Patent
Fischereipatent im Kanton Neuenburg
Welche Berechtigung du im Kanton Neuenburg brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Neuenburg, mit Fundstelle.
Fischereipatent — der Kanton kennt zwei getrennte Patentordnungen: (1) das Patent für die Flussfischerei (permis de pêche en rivière) nach dem Arrêté 2026, für alle Gewässer des Staates mit Ausnahme des Neuenburgersees; (2) das Angelfischereipatent nach dem Konkordatsreglement, für den Neuenburgersee (permis C mit Schleppfischerei / permis D ohne Schleppfischerei).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rivière — Permis annuel Nur das Jahrespatent «rivière» setzt einen Sachkundenachweis SaNa voraus (art. 9 al. 3). Die Verdoppelung für Personen ohne Wohnsitz im Kanton gilt für das Jahres-, Monats- und Wochenpatent (art. 3 al. 2). | CHF 150.– (Erwachsene) / CHF 50.– (Minderjährige von 12 bis 18 Jahren); doppelter Ansatz für Personen ohne Wohnsitz im Kanton (CHF 300.– / CHF 100.–) | Kalenderjahr | art. 3 al. 1 et al. 2 Arrêté 2026 |
| Rivière — Permis mensuel Mit einem Monats-, Wochen- oder Tagespatent darf im Monat März nicht gefischt werden (art. 4 al. 2). Kein SaNa erforderlich, aber das Informationsfaltblatt ist obligatorisch (art. 9 al. 3 let. b). | CHF 75.– (Erwachsene) / CHF 25.– (Minderjährige); doppelter Ansatz ausserkantonal (CHF 150.– / CHF 50.–) | ein Monat | art. 3 al. 1 et al. 2 Arrêté 2026 |
| Rivière — Permis hebdomadaire Im Monat März ungültig (art. 4 al. 2). Kein SaNa erforderlich, aber das Informationsfaltblatt ist obligatorisch. | CHF 40.– (Erwachsene) / CHF 13.– (Minderjährige); doppelter Ansatz ausserkantonal (CHF 80.– / CHF 26.–) | eine Woche | art. 3 al. 1 et al. 2 Arrêté 2026 |
| Rivière — Permis journalier Im Monat März ungültig (art. 4 al. 2). Kein SaNa erforderlich, aber das Informationsfaltblatt ist obligatorisch. art. 3 al. 2 zählt es nicht zu den Patenten, deren Preis für Personen ohne Wohnsitz im Kanton verdoppelt wird. | CHF 20.– (Erwachsene) / CHF 7.– (Minderjährige) | ein Tag | art. 3 al. 1 Arrêté 2026 |
| Rivière — Permis de dix jours à la carte Nur vom 15. Juni bis 30. September ausübbar (art. 4 al. 1). Kein SaNa erforderlich, aber das Informationsfaltblatt ist obligatorisch (art. 9 al. 3 let. b). | CHF 50.– (Erwachsene) / CHF 17.– (Minderjährige) | 10 frei wählbare Tage zwischen dem 15. Juni und dem 30. September, bei der Ausstellung im Patent einzutragen | art. 3 al. 1 et art. 4 al. 1 Arrêté 2026 |
| Lac de Neuchâtel — Permis C (pêche de loisir avec traîne) Berechtigt zum Fischen mit den in art. 17 bis 26 genannten Geräten (Schleppfischerei eingeschlossen). Die Preise gelten für Personen mit Wohnsitz in den Kantonen FR/VD/NE (Anhang 1); für die übrigen wird der Jahrespreis verdoppelt (Anhang 2, art. 12 al. 2). 50 % Ermässigung für Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3). SaNa erforderlich, ausser beim Tagespatent (art. 14). | Jahrespatent CHF 140.– (Erwachsene) / CHF 70.– (Minderjährige, 50 % Ermässigung); Tagespatent CHF 20.–. Jahrespreis doppelt für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Konkordatskantone FR/VD/NE: CHF 280.– (Erwachsene) / CHF 140.– (Minderjährige) | Jahrespatent = Kalenderjahr; Tagespatent = 1 Tag | art. 9, art. 11, art. 12 et annexes 1 et 2 Règlement lac 2025-2027 |
| Lac de Neuchâtel — Permis D (pêche de loisir sans traîne) Berechtigt zum Fischen mit den in art. 18 bis 26 genannten Geräten (ohne Schleppfischerei). Preisstruktur gleich wie beim permis C (Verdoppelung nach Wohnsitz, 50 % für Jugendliche unter 18 Jahren). SaNa erforderlich, ausser beim Tagespatent. | Jahrespatent CHF 80.– (Erwachsene) / CHF 40.– (Minderjährige); Tagespatent CHF 15.–. Jahrespreis doppelt ausserhalb der Konkordatskantone : CHF 160.– (Erwachsene) / CHF 80.– (Minderjährige) | Jahrespatent = Kalenderjahr; Tagespatent = 1 Tag | art. 9, art. 11, art. 12 et annexes 1 et 2 Règlement lac 2025-2027 |
| Lac de Neuchâtel — Permis additionnel «hôte» Den volljährigen Inhaberinnen und Inhabern eines Jahrespatents C oder D vorbehalten; berechtigt dazu, sich von einem einzigen Gast (hôte) begleiten zu lassen, der mit den in art. 18 bis 26 genannten Geräten unter der Aufsicht und Verantwortung der Patentinhaberin oder des Patentinhabers fischt. Nur ein einziges Patent «hôte» pro Person und Jahr (art. 10 al. 5). | CHF 50.– (Wohnsitz FR/VD/NE) / CHF 100.– (ausserhalb der Konkordatskantone) | Kalenderjahr | art. 9 al. 1 let. c, art. 10 et art. 12 Règlement lac 2025-2027 |
Preisstand 2026 (Fliessgewässer: art. 3 des Arrêté vom 12.11.2025; See: Ausführungsreglement zum Konkordat 2025–2027 vom 21.06.2024, gültig von 2025 bis 2027). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
- FlussDas Jahrespatent wird beim service de la faune, des forêts et de la nature bezogen; die Monats-, Wochen- und Tagespatente sowie das Patent für zehn Tage à la carte online über den Guichet unique des collectivités publiques neuchâteloises (https://www.guichetunique.ch/public/) sowie an den in art. 5 des Arrêté aufgezählten Verkaufsstellen: Bureau de la navigation NLB, Les Brenets; Magasin Royal Pêche, Miguel Rivero, Ronde 45, La Chaux-de-Fonds; Magasin Au Fil de l'Areuse, Vy Saunier 6B, Buttes. Das Tagespatent ist zudem beim Camping des Pêches (Le Landeron), im Hôtel de Ville und bei der Administration communale (La Brévine) sowie bei der Association Goût et Région (Bahnhof Noiraigue) erhältlich. Neuenburgersee: Die Patente werden von den Fischereifachstellen der Konkordatskantone (FR/VD/NE) abgegeben.
Amtliche Bezugsseite des Kantons Neuenburg
Pflichten rund um das Patent
Mit jedem Patenttyp werden ein Kontrollheft und ein Exemplar des jährlichen Arrêté abgegeben (art. 6 des Arrêté). Das Kontrollheft ist nach den darin enthaltenen Vorschriften auszufüllen und dem service de la faune, des forêts et de la nature zurückzusenden: bis zum 15. Januar beim Jahrespatent, bei den übrigen Patenten spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit (art. 7). Ein Patent wird nur abgegeben, wenn das Kontrollheft der vorangehenden Periode ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben wurde (art. 7 al. 3 in Verbindung mit art. 22 al. 3 RLFAq). Der Verlust des Hefts ist unverzüglich zu melden; das Duplikat wird gegen eine Gebühr von CHF 20.– abgegeben (art. 8). Wer fischt, muss Patent und Kontrollheft auf sich tragen, sie auf Verlangen vorweisen und die eigene Identität nachweisen können (art. 10). Auf dem Neuenburgersee muss ein amtlicher Ausweis mit Fotografie das Patent stets begleiten (art. 13 des Seereglements); Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents führen ein Kontrollheft, jene eines Tagespatents ein Statistikblatt (art. 32). Die Berufsfischereipatente A und B des Sees sowie die Kollektivpatente sind hier nicht im Einzelnen dargestellt.
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Fluss (art. 9 des Arrêté 2026): Wer ein Fischereipatent besitzt, muss über ausreichende Kenntnisse über die Fische sowie über die Einhaltung des Tierschutzes bei der Ausübung der Fischerei verfügen (Art. 5a VBGF); der Nachweis wird mit dem Sachkundenachweis SaNa erbracht, den das Réseau suisse de formation des pêcheurs (Ausbildungsnetz der Schweizer Fischerinnen und Fischer) ausstellt. Der Nachweis ist NICHT obligatorisch: für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben und ohne Patent fischen; für das Tages-, Wochen- und Monatspatent sowie das Patent für zehn Tage à la carte (die Person, die es löst, muss dann von einem beim Kauf abgegebenen Informationsfaltblatt Kenntnis nehmen); und für Personen mit einer Bescheinigung der kantonalen Fachstelle, wonach sie zwischen 2004 und 2008 mindestens ein Neuenburger Patent mit einer Dauer von mehr als einem Monat gelöst haben (Übergangslösung für erfahrene Fischerinnen und Fischer). In den Fliessgewässern verlangt somit faktisch nur das Jahrespatent den SaNa. — Neuenburgersee (art. 14 des Seereglements): Der SaNa wird von jeder Person verlangt, die ein Angelfischereipatent löst; ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents sowie Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Neuenburg
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
- Der Kanton kennt auf dem Neuenburgersee ein echtes freies Fischen (Fischen ohne Patent), in den Fliessgewässern dagegen ein sehr begrenztes. — Neuenburgersee (art. 8 des Seereglements 2025-2027): Das Fischen ohne Patent ist zulässig (a) mit höchstens 3 Schwimmschnüren, je mit fester Pose und einfachem Haken, ausgeübt vom Ufer aus — auch im Wasser stehend — oder von einem Boot aus; (b) von einem Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren, unter der Bedingung, dass es unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit Sachkundenachweis (SaNa) steht; (c) mit der Gambe oder mit der Wurfschnur, vom Ufer aus ausgeübt, durch ein Kind unter 14 Jahren. Wer das freie Fischen ausübt, darf zudem 2 Elritzenflaschen verwenden (art. 8 al. 2). Personen, denen das Fischereirecht durch Gesetz oder durch Entscheid einer Behörde entzogen ist, dürfen das Fischen ohne Patent nicht ausüben (art. 8 al. 3). Für das freie Fischen ist kein SaNa erforderlich (art. 14 al. 3). Die Schonzeiten, Fangmindestmasse und Tagesfangzahlen des Konkordatsreglements bleiben anwendbar.
- Fliessgewässer (Arrêté 2026)Ein allgemeines freies Fischen für Erwachsene gibt es nicht. Nur Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, nämlich (art. 2 al. 1) in Begleitung einer volljährigen Person mit Patent — höchstens zwei Kinder pro Person, ausgenommen Kinder derselben Familie, wobei die Fänge im Kontrollheft der Begleitperson stehen — sowie (art. 2 al. 2 in Verbindung mit art. 38 und 73) allein an den Ufern der Seen Taillères, Brenets und Moron, dort aber nur auf Weissfische (Cypriniden) mit einer Schwimmschnur.
Fundstelle: art. 8 Règlement lac 2025-2027; art. 2, art. 38 et art. 73 Arrêté 2026
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Neuenburg.
Kinder und Jugendliche
- Fluss (Arrêté 2026)Minderjährige von zwölf bis achtzehn vollendeten Jahren erhalten ermässigte Preise (art. 3 al. 1; Jahrespatent zum Beispiel CHF 50.– statt CHF 150.–); die Ermässigung gilt auch für Personen ohne Wohnsitz im Kanton. Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer volljährigen Person mit Fischereipatent begleitet werden, höchstens zwei Kinder unter der Verantwortung derselben Person (ausgenommen Kinder derselben Familie); ihr Fang wird im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen (art. 2 al. 1); an den Ufern der Seen Taillères, Brenets und Moron dürfen sie allein fischen, aber nur Weissfische mit einer Schwimmschnur (art. 2 al. 2, art. 38, art. 73).
- Neuenburgersee (Seereglement)50 % Ermässigung auf den Jahrespatenten C und D für Jugendliche, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Patentjahr das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3). Kinder unter 14 Jahren dürfen im Rahmen des freien Fischens fischen (art. 8 al. 1 let. b und c).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la faune aquatique (LFAq), du 26 août 1996 (RSN 923.10)
- Fassung
- du 26 août 1996, avec les modifications ultérieures
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Règlement d'exécution de la loi sur la faune aquatique, du 5 novembre 1997 (RSN 923.11)
- Fassung
- du 5 novembre 1997, avec les modifications ultérieures
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel, du 12 novembre 2025 (FO 2025 no 46 (publication Feuille officielle))
- Fassung
- du 12 novembre 2025, en vigueur pour la saison 2026; abroge et remplace l'arrêté du 13 novembre 2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel, du 19 mai 2003 (RSN 923.520)
- Fassung
- du 19 mai 2003; parties: cantons de Fribourg, Vaud et Neuchâtel (Berne a cédé ses droits à Neuchâtel, art. 5 al. 1)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027, du 21 juin 2024 (RSF 923.51 (publication ROF 2024_077); RSN correspondant 923.520.10x)
- Fassung
- du 21 juin 2024, valable pour les années civiles 2025, 2026 et 2027 (adopté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Neuchâtel; publié à la ROF 2024_077 du canton de Fribourg comme droit intercantonal)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière, du 29 juillet 1991, et son règlement d'application du 1er janvier 2018 (RS 0.923.22)
- Fassung
- accord du 29 juillet 1991 ; règlement d'application du 1er janvier 2018. Mis en œuvre pour la part neuchâteloise du Doubs par l'arrêté 2026 (art. 27 à 40).
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Convention entre les cantons de Berne et de Neuchâtel concernant l'exercice de la pêche dans les eaux frontières du canal de la Thielle, du 25 septembre 1995 (RSN 923.523 (Konkordat BE/NE))
- Fassung
- du 25 septembre 1995 ; mis en œuvre par l'arrêté 2026 (art. 41 à 49).
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Loi fédérale sur la pêche (LFSP), du 21 juin 1991 (RS 923.0)
- Fassung
- du 21 juin 1991 (état en vigueur 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Ordonnance relative à la loi fédérale sur la pêche (OLFP), du 24 novembre 1993 (RS 923.01)
- Fassung
- du 24 novembre 1993 (état en vigueur 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Der Arrêté concernant la pêche 2026 ist ein jährlicher Erlass (er hebt jenen vom 13. November 2024 auf und ersetzt ihn). Die erfassten Daten gelten für die Saison 2026; für die folgenden Jahre ist der neue Arrêté massgebend.
- Die Neuenburger Erlasse geben die «zulässige Fangzeit» an und nicht unmittelbar die Schonzeit. Alle als Schonzeit erfassten Zeiträume sind die komplementäre, geschlossene Zeit, berechnet aus der offenen Zeit. Wo die Eröffnung variabel ist — die Äsche in Abschnitt 2 (2. Sonntag im Mai) und die Bondelle im See (Datum, das die technische Kommission festlegt, frühestens 15. Februar) —, hängt das Enddatum der Schonzeit vom Jahr oder vom Entscheid ab; für die Äsche wurde das Datum der Saison 2026 (09.05.) übernommen.
- Das Fangfenster der Forelle (Abschnitt 2: von 25 bis 32 cm und ab 45 cm; Doubs: von 30 bis 35 cm und ab 55 cm) besteht aus zwei getrennten Längenbereichen. Das Feld «max» gibt nur die obere Grenze des unteren Bereichs wieder; die zusätzliche Entnahme grosser Fische ab 45 beziehungsweise 55 cm steht in der Bemerkung.
- Für die zahlreichen «übrigen Arten» ohne eigene Regel (namentlich Karpfen, Schleie, Rotauge, Brachsme, Barbe, Alet, Trüsche) wurde die Schonzeit aus der allgemeinen Regel der Fangzeiten je Gewässer abgeleitet (Abschnitt 2 und Doubs 1. Kategorie: offen vom 01.03. bis 30.09.; übrige Gewässer und See: ganzjährig offen). Ein artspezifisches Fangmindestmass besteht nicht; ob im Einzelfall Art. 2a VBGF (Fangverbot für gefährdete Arten) gilt, wurde nicht Art für Art geprüft.
- Die genaue RSN-Nummer des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Wasserfauna (5. November 1997) und die aktuelle RSN-Fassung des Ausführungsreglements zum Konkordat 2025-2027 wurden nicht abschliessend überprüft; das Reglement wurde als interkantonales Recht über die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg (ROF 2024_077) ausgewertet, da der Text für alle Konkordatskantone gleich ist.
- Die genaue Preistabelle der Berufsfischereipatente A und B des Neuenburgersees (Anhang 1) liess sich wegen des Layout-Versatzes beim Auslesen des PDF nur teilweise sicher den Zeilen zuordnen; die hier erfassten Preise der Angelfischereipatente (C, D, hôte) wurden über die Verdoppelungsregel gegengeprüft (Anhang 2 = 2× Anhang 1 für den Jahrespreis) und sind stimmig.
- Für den Doubs stützt sich der Arrêté auf das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22) und dessen Anwendungsreglement vom 1. Januar 2018. Ob dieses Anwendungsreglement Werte enthält, die über den Arrêté hinausgehen oder von ihm abweichen, wurde im Volltext auf fedlex nicht gesondert geprüft; massgebend und für den Neuenburger Teil des Doubs konkret anwendbar ist der kantonale Arrêté (art. 27 bis 40).
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Neuenburg?
Es gibt 8 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Neuenburg?
Fluss (art. 9 des Arrêté 2026): Wer ein Fischereipatent besitzt, muss über ausreichende Kenntnisse über die Fische sowie über die Einhaltung des Tierschutzes bei der Ausübung der Fischerei verfügen (Art. 5a VBGF); der Nachweis wird mit dem Sachkundenachweis SaNa erbracht, den das Réseau suisse de formation des pêcheurs (Ausbildungsnetz der Schweizer Fischerinnen und Fischer) ausstellt. Der Nachweis ist NICHT obligatorisch: für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben und ohne Patent fischen; für das Tages-, Wochen- und Monatspatent sowie das Patent für zehn Tage à la carte (die Person, die es löst, muss dann von einem beim Kauf abgegebenen Informationsfaltblatt Kenntnis nehmen); und für Personen mit einer Bescheinigung der kantonalen Fachstelle, wonach sie zwischen 2004 und 2008 mindestens ein Neuenburger Patent mit einer Dauer von mehr als einem Monat gelöst haben (Übergangslösung für erfahrene Fischerinnen und Fischer). In den Fliessgewässern verlangt somit faktisch nur das Jahrespatent den SaNa. — Neuenburgersee (art. 14 des Seereglements): Der SaNa wird von jeder Person verlangt, die ein Angelfischereipatent löst; ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents sowie Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3).
Darf ich im Kanton Neuenburg ohne Patent fischen?
Der Kanton kennt auf dem Neuenburgersee ein echtes freies Fischen (Fischen ohne Patent), in den Fliessgewässern dagegen ein sehr begrenztes. — Neuenburgersee (art. 8 des Seereglements 2025-2027): Das Fischen ohne Patent ist zulässig (a) mit höchstens 3 Schwimmschnüren, je mit fester Pose und einfachem Haken, ausgeübt vom Ufer aus — auch im Wasser stehend — oder von einem Boot aus; (b) von einem Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren, unter der Bedingung, dass es unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit Sachkundenachweis (SaNa) steht; (c) mit der Gambe oder mit der Wurfschnur, vom Ufer aus ausgeübt, durch ein Kind unter 14 Jahren. Wer das freie Fischen ausübt, darf zudem 2 Elritzenflaschen verwenden (art. 8 al. 2). Personen, denen das Fischereirecht durch Gesetz oder durch Entscheid einer Behörde entzogen ist, dürfen das Fischen ohne Patent nicht ausüben (art. 8 al. 3). Für das freie Fischen ist kein SaNa erforderlich (art. 14 al. 3). Die Schonzeiten, Fangmindestmasse und Tagesfangzahlen des Konkordatsreglements bleiben anwendbar. — Fliessgewässer (Arrêté 2026): Ein allgemeines freies Fischen für Erwachsene gibt es nicht. Nur Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, nämlich (art. 2 al. 1) in Begleitung einer volljährigen Person mit Patent — höchstens zwei Kinder pro Person, ausgenommen Kinder derselben Familie, wobei die Fänge im Kontrollheft der Begleitperson stehen — sowie (art. 2 al. 2 in Verbindung mit art. 38 und 73) allein an den Ufern der Seen Taillères, Brenets und Moron, dort aber nur auf Weissfische (Cypriniden) mit einer Schwimmschnur.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Fluss (Arrêté 2026): Minderjährige von zwölf bis achtzehn vollendeten Jahren erhalten ermässigte Preise (art. 3 al. 1; Jahrespatent zum Beispiel CHF 50.– statt CHF 150.–); die Ermässigung gilt auch für Personen ohne Wohnsitz im Kanton. Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer volljährigen Person mit Fischereipatent begleitet werden, höchstens zwei Kinder unter der Verantwortung derselben Person (ausgenommen Kinder derselben Familie); ihr Fang wird im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen (art. 2 al. 1); an den Ufern der Seen Taillères, Brenets und Moron dürfen sie allein fischen, aber nur Weissfische mit einer Schwimmschnur (art. 2 al. 2, art. 38, art. 73). — Neuenburgersee (Seereglement): 50 % Ermässigung auf den Jahrespatenten C und D für Jugendliche, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Patentjahr das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3). Kinder unter 14 Jahren dürfen im Rahmen des freien Fischens fischen (art. 8 al. 1 let. b und c).
Weiter
Welche Arten im Kanton Neuenburg wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Neuenburg.
Patent in anderen Kantonen
- Fischereipatent Zürich
- Fischereipatent Bern
- Fischereipatent Luzern
- Fischereipatent Uri
- Fischereipatent Schwyz
- Fischereipatent Obwalden
- Fischereipatent Nidwalden
- Fischereipatent Glarus
- Fischereipatent Zug
- Fischereipatent Solothurn
- Fischereipatent Basel-Stadt
- Fischereipatent Basel-Landschaft
- Fischereipatent Schaffhausen
- Fischereipatent Appenzell Ausserrhoden
- Fischereipatent Appenzell Innerrhoden
- Fischereipatent St. Gallen
- Fischereipatent Graubünden
- Fischereipatent Aargau
- Fischereipatent Thurgau
- Fischereipatent Freiburg
- Fischereipatent Waadt
- Fischereipatent Wallis
- Fischereipatent Genf
- Fischereipatent Jura
- Fischereipatent Tessin