Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Glarus
eingeschränkt — Nachtfischen ist untersagt: In der Sommerzeit ruht die Fischerei von 23.00 bis 04.00 Uhr, in der übrigen Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr.
Was der Erlass sagt
Art. 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. während der Sommerzeit: von 23.00–04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit: von 20.00–06.00 Uhr.» Es handelt sich um ein festes, kantonsweit geltendes Zeitfenster (keine Anknüpfung an Sonnenauf-/-untergang). Ausserhalb dieser Sperrzeiten gilt zusätzlich das ordentliche Fangzeit-Regime nach Art. 15 (Öffnungssaison je Gewässer) sowie örtliche/zeitliche Einschränkungen. Eine gesonderte Regelung besteht für das Eisfischen: Nach Art. 5 ist es nur auf dem Stausee Garichti und dem Oberblegisee zwischen dem 15. Januar und dem 28. (29.) Februar gestattet.
Fundstelle: Art. 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung Fischerei GL (VI E/31/3)
Im Einzelnen
| Zeitfenster | Fischerei verboten in der Sommerzeit von 23.00–04.00 Uhr, in der übrigen Zeit von 20.00–06.00 Uhr (kantonsweit) |
| Ausnahmen | Eisfischen nur auf Stausee Garichti und Oberblegisee vom 15. Januar bis 28./29. Februar (Art. 5); im Stausee Garichti kann die SN-Energie AG das Betreten der Eisfläche einschränken oder verbieten. |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Glarus, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Glarus und Freiangelrecht Glarus.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (VI E/31/1)
- Fassung
- Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, mit späteren Änderungen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
- Fassung
- Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, mit späteren Änderungen; regelt u. a. den Sachkundenachweis (Art. 6)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (VI E/31/3)
- Fassung
- Vom 25. November 2014, in Kraft seit 28. Januar 2015, Stand 15. Januar 2019 (Beschluss vom 22. Januar 2019); Volltext über die kantonale Erlass-Sammlung gesetze.gl.ch
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee samt Ausführungsbestimmungen Walensee und Linthkanal (VI E/331/1 ff.)
- Fassung
- Übereinkunft vom 10. September 1993 mit Ausführungsbestimmungen; für Walensee und Linthkanal massgebend (Art. 1 Abs. 1 Vollzugsverordnung GL)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Glarus nachts fischen?
Art. 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. während der Sommerzeit: von 23.00–04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit: von 20.00–06.00 Uhr.» Es handelt sich um ein festes, kantonsweit geltendes Zeitfenster (keine Anknüpfung an Sonnenauf-/-untergang). Ausserhalb dieser Sperrzeiten gilt zusätzlich das ordentliche Fangzeit-Regime nach Art. 15 (Öffnungssaison je Gewässer) sowie örtliche/zeitliche Einschränkungen. Eine gesonderte Regelung besteht für das Eisfischen: Nach Art. 5 ist es nur auf dem Stausee Garichti und dem Oberblegisee zwischen dem 15. Januar und dem 28. (29.) Februar gestattet.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Glarus.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Glarus. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)