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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Luzern

eingeschränkt — Das Fischen ist zur Nachtzeit verboten; erlaubt ist es von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, wobei die Berufsfischerei auf Seen ausgenommen ist.

Was der Erlass sagt

§ 14 Abs. 1 FiV LU: «Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, zur Nachtzeit verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.» § 14 Abs. 2: «Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.» Nach § 14 Abs. 4 kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Für den Sempachersee gelten zusätzliche Zeitbeschränkungen für die Berufsfischerei (§ 14 Abs. 3). Widerhandlungen gegen § 14 werden mit Busse bestraft (§ 35 Abs. 1 FiV LU).

Fundstelle: § 14 FiV LU

Im Einzelnen

Zeitfenstererlaubt von einer Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang; Schleppangelfischerei nur bei Tageslicht
AusnahmenDie Berufsfischerei auf Seen ist vom Nachtfischereiverbot ausgenommen; die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen bewilligen (§ 14 Abs. 4).

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Luzern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Luzern und Freiangelrecht Luzern.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (721)
Fassung
vom 21. November 1997, Stand 1. Januar 2021 (letzte Änderung Beschluss vom 24. November 2020, G 2020-092)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereigesetz (720)
Fassung
vom 30. Juni 1997, Stand 1. Januar 2020 (letzte Änderung Beschluss vom 9. September 2019, G 2019-059)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Luzern nachts fischen?

§ 14 Abs. 1 FiV LU: «Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, zur Nachtzeit verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.» § 14 Abs. 2: «Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.» Nach § 14 Abs. 4 kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Für den Sempachersee gelten zusätzliche Zeitbeschränkungen für die Berufsfischerei (§ 14 Abs. 3). Widerhandlungen gegen § 14 werden mit Busse bestraft (§ 35 Abs. 1 FiV LU).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Luzern.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Luzern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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