Zum Inhalt springen

Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Zürich

Ob du im Kanton Zürich ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Zürich, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Zürich besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Fundstelle: § 15 FiR ZH; § 10 AB Zürichsee/Obersee; § 9 Abs. 3 FiG ZH

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Zürich unverändert weiter:

SaNa im Kanton Zürich

§ 1 Abs. 1 FiR ZH: «Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.» Für Tagespatente ist damit kein SaNa erforderlich — das deckt sich mit Art. 97 Abs. 3 TSchV, wonach das Fangen und Töten ohne Sachkundenachweis erlaubt ist, wenn im Kanton nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer verlangt wird. Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Nach § 1 Abs. 2 FiR ZH (Fassung vom 18. Dezember 2025) müssen Fischereiberechtigte ihre Fischereiberechtigung und den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können — ein Foto auf dem Mobiltelefon genügt seither. Die Einzelheiten regelt das Amt für Landschaft und Natur (§ 1 Abs. 3 FiR ZH) in der Verfügung vom 21. Januar 2015: anerkannt sind Sachkundeausweise des Netzwerks Anglerausbildung, alte Schweizer Sportfischerbrevets, amtliche Sachkundeausweise anderer Kantone sowie amtliche Sachkundeausweise aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich. Im Kanton Zürich durchgeführte Kurse müssen zusätzlich zum Netzwerk-Standard die rechtlichen Aspekte und Eigenheiten der Zürcher Fischerei abdecken; über diesen kantonsspezifischen Teil wird keine Erfolgskontrolle abgelegt.

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Eigene Fischereiberechtigung ab dem Kalenderjahr, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird; ein Sachkundenachweis ist auch für Jugendliche erforderlich (§ 3 Abs. 1 FiV ZH). Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18-jährigen, fischereiberechtigten Person erfolgen (§ 3 Abs. 2 FiV ZH; für Zürichsee/Obersee gleichlautend § 11 Abs. 2 AB). Der Jugendtarif gilt vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Preistabelle zu § 3 FiR ZH); der Zusatz Boot ist für Jugendliche erst ab 14 Jahren erhältlich. Beim Linthkanal gilt eine abweichende Regelung: Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren bezahlen die halbe Jahrespatentgebühr, massgebend ist das Kalenderjahr der Vollendung des 16. Altersjahrs. In staatlichen Pachtgewässern gibt es die Jugendkarte vom Kalenderjahr der Vollendung des 10. bis zum Ende des Kalenderjahrs der Vollendung des 18. Altersjahrs (§ 2 Abs. 1 lit. c FiR ZH). Kinder unter 14 Jahren dürfen ganz ohne eigene Berechtigung mithelfen: Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen sie zur Mithilfe beiziehen — ohne zusätzliche Geräte, unter Beibehaltung der Tagesfanglimite und mit Eintrag der Fänge in die Fangstatistik der berechtigten Person (§ 8 FiR ZH). Auf schwyzerischem und sankt-gallischem Hoheitsgebiet gilt diese Mithilferegelung nur im Rahmen der Bootsfischerei. Für Jungfischeranlässe kostet die Pauschalberechtigung CHF 35.– statt CHF 110.– (§ 4 Abs. 2 FiR ZH). Im Rhein-Revier 23 besteht eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (923.1)
Fassung
vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.11)
Fassung
vom 18. Juni 2008, Fassung OS-Band 63 (in Kraft seit 1. Januar 2009); Änderung § 12 in Kraft seit 1. November 2012 (RRB 11.7.2012)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereireglement (923.12)
Fassung
vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, vom UVEK genehmigt am 28. Januar 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81, ABl 2026-01-09)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
Fassung
vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2025 (Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee), nach UVEK-Genehmigung in Kraft seit 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026, gültig ab 1.1.2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verfügung: Befristetes Äschenfangverbot für alle Zürcher Gewässer bis Ende September 2029 (—)
Fassung
Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 31. März 2026, Fangverbot vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2029; nahtlose Fortsetzung der Verfügung vom 2023 (Fangverbot 1.10.2023–30.9.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verfügung: Anerkennung von Fischerei-Sachkundeausweisen und Regelung von Fischerei-Sachkundekursen im Kanton Zürich (—)
Fassung
Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 21. Januar 2015
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Zürich ohne Patent fischen?

Ein Freiangelrecht besteht an vier Seen: Zürichsee (§ 10 AB Zürichsee/Obersee) sowie Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee (§ 15 FiR ZH). Erlaubt ist die Fischerei ohne Patent vom trockenen Ufer aus mit einer einzigen Angelrute oder Schnur, einem einzigen Köder und einem einfachen Haken ohne Widerhaken. Als Köder zugelassen sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen — Letztere nur mit der Fliegenrute und nur mit kleinen Haken bis Hakengrösse 8. Köderfische sind ausgenommen. Wer ein Patent besitzt, darf am selben Gewässer keine zusätzliche Freiangel führen (§ 16 Abs. 1 FiR ZH, § 13 lit. a AB). Das Uferbegehungsrecht nach § 9 FiG ZH steht Freiangelfischerinnen und Freiangelfischern ausdrücklich nicht zu (§ 9 Abs. 3 FiG ZH). Zusätzlich gibt es im Rhein-Revier 23 (obere und untere Hilfsstauhaltung Rheinau) eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche gemäss Fischereitafeln. Auf alle anderen Zürcher Gewässer erstreckt sich das Freiangelrecht nicht — dort ist eine Fischereiberechtigung zwingend.

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Zürich unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Zürich den SaNa?

§ 1 Abs. 1 FiR ZH: «Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.» Für Tagespatente ist damit kein SaNa erforderlich — das deckt sich mit Art. 97 Abs. 3 TSchV, wonach das Fangen und Töten ohne Sachkundenachweis erlaubt ist, wenn im Kanton nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer verlangt wird. Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Nach § 1 Abs. 2 FiR ZH (Fassung vom 18. Dezember 2025) müssen Fischereiberechtigte ihre Fischereiberechtigung und den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können — ein Foto auf dem Mobiltelefon genügt seither. Die Einzelheiten regelt das Amt für Landschaft und Natur (§ 1 Abs. 3 FiR ZH) in der Verfügung vom 21. Januar 2015: anerkannt sind Sachkundeausweise des Netzwerks Anglerausbildung, alte Schweizer Sportfischerbrevets, amtliche Sachkundeausweise anderer Kantone sowie amtliche Sachkundeausweise aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich. Im Kanton Zürich durchgeführte Kurse müssen zusätzlich zum Netzwerk-Standard die rechtlichen Aspekte und Eigenheiten der Zürcher Fischerei abdecken; über diesen kantonsspezifischen Teil wird keine Erfolgskontrolle abgelegt.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Eigene Fischereiberechtigung ab dem Kalenderjahr, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird; ein Sachkundenachweis ist auch für Jugendliche erforderlich (§ 3 Abs. 1 FiV ZH). Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18-jährigen, fischereiberechtigten Person erfolgen (§ 3 Abs. 2 FiV ZH; für Zürichsee/Obersee gleichlautend § 11 Abs. 2 AB). Der Jugendtarif gilt vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Preistabelle zu § 3 FiR ZH); der Zusatz Boot ist für Jugendliche erst ab 14 Jahren erhältlich. Beim Linthkanal gilt eine abweichende Regelung: Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren bezahlen die halbe Jahrespatentgebühr, massgebend ist das Kalenderjahr der Vollendung des 16. Altersjahrs. In staatlichen Pachtgewässern gibt es die Jugendkarte vom Kalenderjahr der Vollendung des 10. bis zum Ende des Kalenderjahrs der Vollendung des 18. Altersjahrs (§ 2 Abs. 1 lit. c FiR ZH). Kinder unter 14 Jahren dürfen ganz ohne eigene Berechtigung mithelfen: Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen sie zur Mithilfe beiziehen — ohne zusätzliche Geräte, unter Beibehaltung der Tagesfanglimite und mit Eintrag der Fänge in die Fangstatistik der berechtigten Person (§ 8 FiR ZH). Auf schwyzerischem und sankt-gallischem Hoheitsgebiet gilt diese Mithilferegelung nur im Rahmen der Bootsfischerei. Für Jungfischeranlässe kostet die Pauschalberechtigung CHF 35.– statt CHF 110.– (§ 4 Abs. 2 FiR ZH). Im Rhein-Revier 23 besteht eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche.

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

Weiter

Fischereipatent im Kanton Zürich — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.