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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Zürich

eingeschränkt — Nur tote Köderfische sind erlaubt, und sie müssen aus demselben Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden.

Was der Erlass sagt

§ 12 Abs. 1 FiR ZH: «Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur solche, die aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden.» Abs. 2 erlaubt Fischereiberechtigten, im Gewässer ihrer Berechtigung Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer Köderfischreuse zu fangen; Abs. 3 verlangt tägliche Kontrolle der Reusen und Flaschen sowie deren Beschriftung mit den Kontaktdaten der berechtigten Person. Für Zürichsee und Obersee hält § 8 Abs. 1 AB fest: «Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten»; nach Abs. 2 dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 (Fangmindestmasse) nicht genannt sind und die aus Zürichsee und Obersee stammen. Köderfischreuse und Köderfischflasche sind dort den Patentinhaberinnen und Patentinhabern vorbehalten, das Senknetz ist verboten, und der Fang ist auf den Eigenbedarf beschränkt (§ 9 AB). Beim Freiangelrecht sind Köderfische vollständig ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 FiR ZH; § 10 AB Zürichsee). Zu Fischfetzen schweigen die Zürcher Erlasse.

Fundstelle: § 12 FiR ZH; § 8 AB Zürichsee/Obersee

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zürich, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zürich und Freiangelrecht Zürich.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (923.1)
Fassung
vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.11)
Fassung
vom 18. Juni 2008, OS-Band 63, in Kraft seit 1. Januar 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereireglement (923.12)
Fassung
vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
Fassung
Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; konsolidierter Wortlaut im amtlichen Auszug des ALN
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026; enthält Bundesrecht, FiG, FiV, FiR und die Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Merkblatt Freiangelfischerei im Kanton Zürich (—)
Fassung
Fischerei- und Jagdverwaltung, Juni 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Fischerei- und Jagd-App «eFJ2 mobile» — Häufige Fragen (—)
Fassung
Baudirektion Kanton Zürich, App-Version 1.3
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Zürich lebende Köderfische erlaubt?

§ 12 Abs. 1 FiR ZH: «Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur solche, die aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden.» Abs. 2 erlaubt Fischereiberechtigten, im Gewässer ihrer Berechtigung Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer Köderfischreuse zu fangen; Abs. 3 verlangt tägliche Kontrolle der Reusen und Flaschen sowie deren Beschriftung mit den Kontaktdaten der berechtigten Person. Für Zürichsee und Obersee hält § 8 Abs. 1 AB fest: «Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten»; nach Abs. 2 dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 (Fangmindestmasse) nicht genannt sind und die aus Zürichsee und Obersee stammen. Köderfischreuse und Köderfischflasche sind dort den Patentinhaberinnen und Patentinhabern vorbehalten, das Senknetz ist verboten, und der Fang ist auf den Eigenbedarf beschränkt (§ 9 AB). Beim Freiangelrecht sind Köderfische vollständig ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 FiR ZH; § 10 AB Zürichsee). Zu Fischfetzen schweigen die Zürcher Erlasse.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zürich.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Zürich. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Zürich