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Widerhaken

Widerhaken im Kanton Appenzell Ausserrhoden

nicht geklärt — Die kantonale Fischereiverordnung regelt Widerhaken nicht; sie schreibt nur den Fang mit der Angelrute vor, weshalb Detailregeln allenfalls in Weisungen der Fischereiverwaltung oder in den Pachtbedingungen liegen.

Was der Erlass sagt

Die Fischereiverordnung enthält keine Bestimmung zu Widerhaken oder zur Hakenzahl. Art. 26 Abs. 1 FiV AR hält nur fest: «Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden»; Abs. 2 ermächtigt die Fischereiverwaltung, im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Fangmethoden zuzulassen. Auch die amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt enthält keine Vorgaben zu Haken. Als reiner Pachtkanton kann Appenzell Ausserrhoden die konkreten Geräte- und Hakenvorschriften über Weisungen der Fischereiverwaltung oder über die (nicht öffentlich publizierten) Pachtbedingungen der einzelnen Reviere regeln; ein solcher amtlicher Text liess sich nicht auffinden. Als Bundes-Baseline gilt Art. 5b VBGF (SR 923.01), der den Einsatz von Haken mit Widerhaken an Bedingungen (Sachkundenachweis) knüpft. Eine geprüfte amtliche Fundstelle zur kantonalen Widerhaken-Regelung fehlt.

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Ausserrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Ausserrhoden und Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (527.2)
Fassung
vom 6. Februar 1978, Stand 30. September 2016 (letzte Änderung: Beschluss vom 26. September 2016)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischen in Appenzell Ausserrhoden (amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt) (—)
Fassung
Amt für Umwelt AR, abgerufen 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereistatistik 2025 (—)
Fassung
Amt für Umwelt AR, Jahresauswertung 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden Haken mit Widerhaken erlaubt?

Die Fischereiverordnung enthält keine Bestimmung zu Widerhaken oder zur Hakenzahl. Art. 26 Abs. 1 FiV AR hält nur fest: «Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden»; Abs. 2 ermächtigt die Fischereiverwaltung, im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Fangmethoden zuzulassen. Auch die amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt enthält keine Vorgaben zu Haken. Als reiner Pachtkanton kann Appenzell Ausserrhoden die konkreten Geräte- und Hakenvorschriften über Weisungen der Fischereiverwaltung oder über die (nicht öffentlich publizierten) Pachtbedingungen der einzelnen Reviere regeln; ein solcher amtlicher Text liess sich nicht auffinden. Als Bundes-Baseline gilt Art. 5b VBGF (SR 923.01), der den Einsatz von Haken mit Widerhaken an Bedingungen (Sachkundenachweis) knüpft. Eine geprüfte amtliche Fundstelle zur kantonalen Widerhaken-Regelung fehlt.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. Kein anderer Kanton regelt es genau gleich wie Appenzell Ausserrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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