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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Zürich

eingeschränkt — Am Zürichsee und Obersee ist das Fischen nur innerhalb fester Tageszeiten erlaubt, in den übrigen Zürcher Gewässern besteht keine zeitliche Beschränkung.

Was der Erlass sagt

§ 16 AB Zürichsee/Obersee regelt die Fischereizeiten: «Die Angelfischerei ist erlaubt: während der Sommerzeit von 04.00 – 23.00 während der übrigen Zeit von 05.00 – 22.00.» Das Merkblatt Freiangelfischerei der Fischerei- und Jagdverwaltung (Juni 2026) bestätigt dies und hält für den Rest des Kantons ausdrücklich fest: «Im Zürichsee darf die Freiangelfischerei nur von 04.00 – 23.00 Uhr während der Sommerzeit und von 05.00 – 22.00 Uhr während der Winterzeit ausgeübt werden. In den übrigen Gewässern gilt keine zeitliche Beschränkung.» Weder das Fischereigesetz noch die Fischereiverordnung oder das Fischereireglement enthalten für die übrigen Gewässer eine Tageszeit-Regelung; die Fischereiverordnung delegiert der Baudirektion in § 5 und § 9 nur die Gerätschaften sowie Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und Fangzahlbeschränkung. Örtlich kommen Zeitfenster hinzu, und Pächterinnen und Pächter dürfen mit vorgängiger Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung erlassen (§ 28 FiR ZH).

Fundstelle: § 16 AB Zürichsee/Obersee

Im Einzelnen

ZeitfensterZürichsee und Obersee: Sommerzeit 04.00–23.00 Uhr, übrige Zeit 05.00–22.00 Uhr; übrige Zürcher Gewässer ohne zeitliche Beschränkung
AusnahmenVerfügung betreffend die Fischerei im Bereich der Quaibrücke und der Schifffahrtsanlagen beim Bürkliplatz, Stadt Zürich (vom 25. Januar 2019): Uferfischerei dort während der Sommerzeit nur von 04.00 bis 09.00 Uhr, in der übrigen Zeit nur von 05.00 bis 09.00 Uhr; Bootsfischerei bis 100 m oberhalb der Quaibrücke während der Sommerzeit nur von 04.00 bis 09.30 Uhr. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an den bezeichneten Limmat- und Rheinabschnitten ohne Bewilligung nur von 7.00 bis 19.00 Uhr fischen (Merkblatt Freiangelfischerei, Ziff. 3).

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zürich, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zürich und Freiangelrecht Zürich.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (923.1)
Fassung
vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.11)
Fassung
vom 18. Juni 2008, OS-Band 63, in Kraft seit 1. Januar 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereireglement (923.12)
Fassung
vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
Fassung
Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; konsolidierter Wortlaut im amtlichen Auszug des ALN
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026; enthält Bundesrecht, FiG, FiV, FiR und die Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Merkblatt Freiangelfischerei im Kanton Zürich (—)
Fassung
Fischerei- und Jagdverwaltung, Juni 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Fischerei- und Jagd-App «eFJ2 mobile» — Häufige Fragen (—)
Fassung
Baudirektion Kanton Zürich, App-Version 1.3
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Zürich nachts fischen?

§ 16 AB Zürichsee/Obersee regelt die Fischereizeiten: «Die Angelfischerei ist erlaubt: während der Sommerzeit von 04.00 – 23.00 während der übrigen Zeit von 05.00 – 22.00.» Das Merkblatt Freiangelfischerei der Fischerei- und Jagdverwaltung (Juni 2026) bestätigt dies und hält für den Rest des Kantons ausdrücklich fest: «Im Zürichsee darf die Freiangelfischerei nur von 04.00 – 23.00 Uhr während der Sommerzeit und von 05.00 – 22.00 Uhr während der Winterzeit ausgeübt werden. In den übrigen Gewässern gilt keine zeitliche Beschränkung.» Weder das Fischereigesetz noch die Fischereiverordnung oder das Fischereireglement enthalten für die übrigen Gewässer eine Tageszeit-Regelung; die Fischereiverordnung delegiert der Baudirektion in § 5 und § 9 nur die Gerätschaften sowie Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und Fangzahlbeschränkung. Örtlich kommen Zeitfenster hinzu, und Pächterinnen und Pächter dürfen mit vorgängiger Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung erlassen (§ 28 FiR ZH).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zürich.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Zürich. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Nachtfischen in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Zürich