auf: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.» Al. 2 sieht jedoch eine gezielte Ausnahme für den Geltungsbereich vor: «Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte Gewässer, zu denen Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, unterstehen ausschliesslich den Artikeln 13, 36 und 67. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels V.» Das bedeutet: Für einen geschlossenen privaten Weiher (ohne natürliche Verbindung zu einem Fischgewässer) gelten nur die Bewilligung für das Einsetzen von Fischen (art. 13), der Patententzug (art. 36) und der Fischereifonds (art. 67) — also weder das Regime des kantonalen Regalpatents (art. 27-28 LcSP) noch die von der OcPê und dem Arrêté quinquennal festgelegten Öffnungs- und Schliessungszeiten, Fangmindestmasse oder Fangbegrenzungen, die auf die Ausübung des Fischereiregals zielen. Für Fischzuchtanlagen im engeren Sinn gelten zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels V (art. 56-61, Fischzuchtbewilligung für technische Eingriffe). Art. 2 al. 3 behält zudem die Bestimmungen über interkantonale und internationale Gewässer vor (z. B. Genfersee).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Wallis.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Wallis. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)