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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Aargau

eingeschränkt — Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereikarte unterliegen keiner tageszeitlichen Beschränkung und dürfen daher auch nachts fischen; Freianglerinnen und Freiangler sind auf 05.00–23.00 Uhr (1. März bis 31. Oktober) begrenzt.

Was der Erlass sagt

Weder das Fischereigesetz (AFG) noch die Fischereiverordnung (AFV) legen für Fischereikarten-Inhaberinnen und -Inhaber eine tägliche Fangzeit fest; § 15 AFV regelt nur Schonzeiten und Fangsaison, nicht die Tageszeit. Für Freianglerinnen und Freiangler gilt dagegen § 11 Abs. 1 AFV: «Die Freianglerei ist vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr erlaubt.» Am Hallwilersee bestimmt § 9 der Übereinkunft AG/LU (SAR 935.040) ausdrücklich: «Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt.» Für die Aare als Grenzgewässer zu Solothurn hält § 5 Abs. 1 der Übereinkunft AG/SO (SAR 935.030) fest: «Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen» (Freianglerinnen und Freiangler bleiben nach § 5 Abs. 2 an die engeren Bestimmungen gebunden). Der Regierungsrat kann die Ausübung der Fischerei zeitlich einschränken (§ 19 Abs. 1 AFG), und Pächterinnen und Pächter staatlicher Reviere können auf der Fischereikarte oder im Pachtvertrag zusätzliche Einschränkungen vermerken (§ 18 Abs. 1 AFG).

Fundstelle: § 11 Abs. 1 AFV; § 9 Übereinkunft Hallwilersee (SAR 935.040); § 5 Abs. 1 Übereinkunft Aare AG/SO (SAR 935.030)

Im Einzelnen

ZeitfensterFischereikarte/Pächter: keine tageszeitliche Beschränkung (Nachtfischen erlaubt, vorbehältlich Pachtvertrag); Freiangler: 05.00–23.00 Uhr, nur 1. März bis 31. Oktober; Hallwilersee: Nachtfischen erlaubt ausser für Freiangler
AusnahmenAm Hallwilersee ist die Freianglerfischerei von der Nachterlaubnis ausgenommen (§ 9 Übereinkunft AG/LU); Pächterinnen und Pächter können im Pachtvertrag weitergehende zeitliche Einschränkungen festlegen.

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Aargau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Aargau und Freiangelrecht Aargau.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
Fassung
vom 20. November 2012, Stand 1. Juli 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
Fassung
vom 12. Dezember 2012, Stand 1. Mai 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SAR 935.040)
Fassung
zwischen den Kantonen Aargau und Luzern, vom 27. Oktober 2021, Stand 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
Fassung
vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischfangstatistik — amtliche Informationsseite des Kantons Aargau (Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Aargau nachts fischen?

Weder das Fischereigesetz (AFG) noch die Fischereiverordnung (AFV) legen für Fischereikarten-Inhaberinnen und -Inhaber eine tägliche Fangzeit fest; § 15 AFV regelt nur Schonzeiten und Fangsaison, nicht die Tageszeit. Für Freianglerinnen und Freiangler gilt dagegen § 11 Abs. 1 AFV: «Die Freianglerei ist vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr erlaubt.» Am Hallwilersee bestimmt § 9 der Übereinkunft AG/LU (SAR 935.040) ausdrücklich: «Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt.» Für die Aare als Grenzgewässer zu Solothurn hält § 5 Abs. 1 der Übereinkunft AG/SO (SAR 935.030) fest: «Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen» (Freianglerinnen und Freiangler bleiben nach § 5 Abs. 2 an die engeren Bestimmungen gebunden). Der Regierungsrat kann die Ausübung der Fischerei zeitlich einschränken (§ 19 Abs. 1 AFG), und Pächterinnen und Pächter staatlicher Reviere können auf der Fischereikarte oder im Pachtvertrag zusätzliche Einschränkungen vermerken (§ 18 Abs. 1 AFG).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Aargau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Aargau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Nachtfischen in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Aargau