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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Appenzell Ausserrhoden

nicht geklärt — Die kantonale Fischereiverordnung regelt nur den Fang von Köderfischen (bewilligungsfähig durch das Departement), nicht ausdrücklich die Verwendung lebender oder toter Köderfische.

Was der Erlass sagt

Art. 7 FiV AR: «Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft die erforderlichen Vorschriften erlassen.» Die Verordnung trifft damit keine ausdrückliche Aussage darüber, ob lebende oder tote Köderfische am Haken verwendet werden dürfen; auch die amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt schweigt dazu. Auf Bundesebene knüpft Art. 5b VBGF (SR 923.01) die Verwendung lebender Köderfische an Bedingungen bzw. schränkt sie weitgehend ein. Für Appenzell Ausserrhoden liess sich keine amtliche Fundstelle finden, die die Verwendung lebender oder toter Köderfische kantonal ausdrücklich regelt; entsprechende Vorschriften können in einer Departements-Weisung nach Art. 7 FiV AR oder in den Pachtbedingungen liegen. Zu Fischfetzen äussert sich der kantonale Erlass nicht.

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Ausserrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Ausserrhoden und Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (527.2)
Fassung
vom 6. Februar 1978, Stand 30. September 2016 (letzte Änderung: Beschluss vom 26. September 2016)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischen in Appenzell Ausserrhoden (amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt) (—)
Fassung
Amt für Umwelt AR, abgerufen 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereistatistik 2025 (—)
Fassung
Amt für Umwelt AR, Jahresauswertung 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden lebende Köderfische erlaubt?

Art. 7 FiV AR: «Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft die erforderlichen Vorschriften erlassen.» Die Verordnung trifft damit keine ausdrückliche Aussage darüber, ob lebende oder tote Köderfische am Haken verwendet werden dürfen; auch die amtliche Informationsseite des Amts für Umwelt schweigt dazu. Auf Bundesebene knüpft Art. 5b VBGF (SR 923.01) die Verwendung lebender Köderfische an Bedingungen bzw. schränkt sie weitgehend ein. Für Appenzell Ausserrhoden liess sich keine amtliche Fundstelle finden, die die Verwendung lebender oder toter Köderfische kantonal ausdrücklich regelt; entsprechende Vorschriften können in einer Departements-Weisung nach Art. 7 FiV AR oder in den Pachtbedingungen liegen. Zu Fischfetzen äussert sich der kantonale Erlass nicht.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. Kein anderer Kanton regelt es genau gleich wie Appenzell Ausserrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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