Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Uri
eingeschränkt — Das Fischen ist nur innerhalb fester Tageszeiten erlaubt; in den meisten Gewaessern von 04.00 bis 23.00 Uhr, im Urnersee je nach Saison enger.
Was der Erlass sagt
Das Fischereireglement regelt in Artikel 1 nur die jaehrlichen Fangzeiten (Saison), nicht die Tageszeit. Die taegliche Beschraenkung ergibt sich aus dem amtlichen Merkblatt der Fischereiverwaltung (Abschnitt «Einschraenkungen – Zeitlich»): «In den Patentgewaessern des Kantons Uri darf mit Ausnahme des Urnersees grundsaetzlich sieben Tage die Woche von 04.00 bis 23.00 Uhr geangelt werden.» Fuer den Urnersee gelten: «1. Maerz bis 31. Oktober: 04.00 bis 22.00 Uhr» und «1. November bis Ende Februar: 06.00 bis 20.00 Uhr». Ein eigentliches Nachtfischen ist damit ausserhalb dieser Fenster nicht gestattet. Ausnahmen: «Die Schleppfischerei im Urnersee ist nur bei Tageslicht erlaubt» und «Das Angeln auf den Zielfisch Truesche ist von oeffentlichen Ufern aus auch in der Nacht erlaubt.»
Fundstelle: Merkblatt Angelfischerei Uri, Abschnitt «Einschraenkungen – Zeitlich»; Fangzeiten (Saison) in Art. 1 FiR UR
Im Einzelnen
| Zeitfenster | Patentgewaesser ausser Urnersee: taeglich 04.00–23.00 Uhr; Urnersee 1. Maerz–31. Oktober 04.00–22.00 Uhr, 1. November–Ende Februar 06.00–20.00 Uhr |
| Ausnahmen | Schleppfischerei im Urnersee nur bei Tageslicht; das Angeln auf Truesche ist von oeffentlichen Ufern aus auch nachts erlaubt. |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Uri, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Uri und Freiangelrecht Uri.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereireglement (40.3215)
- Fassung
- vom 20. Oktober 2009, Stand 1. Dezember 2024 (letzte Aenderung vom 1. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Dezember 2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung ueber die Fischerei (40.3211)
- Fassung
- vom 14. Juni 1978, Stand 1. Januar 2015; delegiert dem Regierungsrat in Artikel 5 den Erlass des Fischereireglements
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Merkblatt ueber die Angelfischerei im Kanton Uri (—)
- Fassung
- Fischereiverwaltung des Kantons Uri (Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion), Stand 1. Dezember 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Uri nachts fischen?
Das Fischereireglement regelt in Artikel 1 nur die jaehrlichen Fangzeiten (Saison), nicht die Tageszeit. Die taegliche Beschraenkung ergibt sich aus dem amtlichen Merkblatt der Fischereiverwaltung (Abschnitt «Einschraenkungen – Zeitlich»): «In den Patentgewaessern des Kantons Uri darf mit Ausnahme des Urnersees grundsaetzlich sieben Tage die Woche von 04.00 bis 23.00 Uhr geangelt werden.» Fuer den Urnersee gelten: «1. Maerz bis 31. Oktober: 04.00 bis 22.00 Uhr» und «1. November bis Ende Februar: 06.00 bis 20.00 Uhr». Ein eigentliches Nachtfischen ist damit ausserhalb dieser Fenster nicht gestattet. Ausnahmen: «Die Schleppfischerei im Urnersee ist nur bei Tageslicht erlaubt» und «Das Angeln auf den Zielfisch Truesche ist von oeffentlichen Ufern aus auch in der Nacht erlaubt.»
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Uri.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Uri. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)