Patent
Fischereipatent im Kanton Zürich
Welche Berechtigung du im Kanton Zürich brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Zürich, mit Fundstelle.
Der Kanton Zürich kennt zwei Formen der Fangberechtigung: das «Fischereipatent» für die Patentgewässer (Zürichsee inkl. Obersee, Greifensee, Pfäffikersee, Revier Rhein 32, Revier Limmat 358, Linthkanal) und die «Fischereikarte» für die staatlichen Pachtgewässer (Anglerkarte, Gästekarte, Jugendkarte, Tageskarte), die von der jeweiligen Pachtgesellschaft abgegeben wird (§ 2 und § 3 FiR ZH).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Seenpatent (Jahr) Zürichsee inkl. Obersee (einschliesslich sankt-gallischer und schwyzerischer Teil), Greifensee und Pfäffikersee. Berechtigt zur Uferfischerei. | CHF 160.– (Erwachsene) / CHF 60.– (Jugendliche 10–18) | Kalenderjahr; der Preis wird immer für das ganze Jahr berechnet und ist vom Ausstellungsdatum unabhängig | § 3 Abs. 1 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH |
| Einzelseepatent / Patent für einen See (Jahr) Wahlweise Zürichsee (nur zürcherischer Teil), Greifensee oder Pfäffikersee. Berechtigt zur Uferfischerei. | CHF 100.– (Erwachsene) / CHF 35.– (Jugendliche 10–18) | Kalenderjahr | § 3 Abs. 2 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH |
| Einzelseepatent / Patent für einen See (Tag) Wahlweise Zürichsee (nur zürcherischer Teil), Greifensee oder Pfäffikersee. Berechtigt zur Ufer- UND zur Bootsfischerei. Ohne SaNa erhältlich. | CHF 30.– (Erwachsene) / CHF 12.– (Jugendliche 10–18) | Ein Tag | § 3 Abs. 5 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH |
| Flusspatent (Jahr) Reviere Rhein 32 (vom Ufer und vom Boot, Bootspatent inbegriffen) und Limmat 358 (vom Ufer). Die Zusätze Gast und Boot sind mit dem Flusspatent nicht kombinierbar. | CHF 170.– (Erwachsene) / CHF 60.– (Jugendliche 10–18) | Kalenderjahr | § 3 Abs. 6 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH |
| Flusspatent (Tag) Reviere Rhein 32 und Limmat 358. Ohne SaNa erhältlich. | CHF 30.– (Erwachsene) / CHF 12.– (Jugendliche 10–18) | Ein Tag | § 3 Abs. 6 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH |
| Zusatz Gast (Jahr) Setzt ein gültiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Einzelseepatent voraus. Erlaubt es, eine Gastperson ohne zusätzliche Gerätschaften und bei gleichbleibender Tagesfanglimite mitfischen zu lassen; alle Fänge gehen in die Fangstatistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers. Auf schwyzerischem und sankt-gallischem Hoheitsgebiet nur im Rahmen der Bootsfischerei. | CHF 60.– (Erwachsene und Jugendliche) | Kalenderjahr | § 3 Abs. 3 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH; § 11 Abs. 1 lit. c AB Zürichsee/Obersee |
| Zusatz Boot (Jahr) Setzt ein gültiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Einzelseepatent voraus. Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt (§ 7 Abs. 1 FiR ZH); seit 1.4.2025 gilt zudem eine Schiffsmelde- und Reinigungspflicht mit Einwasserungsfreigabe (RRB Nr. 268/2025). | CHF 160.– (Erwachsene) / CHF 70.– (Jugendliche ab 14) | Kalenderjahr | § 3 Abs. 4 und Preistabelle zu § 3 FiR ZH |
| Linthkanal — Jahrespatent Konkordatsgewässer (Revier Nr. 500). Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren bezahlen die halben Patentgebühren; massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. | CHF 150.– (Wohnsitz GL, SZ, SG, ZH) / CHF 250.– (Wohnsitz in einem anderen Kanton) / CHF 300.– (Wohnsitz im Ausland) | Kalenderjahr | Preisliste Fischereipatente der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 26. November 2025 |
| Linthkanal — Tagespatent | CHF 30.– | Ein Tag | Preisliste Fischereipatente der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 26. November 2025 |
| Tageskarte für staatliche Pachtreviere Wird von der Pachtgesellschaft abgegeben, sofern der Pachtvertrag dies vorsieht und keine Ausschlussgründe nach § 7 FiG ZH vorliegen. Tagespatente für Pachtreviere gibt es bei der FJV oder bei einer von der Pachtgesellschaft bezeichneten Ausgabestelle. Ausgabestellen dürfen eine Ausstellgebühr von CHF 5.– erheben. | CHF 30.– | Ein Tag | § 2 lit. d und lit. e FiR ZH |
| Anglerkarte / Gästekarte / Jugendkarte (staatliche Pachtgewässer) Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden; ist die vorgeschriebene Mindestzahl an Jahreskarten erreicht, sind mehr Gästekarten möglich. Bezug ausschliesslich über die Pachtgesellschaft. | Von der Pachtgesellschaft festgelegt; Gästekarten sind unentgeltlich | Nach Pachtvertrag; Jugendkarte vom Kalenderjahr der Vollendung des 10. bis zum Ende des Kalenderjahrs der Vollendung des 18. Altersjahrs | § 2 Abs. 1 lit. a–c FiR ZH |
| Pauschalberechtigung für besondere Anlässe Die FJV kann auf begründetes schriftliches Gesuch pauschale Fischereiberechtigungen für Instruktionskurse und Vereinsanlässe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es zusätzlich einen schriftlichen Antrag der bevollmächtigten Person. | CHF 110.– pro Anlass; CHF 35.– für Jungfischeranlässe | Für den bewilligten Anlass | § 4 FiR ZH |
Preisstand 2026 (Preisliste der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 26. November 2025, gültig ab 1. Januar 2026; rechtsverbindlich verankert in der Preistabelle zu § 3 des Fischereireglements in der Fassung vom 18. Dezember 2025). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
- Drei Wege für die Patentgewässer(1) eFJ2 Mobile App — Patent rund um die Uhr online erzeugen, Zahlung per Kreditkarte, sofort gültig; (2) Webshop unter webshop.efj.zh.ch mit Login, rund um die Uhr, Kreditkarte, Papierpatente gegen CHF 10.– Bearbeitungsgebühr; (3) Schalter der Fischerei- und Jagdverwaltung, Eschikon 28, 8315 Lindau, Telefon +41 43 257 97 97 — Tagespatente sind ausschliesslich dort bzw. bei den Ausgabestellen erhältlich. Die Patente für das Folgejahr sind jeweils ab Mitte Dezember verfügbar; für Tagespatente aus dem Webshop sind zwei Arbeitstage Vorlauf einzurechnen. Daneben besteht ein Netz von Ausgabestellen je Revier (amtliche Liste «Ausgabestellen für Fischereipatente», Stand 21. Mai 2026). Für die Pachtgewässer (Fliessgewässer und Kleinseen, jeweils für acht Jahre verpachtet) laufen Berechtigungen ausschliesslich über die zuständige Pachtgesellschaft.
Amtliche Bezugsseite des Kantons Zürich
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
§ 1 Abs. 1 FiR ZH: «Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.» Für Tagespatente ist damit kein SaNa erforderlich — das deckt sich mit Art. 97 Abs. 3 TSchV, wonach das Fangen und Töten ohne Sachkundenachweis erlaubt ist, wenn im Kanton nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer verlangt wird. Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Nach § 1 Abs. 2 FiR ZH (Fassung vom 18. Dezember 2025) müssen Fischereiberechtigte ihre Fischereiberechtigung und den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können — ein Foto auf dem Mobiltelefon genügt seither. Die Einzelheiten regelt das Amt für Landschaft und Natur (§ 1 Abs. 3 FiR ZH) in der Verfügung vom 21. Januar 2015: anerkannt sind Sachkundeausweise des Netzwerks Anglerausbildung, alte Schweizer Sportfischerbrevets, amtliche Sachkundeausweise anderer Kantone sowie amtliche Sachkundeausweise aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich. Im Kanton Zürich durchgeführte Kurse müssen zusätzlich zum Netzwerk-Standard die rechtlichen Aspekte und Eigenheiten der Zürcher Fischerei abdecken; über diesen kantonsspezifischen Teil wird keine Erfolgskontrolle abgelegt.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Zürich
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
- Ein Freiangelrecht besteht an vier SeenZürichsee (§ 10 AB Zürichsee/Obersee) sowie Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee (§ 15 FiR ZH). Erlaubt ist die Fischerei ohne Patent vom trockenen Ufer aus mit einer einzigen Angelrute oder Schnur, einem einzigen Köder und einem einfachen Haken ohne Widerhaken. Als Köder zugelassen sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen — Letztere nur mit der Fliegenrute und nur mit kleinen Haken bis Hakengrösse 8. Köderfische sind ausgenommen. Wer ein Patent besitzt, darf am selben Gewässer keine zusätzliche Freiangel führen (§ 16 Abs. 1 FiR ZH, § 13 lit. a AB). Das Uferbegehungsrecht nach § 9 FiG ZH steht Freiangelfischerinnen und Freiangelfischern ausdrücklich nicht zu (§ 9 Abs. 3 FiG ZH). Zusätzlich gibt es im Rhein-Revier 23 (obere und untere Hilfsstauhaltung Rheinau) eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche gemäss Fischereitafeln. Auf alle anderen Zürcher Gewässer erstreckt sich das Freiangelrecht nicht — dort ist eine Fischereiberechtigung zwingend.
Fundstelle: § 15 FiR ZH; § 10 AB Zürichsee/Obersee; § 9 Abs. 3 FiG ZH
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Zürich.
Kinder und Jugendliche
Eigene Fischereiberechtigung ab dem Kalenderjahr, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird; ein Sachkundenachweis ist auch für Jugendliche erforderlich (§ 3 Abs. 1 FiV ZH). Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18-jährigen, fischereiberechtigten Person erfolgen (§ 3 Abs. 2 FiV ZH; für Zürichsee/Obersee gleichlautend § 11 Abs. 2 AB). Der Jugendtarif gilt vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Preistabelle zu § 3 FiR ZH); der Zusatz Boot ist für Jugendliche erst ab 14 Jahren erhältlich. Beim Linthkanal gilt eine abweichende Regelung: Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren bezahlen die halbe Jahrespatentgebühr, massgebend ist das Kalenderjahr der Vollendung des 16. Altersjahrs. In staatlichen Pachtgewässern gibt es die Jugendkarte vom Kalenderjahr der Vollendung des 10. bis zum Ende des Kalenderjahrs der Vollendung des 18. Altersjahrs (§ 2 Abs. 1 lit. c FiR ZH). Kinder unter 14 Jahren dürfen ganz ohne eigene Berechtigung mithelfen: Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen sie zur Mithilfe beiziehen — ohne zusätzliche Geräte, unter Beibehaltung der Tagesfanglimite und mit Eintrag der Fänge in die Fangstatistik der berechtigten Person (§ 8 FiR ZH). Auf schwyzerischem und sankt-gallischem Hoheitsgebiet gilt diese Mithilferegelung nur im Rahmen der Bootsfischerei. Für Jungfischeranlässe kostet die Pauschalberechtigung CHF 35.– statt CHF 110.– (§ 4 Abs. 2 FiR ZH). Im Rhein-Revier 23 besteht eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (923.1)
- Fassung
- vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (923.11)
- Fassung
- vom 18. Juni 2008, Fassung OS-Band 63 (in Kraft seit 1. Januar 2009); Änderung § 12 in Kraft seit 1. November 2012 (RRB 11.7.2012)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereireglement (923.12)
- Fassung
- vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, vom UVEK genehmigt am 28. Januar 2026, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81, ABl 2026-01-09)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2025 (Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee), nach UVEK-Genehmigung in Kraft seit 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026, gültig ab 1.1.2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verfügung: Befristetes Äschenfangverbot für alle Zürcher Gewässer bis Ende September 2029 (—)
- Fassung
- Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 31. März 2026, Fangverbot vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2029; nahtlose Fortsetzung der Verfügung vom 2023 (Fangverbot 1.10.2023–30.9.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verfügung: Anerkennung von Fischerei-Sachkundeausweisen und Regelung von Fischerei-Sachkundekursen im Kanton Zürich (—)
- Fassung
- Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 21. Januar 2015
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Der Kanton Zürich hat keinen Anteil am Walensee — der See liegt vollständig in den Kantonen St. Gallen und Glarus. Zürich ist zwar Mitglied des Konkordats «Zürichsee, Linthkanal und Walensee» (Übereinkunft vom 10. September 1993, LS 923.72) und führt dessen Sekretariat, hat aber kein eigenes Walensee-Ufer. Eine Walensee-Variante entfällt daher.
- Volltexte der Grenzgewässer-Übereinkünfte nicht ausgewertet: Übereinkunft ZH/SH über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins vom 2./22. Dezember 1998 (LS 923.75); Übereinkunft ZH/SG über die zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässer vom 14./22. März 1946 (LS 923.73); Übereinkunft ZH/ZG über den zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 (LS 923.74) samt Ausführungsbestimmungen vom 20. Oktober 1977 (LS 923.741); Übereinkunft ZH/SZ betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee vom 2./11. März 1887 (LS 923.71). Diese Erlasse sind über ZH-Lex referenziert, ein maschinenlesbarer Volltext liess sich nicht abrufen. Für die Sihl ist immerhin gesichert, dass das Äschenfangverbot die zürcherisch-zugerische Grenzstrecke ausdrücklich einschliesst.
- Die Töss wird in den Zürcher Erlassen nicht als eigenes Regime geführt; sie ist Pachtgewässer und fällt damit unter §§ 22–28 FiR ZH mit der im Pachtvertrag und Revierverzeichnis festgelegten Revierkategorie (F, G oder B). Welche Kategorie für welchen Töss-Abschnitt gilt, geht aus dem Revierverzeichnis der FJV hervor und wurde nicht abschliessend ermittelt. Gleiches gilt für Sihl, Thur und Glatt.
- Regenbogenforelle: Ob sie unter den Sammelbegriff «Forellen» der §§ 21, 26 und 27 FiR ZH fällt, ist aus dem Wortlaut nicht eindeutig ableitbar; kein belegter Wert.
- Die Tabelle in § 27 FiR ZH lässt in der Spalte «B-Reviere» die Felder für Äsche, Felche, Hecht, Zander und Barbe leer, ohne Legende. Ob damit «kein kantonales Mindestmass» oder «Art kommt dort nicht vor» gemeint ist, bleibt offen — diese Zellen sind als «nicht abschliessend geklärt» erfasst.
- § 28 FiR ZH erlaubt Pächterinnen, Pächtern und Inhaberinnen und Inhabern privater Fischereirechte, mit Zustimmung der FJV strengere Fang- und Schonbestimmungen zu erlassen. Revierindividuelle Verschärfungen sind daher möglich und in dieser Datei nicht abgebildet.
- Für den Seesaibling sowie die Äsche in Greifensee, Pfäffikersee und den kleinen Pacht-/Privatseen fehlt eine kantonale Schonzeit-Festlegung. Der Bund gibt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen vor (Seesaibling 8, Äsche 10) und überlässt Beginn und Ende dem Kanton — eine solche Festlegung ist für diese Gewässer nicht auffindbar.
- Erlass-URLs: Für das Gesetz über die Fischerei (LS 923.1) liess sich kein direkter amtlicher Volltext-Link auf zh.ch/ZH-Lex abrufen. Die zitierten Paragraphen (§§ 5, 7, 9, 16, 22, 23, 24, 32, 42, 43) stammen aus der amtlichen ALN-Zusammenstellung «Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026» und aus den Ingressen der Fischereiverordnung sowie der Verfügung Äschenfangverbot. Das Erlassdatum «5. Dezember 1976» ist über das amtliche Register zur Zürcher Gesetzessammlung (Ausgabe 2022) bestätigt.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Zürich?
Es gibt 12 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Zürich?
§ 1 Abs. 1 FiR ZH: «Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.» Für Tagespatente ist damit kein SaNa erforderlich — das deckt sich mit Art. 97 Abs. 3 TSchV, wonach das Fangen und Töten ohne Sachkundenachweis erlaubt ist, wenn im Kanton nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer verlangt wird. Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Nach § 1 Abs. 2 FiR ZH (Fassung vom 18. Dezember 2025) müssen Fischereiberechtigte ihre Fischereiberechtigung und den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können — ein Foto auf dem Mobiltelefon genügt seither. Die Einzelheiten regelt das Amt für Landschaft und Natur (§ 1 Abs. 3 FiR ZH) in der Verfügung vom 21. Januar 2015: anerkannt sind Sachkundeausweise des Netzwerks Anglerausbildung, alte Schweizer Sportfischerbrevets, amtliche Sachkundeausweise anderer Kantone sowie amtliche Sachkundeausweise aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich. Im Kanton Zürich durchgeführte Kurse müssen zusätzlich zum Netzwerk-Standard die rechtlichen Aspekte und Eigenheiten der Zürcher Fischerei abdecken; über diesen kantonsspezifischen Teil wird keine Erfolgskontrolle abgelegt.
Darf ich im Kanton Zürich ohne Patent fischen?
Ein Freiangelrecht besteht an vier Seen: Zürichsee (§ 10 AB Zürichsee/Obersee) sowie Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee (§ 15 FiR ZH). Erlaubt ist die Fischerei ohne Patent vom trockenen Ufer aus mit einer einzigen Angelrute oder Schnur, einem einzigen Köder und einem einfachen Haken ohne Widerhaken. Als Köder zugelassen sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen — Letztere nur mit der Fliegenrute und nur mit kleinen Haken bis Hakengrösse 8. Köderfische sind ausgenommen. Wer ein Patent besitzt, darf am selben Gewässer keine zusätzliche Freiangel führen (§ 16 Abs. 1 FiR ZH, § 13 lit. a AB). Das Uferbegehungsrecht nach § 9 FiG ZH steht Freiangelfischerinnen und Freiangelfischern ausdrücklich nicht zu (§ 9 Abs. 3 FiG ZH). Zusätzlich gibt es im Rhein-Revier 23 (obere und untere Hilfsstauhaltung Rheinau) eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche gemäss Fischereitafeln. Auf alle anderen Zürcher Gewässer erstreckt sich das Freiangelrecht nicht — dort ist eine Fischereiberechtigung zwingend.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Eigene Fischereiberechtigung ab dem Kalenderjahr, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird; ein Sachkundenachweis ist auch für Jugendliche erforderlich (§ 3 Abs. 1 FiV ZH). Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18-jährigen, fischereiberechtigten Person erfolgen (§ 3 Abs. 2 FiV ZH; für Zürichsee/Obersee gleichlautend § 11 Abs. 2 AB). Der Jugendtarif gilt vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Preistabelle zu § 3 FiR ZH); der Zusatz Boot ist für Jugendliche erst ab 14 Jahren erhältlich. Beim Linthkanal gilt eine abweichende Regelung: Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren bezahlen die halbe Jahrespatentgebühr, massgebend ist das Kalenderjahr der Vollendung des 16. Altersjahrs. In staatlichen Pachtgewässern gibt es die Jugendkarte vom Kalenderjahr der Vollendung des 10. bis zum Ende des Kalenderjahrs der Vollendung des 18. Altersjahrs (§ 2 Abs. 1 lit. c FiR ZH). Kinder unter 14 Jahren dürfen ganz ohne eigene Berechtigung mithelfen: Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen sie zur Mithilfe beiziehen — ohne zusätzliche Geräte, unter Beibehaltung der Tagesfanglimite und mit Eintrag der Fänge in die Fangstatistik der berechtigten Person (§ 8 FiR ZH). Auf schwyzerischem und sankt-gallischem Hoheitsgebiet gilt diese Mithilferegelung nur im Rahmen der Bootsfischerei. Für Jungfischeranlässe kostet die Pauschalberechtigung CHF 35.– statt CHF 110.– (§ 4 Abs. 2 FiR ZH). Im Rhein-Revier 23 besteht eine linksufrige Freiangelstrecke für Jugendliche.
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Welche Arten im Kanton Zürich wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Zürich.
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