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Patent

Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Welche Berechtigung du im Kanton Appenzell Ausserrhoden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Appenzell Ausserrhoden, mit Fundstelle.

Fischereiberechtigung nach dem Pachtsystem — Pächterkarte, Jahreskarte oder Tageskarte (Art. 4 und Art. 10 FiV AR). Appenzell Ausserrhoden kennt kein Patentsystem und keine kantonsweit gültige Fischerkarte.

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Pächterkarte (Revierpacht)
Einem Pächter wird pro Pachtperiode nur ein Revier verpachtet, sofern für die übrigen Reviere genügend geeignete Bewerber vorhanden sind (Art. 10 Abs. 2). Pachtzins fällig am 1. März, zahlbar innert Monatsfrist (Art. 20 Abs. 3). Bisherige Pächter haben für eine zweite Pachtperiode Vorrang (Art. 21). Neu zu verpachtende Reviere werden öffentlich zur freien Bewerbung ausgeschrieben; Priorität 1 sind Personen mit mindestens sechs Jahren Wohnsitz in AR, Priorität 2 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; bei mehreren Anmeldungen entscheidet das Los (Art. 22).
Karte kostenlos; dazu jährlicher Pachtzins (vom Regierungsrat je Revier festgesetzt, für ausserkantonal Wohnhafte +50 %) und ein Zuschlag von höchstens 10 % des Pachtzinses für den Fischereifonds Ein Revier, Pachtperiode von sechs Jahren; Pachtjahr = Kalenderjahr. Laufende Pachtperiode 2023–2028. Art. 11, Art. 14 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 und Art. 34 FiV AR (bGS 527.2)
Jahreskarte — Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner
Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben und nur so weit, als es der fischereiwirtschaftliche Zustand des Reviers zulässt. Die Fischereiverwaltung setzt je Revier eine Mindest- und eine Höchstzahl fest (Art. 12 Abs. 2). Pächter und Inhaber von Jahreskarten erhalten während einer Fangsaison keine weitere Jahresbewilligung (Art. 10 Abs. 3).
CHF 15.– Gebühr; zusätzlich kann der Revierpächter einen Pachtbeitrag verlangen, höchstens so weit es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen Ein einziges Revier, Fangsaison 01.04.–15.09. des betreffenden Jahres Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 FiV AR (bGS 527.2)
Jahreskarte — ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen
Der konkrete Frankenbetrag hängt vom Pachtzins des jeweiligen Reviers ab und ist in der Gesetzessammlung nicht publiziert. Auskunft erteilen die Fischereiverwaltung (Amt für Umwelt) und der Revierpächter.
20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers (kein Fixbetrag; der Pachtzins wird vom Regierungsrat je Revier festgesetzt); zusätzlich möglicher Pachtbeitrag an den Pächter Ein einziges Revier, Fangsaison 01.04.–15.09. Art. 12, Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2)
Tageskarte
Der Pächter gibt Tageskarten in seinem Revier ab; er bezieht sie zuvor bei der Fischereiverwaltung nach deren Weisungen. Die Pächter verfügen laut Amt für Umwelt auf Wunsch über eine beliebige Anzahl Tageskarten.
CHF 4.– Gebühr; zusätzlich kann der Revierpächter einen Pachtbeitrag verlangen, höchstens so weit es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen Ein Tag in einem Revier, innerhalb der Fangsaison 01.04.–15.09. Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 FiV AR (bGS 527.2)

Preisstand Gebührensätze nach Art. 14 Fischereiverordnung AR (bGS 527.2), Fassung Stand 30.09.2016 — am 31.07.2026 unverändert in Kraft. Art. 14 Abs. 4 ermächtigt den Regierungsrat, die Gebührensätze geänderten Verhältnissen anzupassen; eine solche Anpassung ist in der Gesetzessammlung nicht publiziert. Die Pachtzinse selbst (massgebend für die Jahreskarte Auswärtiger) sind nicht amtlich publiziert. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Rechtsgrundlage ist Art. 5a VBGF (SR 923.01): Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Das Amt für Umwelt AR formuliert es so: «Seit 2009 muss schweizweit jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte, den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse über Fische und Krebse sowie den tierschutzgerechten Umgang mit diesen erbringen. Dazu bietet das Netzwerk Anglerausbildung Ausbildungskurse an.» (https://ar.ch/verwaltung/departement-bau-und-volkswirtschaft/amt-fuer-umwelt/fischerei/fischen-in-appenzell-ausserrhoden/, Verweis auf http://www.anglerausbildung.ch/sana-ausweis/). Die Fischereiverordnung AR selbst nennt den SaNa nicht; Art. 15 FiV zählt die persönlichen Erfordernisse abschliessend auf, ohne den Sachkundenachweis zu erwähnen. Eine ausdrückliche Ausnahme für Tageskarten publiziert Appenzell Ausserrhoden nicht.

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.

Appenzell Ausserrhoden kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals und hat das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird ausschliesslich nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV); die Fischereiberechtigung wird nur durch Pacht, Jahresbewilligung oder Tagesbewilligung erworben (Art. 10 FiV). Ausgenommen vom Regal sind allein private Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt (Art. 2 FiV) — dort entscheidet der Grundeigentümer. Wo der Wissbach die Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten der Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI) — das setzt aber eine gültige Fischereiberechtigung des einen oder anderen Kantons voraus.

Fundstelle: Art. 2, Art. 4 und Art. 10 FiV AR (bGS 527.2); Art. 2 Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4)

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Kinder und Jugendliche

Appenzell Ausserrhoden kennt keine vergünstigte Jugendkarte und kein Jungfischer-Angebot; stattdessen gelten feste Altersuntergrenzen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a FiV werden zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung nur Personen zugelassen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Art. 15 Abs. 2 FiV dürfen Tageskarten nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im Übrigen die persönlichen Erfordernisse nach Art. 15 Abs. 1 lit. c–f erfüllen. Das Amt für Umwelt bestätigt: «Das Mindestalter für eine Jahreskartenbewilligung beträgt 18 Jahre, dasjenige für den Bezug einer Tageskarte 16 Jahre.» Wer jünger als 16 ist, kann in Appenzell Ausserrhoden folglich keine eigene Fischereiberechtigung erwerben. Weitere persönliche Erfordernisse für Pacht und Jahresbewilligung (Art. 15 Abs. 1 FiV): Niederlassung in der Schweiz, kein gerichtliches Fischereiverbot, in den letzten drei Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen, in den letzten fünf Jahren keine Bestrafung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften, in den letzten fünf Jahren kein Konkurs und keine fruchtlose Pfändung.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (bGS 527.2)
Fassung
vom 06.02.1978, in Kraft seit 01.08.1978; aktuelle Version in Kraft seit 30.09.2016 (Beschluss 26.09.2016), Stand 30.09.2016. Keine künftigen Versionen hinterlegt.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21)
Fassung
vom 30.06.2026 (Stand 01.01.2027), Erstfassung, Lf. Nr./Abl. 1544 / 03.07.2026. In Kraft ab 01.01.2027 — am Recherchestand 31.07.2026 noch NICHT in Kraft.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern (bGS 527.3 (St. Gallen: sGS 854.374))
Fassung
vom 10.02.1981, vom Bundesrat genehmigt am 11.03.1981; AR-Fassung: «in Vollzug ab 11. März 1981», SG-Fassung (sGS 854.374): «in Vollzug seit 12.03.1981». Ersetzt die Übereinkunft vom 30.03.1921.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (Appenzell A.Rh. / Appenzell I.Rh.) (bGS 527.4)
Fassung
vom 29.01./24.03.1980 (Zustimmung Regierungsrat AR 29.01.1980, Standeskommission AI 24.03.1980), vom Bundesrat genehmigt am 04.06.1980, in Kraft seit 01.01.1981. Ersetzt die Vereinbarung vom 18./25.03.1922 samt Nachtrag vom 28.03.1967.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden?

Es gibt 4 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Appenzell Ausserrhoden?

Rechtsgrundlage ist Art. 5a VBGF (SR 923.01): Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Das Amt für Umwelt AR formuliert es so: «Seit 2009 muss schweizweit jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte, den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse über Fische und Krebse sowie den tierschutzgerechten Umgang mit diesen erbringen. Dazu bietet das Netzwerk Anglerausbildung Ausbildungskurse an.» (https://ar.ch/verwaltung/departement-bau-und-volkswirtschaft/amt-fuer-umwelt/fischerei/fischen-in-appenzell-ausserrhoden/, Verweis auf http://www.anglerausbildung.ch/sana-ausweis/). Die Fischereiverordnung AR selbst nennt den SaNa nicht; Art. 15 FiV zählt die persönlichen Erfordernisse abschliessend auf, ohne den Sachkundenachweis zu erwähnen. Eine ausdrückliche Ausnahme für Tageskarten publiziert Appenzell Ausserrhoden nicht.

Darf ich im Kanton Appenzell Ausserrhoden ohne Patent fischen?

Appenzell Ausserrhoden kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals und hat das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird ausschliesslich nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV); die Fischereiberechtigung wird nur durch Pacht, Jahresbewilligung oder Tagesbewilligung erworben (Art. 10 FiV). Ausgenommen vom Regal sind allein private Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt (Art. 2 FiV) — dort entscheidet der Grundeigentümer. Wo der Wissbach die Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten der Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI) — das setzt aber eine gültige Fischereiberechtigung des einen oder anderen Kantons voraus.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Appenzell Ausserrhoden kennt keine vergünstigte Jugendkarte und kein Jungfischer-Angebot; stattdessen gelten feste Altersuntergrenzen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a FiV werden zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung nur Personen zugelassen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Art. 15 Abs. 2 FiV dürfen Tageskarten nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im Übrigen die persönlichen Erfordernisse nach Art. 15 Abs. 1 lit. c–f erfüllen. Das Amt für Umwelt bestätigt: «Das Mindestalter für eine Jahreskartenbewilligung beträgt 18 Jahre, dasjenige für den Bezug einer Tageskarte 16 Jahre.» Wer jünger als 16 ist, kann in Appenzell Ausserrhoden folglich keine eigene Fischereiberechtigung erwerben. Weitere persönliche Erfordernisse für Pacht und Jahresbewilligung (Art. 15 Abs. 1 FiV): Niederlassung in der Schweiz, kein gerichtliches Fischereiverbot, in den letzten drei Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen, in den letzten fünf Jahren keine Bestrafung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften, in den letzten fünf Jahren kein Konkurs und keine fruchtlose Pfändung.

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