Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Bern
eingeschränkt — Die Angelfischerei ist während der Sommerzeit von 24.00 bis 05.00 Uhr und während der Winterzeit von 20.00 bis 06.00 Uhr untersagt, mit Ausnahme der Aare unterhalb des Bielersees.
Was der Erlass sagt
Art. 13 Abs. 1 FiV BE: «Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.» Erlaubt ist das Fischen damit während der Sommerzeit von 05.00 bis 24.00 Uhr und während der Winterzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr. Art. 13 Abs. 2 FiV BE behält zwei Abweichungen vor: «abweichende Fangvorschriften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten von Fischen und Krebsen» sowie «Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats». Von der ersten Ermächtigung hat die Direktion in der FiDV zweimal Gebrauch gemacht: Art. 23 Abs. 5 FiDV BE hält für die Fliessgewässer fest, dass «in der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis an die Kantonsgrenze bei Murgenthal … die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen» ist, und Art. 22 Abs. 3 FiDV BE bestimmt dasselbe für «die Aarestauseen zwischen Bielersee und der Kantonsgrenze bei Murgenthal». Für die Grenzgewässer gelten die interkantonalen Vereinbarungen: In der Aare zwischen Bern und Solothurn bestehen «für Fischereiberechtigte beider Kantone … für die Fischereiausübung keine tageszeitlichen Beschränkungen» (Art. 5 der Vereinbarung BE/SO), im Zihlkanal wiederholt Art. 7 der Vereinbarung BE/NE die bernische Regelung wörtlich, und für die Birs bei Moutier und Roches ist die Fischerei nach Art. 4 der Vereinbarung BE/JU «während der Winterzeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Sommerzeit von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet».
Fundstelle: Art. 13 Abs. 1 FiV BE
Im Einzelnen
| Zeitfenster | erlaubt während der Sommerzeit von 05.00 bis 24.00 Uhr, während der Winterzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr |
| Ausnahmen | Keine tageszeitliche Beschränkung in der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis zur Kantonsgrenze bei Murgenthal (Art. 23 Abs. 5 FiDV BE), in den Aarestauseen zwischen Bielersee und Kantonsgrenze bei Murgenthal (Art. 22 Abs. 3 FiDV BE) sowie in der Grenzstrecke der Aare BE/SO (Art. 5 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn). Zusätzlich möglich sind abweichende Fangvorschriften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten und Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats (Art. 13 Abs. 2 FiV BE). |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Bern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Bern und Freiangelrecht Bern.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (923.11)
- Fassung
- vom 21. Juni 1995 (Stand 1. Dezember 2021); aktuelle Version in Kraft seit 1. Dezember 2021, Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/2405/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (923.111)
- Fassung
- vom 20. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 17. September 2025), Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3237/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Direktionsverordnung über die Fischerei (923.111.1)
- Fassung
- vom 22. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 20. Oktober 2025), Volltext mit Anhängen unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3323/pdf_file_with_annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Reglement über die Fischerei — Vorschriften für das Fischen im Kanton Bern (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat, gültig ab 1. Januar 2026; enthält TSchV, BSV, BGF, VBGF, FiG, FiV, FiDV sowie die Anhänge I–VI einschliesslich der interkantonalen Vereinbarungen über die Grenzgewässer
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Bern nachts fischen?
Art. 13 Abs. 1 FiV BE: «Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.» Erlaubt ist das Fischen damit während der Sommerzeit von 05.00 bis 24.00 Uhr und während der Winterzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr. Art. 13 Abs. 2 FiV BE behält zwei Abweichungen vor: «abweichende Fangvorschriften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten von Fischen und Krebsen» sowie «Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats». Von der ersten Ermächtigung hat die Direktion in der FiDV zweimal Gebrauch gemacht: Art. 23 Abs. 5 FiDV BE hält für die Fliessgewässer fest, dass «in der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis an die Kantonsgrenze bei Murgenthal … die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen» ist, und Art. 22 Abs. 3 FiDV BE bestimmt dasselbe für «die Aarestauseen zwischen Bielersee und der Kantonsgrenze bei Murgenthal». Für die Grenzgewässer gelten die interkantonalen Vereinbarungen: In der Aare zwischen Bern und Solothurn bestehen «für Fischereiberechtigte beider Kantone … für die Fischereiausübung keine tageszeitlichen Beschränkungen» (Art. 5 der Vereinbarung BE/SO), im Zihlkanal wiederholt Art. 7 der Vereinbarung BE/NE die bernische Regelung wörtlich, und für die Birs bei Moutier und Roches ist die Fischerei nach Art. 4 der Vereinbarung BE/JU «während der Winterzeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Sommerzeit von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet».
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Bern.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Bern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
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- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
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- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
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