Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Schwyz
eingeschränkt — Gefischt werden darf nur innerhalb fester Tageszeiten (grob 04.00–23.00 Uhr); echtes Nachtfischen zwischen 23.00 und 04.00 Uhr ist nur auf den stehenden Gewässern und nur vom Boot aus auf Karpfen, Trüsche und Zander erlaubt.
Was der Erlass sagt
Für die stehenden Gewässer (Lauerzersee, Itlimoosweiher) hält § 2 AB stehende Gewässer fest: «Das Fischen ist ganzjährig von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.» Abs. 2 lässt eine eng umrissene Nachtfischerei zu: «Auf Karpfen, Trüschen und Zander darf vom Boot aus auch nachts zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr gefischt werden», unter Rücksichtnahme auf die Nachtruhe, mit korrekter Beleuchtung des Bootes. Für die Fliessgewässer gilt nach § 2 Abs. 1 AB Fliessgewässer nur ein Saisonfenster mit Tageszeit: «Das Fischen in Fliess- und diesen gleichgestellten Gewässern ist erlaubt vom 1. April bis 15. September von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr» – hier besteht keine Nachtfischerei-Ausnahme. Für den Schwyzer Anteil am Zürichsee/Obersee regelt § 16 AB Zürichsee die Fischereizeiten: erlaubt «während der Sommerzeit von 04.00-23.00, während der Winterzeit von 05.00-22.00». Für die Konkordats- und Pachtseen (Vierwaldstättersee, Zugersee, Sihlsee, Wägitalersee) gelten deren eigene Ausführungsbestimmungen (§ 1 Abs. 1 AB stehende Gewässer).
Fundstelle: § 2 AB stehende Gewässer; § 2 Abs. 1 AB Fliessgewässer; § 16 AB Zürichsee/Obersee
Im Einzelnen
| Zeitfenster | Stehende Gewässer (Lauerzersee, Itlimoosweiher): ganzjährig 04.00–23.00 Uhr; Fliessgewässer: 1. April–15. September, 04.00–23.00 Uhr; Zürichsee/Obersee: Sommerzeit 04.00–23.00 Uhr, Winterzeit 05.00–22.00 Uhr |
| Ausnahmen | Auf den stehenden Gewässern (Lauerzersee, Itlimoosweiher) darf vom Boot aus auch nachts zwischen 23.00 und 04.00 Uhr auf Karpfen, Trüsche und Zander gefischt werden (§ 2 Abs. 2 AB stehende Gewässer). |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schwyz, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schwyz und Freiangelrecht Schwyz.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (KFG) (771.110)
- Fassung
- vom 18. März 2009, SRSZ-Fassung Stand 1. Februar 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
- Fassung
- Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
- Fassung
- Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (772.422)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 14. Juni 2018 (nGS 2019-017); interkantonaler Erlass der Fischereikommission für den Zürichsee, gilt für den Schwyzer Seeteil
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Schwyz nachts fischen?
Für die stehenden Gewässer (Lauerzersee, Itlimoosweiher) hält § 2 AB stehende Gewässer fest: «Das Fischen ist ganzjährig von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.» Abs. 2 lässt eine eng umrissene Nachtfischerei zu: «Auf Karpfen, Trüschen und Zander darf vom Boot aus auch nachts zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr gefischt werden», unter Rücksichtnahme auf die Nachtruhe, mit korrekter Beleuchtung des Bootes. Für die Fliessgewässer gilt nach § 2 Abs. 1 AB Fliessgewässer nur ein Saisonfenster mit Tageszeit: «Das Fischen in Fliess- und diesen gleichgestellten Gewässern ist erlaubt vom 1. April bis 15. September von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr» – hier besteht keine Nachtfischerei-Ausnahme. Für den Schwyzer Anteil am Zürichsee/Obersee regelt § 16 AB Zürichsee die Fischereizeiten: erlaubt «während der Sommerzeit von 04.00-23.00, während der Winterzeit von 05.00-22.00». Für die Konkordats- und Pachtseen (Vierwaldstättersee, Zugersee, Sihlsee, Wägitalersee) gelten deren eigene Ausführungsbestimmungen (§ 1 Abs. 1 AB stehende Gewässer).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schwyz.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Schwyz. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)