Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Warum im Kanton Appenzell Ausserrhoden jeder Fischfang eine Berechtigung braucht — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Appenzell Ausserrhoden, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Nein — im Kanton Appenzell Ausserrhoden darf ohne Berechtigung nicht gefischt werden.
Appenzell Ausserrhoden kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals und hat das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird ausschliesslich nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV); die Fischereiberechtigung wird nur durch Pacht, Jahresbewilligung oder Tagesbewilligung erworben (Art. 10 FiV). Ausgenommen vom Regal sind allein private Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt (Art. 2 FiV) — dort entscheidet der Grundeigentümer. Wo der Wissbach die Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten der Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI) — das setzt aber eine gültige Fischereiberechtigung des einen oder anderen Kantons voraus.
Fundstelle: Art. 2, Art. 4 und Art. 10 FiV AR (bGS 527.2); Art. 2 Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4)
SaNa im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Rechtsgrundlage ist Art. 5a VBGF (SR 923.01): Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Das Amt für Umwelt AR formuliert es so: «Seit 2009 muss schweizweit jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte, den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse über Fische und Krebse sowie den tierschutzgerechten Umgang mit diesen erbringen. Dazu bietet das Netzwerk Anglerausbildung Ausbildungskurse an.» (https://ar.ch/verwaltung/departement-bau-und-volkswirtschaft/amt-fuer-umwelt/fischerei/fischen-in-appenzell-ausserrhoden/, Verweis auf http://www.anglerausbildung.ch/sana-ausweis/). Die Fischereiverordnung AR selbst nennt den SaNa nicht; Art. 15 FiV zählt die persönlichen Erfordernisse abschliessend auf, ohne den Sachkundenachweis zu erwähnen. Eine ausdrückliche Ausnahme für Tageskarten publiziert Appenzell Ausserrhoden nicht.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Appenzell Ausserrhoden kennt keine vergünstigte Jugendkarte und kein Jungfischer-Angebot; stattdessen gelten feste Altersuntergrenzen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a FiV werden zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung nur Personen zugelassen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Art. 15 Abs. 2 FiV dürfen Tageskarten nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im Übrigen die persönlichen Erfordernisse nach Art. 15 Abs. 1 lit. c–f erfüllen. Das Amt für Umwelt bestätigt: «Das Mindestalter für eine Jahreskartenbewilligung beträgt 18 Jahre, dasjenige für den Bezug einer Tageskarte 16 Jahre.» Wer jünger als 16 ist, kann in Appenzell Ausserrhoden folglich keine eigene Fischereiberechtigung erwerben. Weitere persönliche Erfordernisse für Pacht und Jahresbewilligung (Art. 15 Abs. 1 FiV): Niederlassung in der Schweiz, kein gerichtliches Fischereiverbot, in den letzten drei Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen, in den letzten fünf Jahren keine Bestrafung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften, in den letzten fünf Jahren kein Konkurs und keine fruchtlose Pfändung.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (bGS 527.2)
- Fassung
- vom 06.02.1978, in Kraft seit 01.08.1978; aktuelle Version in Kraft seit 30.09.2016 (Beschluss 26.09.2016), Stand 30.09.2016. Keine künftigen Versionen hinterlegt.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21)
- Fassung
- vom 30.06.2026 (Stand 01.01.2027), Erstfassung, Lf. Nr./Abl. 1544 / 03.07.2026. In Kraft ab 01.01.2027 — am Recherchestand 31.07.2026 noch NICHT in Kraft.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern (bGS 527.3 (St. Gallen: sGS 854.374))
- Fassung
- vom 10.02.1981, vom Bundesrat genehmigt am 11.03.1981; AR-Fassung: «in Vollzug ab 11. März 1981», SG-Fassung (sGS 854.374): «in Vollzug seit 12.03.1981». Ersetzt die Übereinkunft vom 30.03.1921.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (Appenzell A.Rh. / Appenzell I.Rh.) (bGS 527.4)
- Fassung
- vom 29.01./24.03.1980 (Zustimmung Regierungsrat AR 29.01.1980, Standeskommission AI 24.03.1980), vom Bundesrat genehmigt am 04.06.1980, in Kraft seit 01.01.1981. Ersetzt die Vereinbarung vom 18./25.03.1922 samt Nachtrag vom 28.03.1967.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Appenzell Ausserrhoden ohne Patent fischen?
Appenzell Ausserrhoden kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals und hat das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird ausschliesslich nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV); die Fischereiberechtigung wird nur durch Pacht, Jahresbewilligung oder Tagesbewilligung erworben (Art. 10 FiV). Ausgenommen vom Regal sind allein private Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt (Art. 2 FiV) — dort entscheidet der Grundeigentümer. Wo der Wissbach die Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten der Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI) — das setzt aber eine gültige Fischereiberechtigung des einen oder anderen Kantons voraus.
Was brauche ich stattdessen?
Eine Fangberechtigung des Kantons Appenzell Ausserrhoden — dort Pächter-, Jahres- oder Tageskarte genannt. Welche Kategorien es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf der Patentseite.
Brauche ich im Kanton Appenzell Ausserrhoden den SaNa?
Rechtsgrundlage ist Art. 5a VBGF (SR 923.01): Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Das Amt für Umwelt AR formuliert es so: «Seit 2009 muss schweizweit jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte, den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse über Fische und Krebse sowie den tierschutzgerechten Umgang mit diesen erbringen. Dazu bietet das Netzwerk Anglerausbildung Ausbildungskurse an.» (https://ar.ch/verwaltung/departement-bau-und-volkswirtschaft/amt-fuer-umwelt/fischerei/fischen-in-appenzell-ausserrhoden/, Verweis auf http://www.anglerausbildung.ch/sana-ausweis/). Die Fischereiverordnung AR selbst nennt den SaNa nicht; Art. 15 FiV zählt die persönlichen Erfordernisse abschliessend auf, ohne den Sachkundenachweis zu erwähnen. Eine ausdrückliche Ausnahme für Tageskarten publiziert Appenzell Ausserrhoden nicht.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Appenzell Ausserrhoden kennt keine vergünstigte Jugendkarte und kein Jungfischer-Angebot; stattdessen gelten feste Altersuntergrenzen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a FiV werden zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung nur Personen zugelassen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Art. 15 Abs. 2 FiV dürfen Tageskarten nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im Übrigen die persönlichen Erfordernisse nach Art. 15 Abs. 1 lit. c–f erfüllen. Das Amt für Umwelt bestätigt: «Das Mindestalter für eine Jahreskartenbewilligung beträgt 18 Jahre, dasjenige für den Bezug einer Tageskarte 16 Jahre.» Wer jünger als 16 ist, kann in Appenzell Ausserrhoden folglich keine eigene Fischereiberechtigung erwerben. Weitere persönliche Erfordernisse für Pacht und Jahresbewilligung (Art. 15 Abs. 1 FiV): Niederlassung in der Schweiz, kein gerichtliches Fischereiverbot, in den letzten drei Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen, in den letzten fünf Jahren keine Bestrafung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften, in den letzten fünf Jahren kein Konkurs und keine fruchtlose Pfändung.
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 20 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
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