Patent
Fischereipatent im Kanton Luzern
Welche Berechtigung du im Kanton Luzern brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Luzern, mit Fundstelle.
Fischereipatent (Patentgewässer) bzw. Pachtkarte, Gastkarte und Inhaberkarte (Pachtgewässer)
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sempachersee – Tagespatent (Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei) Ohne SaNa beziehbar. | CHF 25.– (ausserkantonal CHF 37.50) | 1 Tag | § 10 Abs. 2a Ziff. 1.5 FiV, § 11 FiV |
| Sempachersee – Wochenpatent Ohne SaNa beziehbar. | CHF 30.– (ausserkantonal CHF 45.–) | 1 Woche | § 10 Abs. 2a Ziff. 1.4 FiV, § 11 FiV |
| Sempachersee – Monatspatent Verordnungsgebühr CHF 60.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. Aktuelles Portraitfoto nötig. | CHF 75.– (ausserkantonal CHF 105.–) | 1 Monat | § 10 Abs. 2a Ziff. 1.3 FiV, § 10 Abs. 3 FiV, § 11 FiV |
| Sempachersee – Jahrespatent Verordnungsgebühr CHF 110.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. SaNa und Portraitfoto erforderlich. | CHF 125.– (ausserkantonal CHF 180.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2a Ziff. 1.1 FiV, § 10 Abs. 3 FiV, § 11 FiV |
| Sempachersee – Inhaberkarte Berechtigt die Jahrespatentinhaberin/den Jahrespatentinhaber, eine Begleitperson fischen zu lassen; auf Seen vom gleichen Boot aus. | CHF 125.– (ausserkantonal CHF 180.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 1 und Abs. 2a Ziff. 1.2 FiV |
| Sempachersee – Jahrespatent Schleppfischerei Verordnungsgebühr CHF 170.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. | CHF 185.– (ausserkantonal CHF 270.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2a Ziff. 2 FiV |
| Sempachersee – Inhaberkarte Schleppfischerei | CHF 185.– (ausserkantonal CHF 270.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2a Ziff. 3 FiV |
| Vierwaldstättersee Zone 14 (offener Staatssee, ohne Horwerbucht) – Jahrespatent, Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei Verordnungsgebühr CHF 150.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. Nur Jahrespatente; keine Tagespatente. | CHF 165.– (ausserkantonal CHF 240.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2b Ziff. 1 FiV, § 10 Abs. 3 FiV, § 11 FiV |
| Vierwaldstättersee Zone 14 – Inhaberkarte | CHF 165.– (ausserkantonal CHF 240.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2b Ziff. 2 FiV |
| Vierwaldstättersee Horwerbucht Zone 12 – Jahrespatent, Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei Verordnungsgebühr CHF 70.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. In der Horwerbucht ist die Schleppfischerei verboten (§ 21 Abs. 2 FiV). | CHF 85.– (ausserkantonal CHF 120.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2b Ziff. 3 FiV, § 10 Abs. 3 FiV, § 11 FiV |
| Vierwaldstättersee Horwerbucht Zone 12 – Inhaberkarte | CHF 85.– (ausserkantonal CHF 120.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2b Ziff. 4 FiV |
| Patentstrecke Kleine Emme – Tagespatent (nur Fliegenfischerei) Grundangel-, Spinn- und Zapfenfischerei sind auf der Patentstrecke verboten. | CHF 25.– (ausserkantonal CHF 37.50) | 1 Tag, Bezug nur vom 1. Januar bis 30. September | § 10 Abs. 2c Ziff. 4 FiV |
| Patentstrecke Kleine Emme – Monatspatent Verordnungsgebühr CHF 60.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. | CHF 75.– (ausserkantonal CHF 105.–) | 1 Monat, Bezug nur vom 1. Januar bis 30. September | § 10 Abs. 2c Ziff. 3 FiV, § 10 Abs. 3 FiV |
| Patentstrecke Kleine Emme – Jahrespatent Verordnungsgebühr CHF 180.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. SaNa erforderlich. | CHF 195.– (ausserkantonal CHF 285.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2c Ziff. 1 FiV, § 10 Abs. 3 FiV, § 11 FiV |
| Patentstrecke Kleine Emme – Inhaberkarte | CHF 195.– (ausserkantonal CHF 285.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2c Ziff. 2 FiV |
| Patentstrecke Untere Reuss – Tagespatent (Flug-, Spinn-, Grundangel- und Fliegenfischerei) | CHF 25.– (ausserkantonal CHF 37.50) | 1 Tag, Bezug nur vom 1. Januar bis 30. September | § 10 Abs. 2d Ziff. 4 FiV |
| Patentstrecke Untere Reuss – Monatspatent Verordnungsgebühr CHF 80.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. | CHF 95.– (ausserkantonal CHF 135.–) | 1 Monat, Bezug nur vom 1. Januar bis 30. September | § 10 Abs. 2d Ziff. 3 FiV, § 10 Abs. 3 FiV |
| Patentstrecke Untere Reuss – Jahrespatent Verordnungsgebühr CHF 250.– plus Bearbeitungsgebühr CHF 15.–. SaNa erforderlich. | CHF 265.– (ausserkantonal CHF 390.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2d Ziff. 1 FiV, § 10 Abs. 3 FiV, § 11 FiV |
| Patentstrecke Untere Reuss – Inhaberkarte | CHF 265.– (ausserkantonal CHF 390.–) | 1.1.–31.12. | § 10 Abs. 2d Ziff. 2 FiV |
| Pachtgewässer – Pachtkarte Wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt zur Fischerei im gepachteten Fischereirevier. Pächterinnen und Pächter müssen volljährig sein (§ 12 Abs. 1 FiG). | Bearbeitungsgebühr CHF 15.–; der Pachtzins wird im Steigerungs-/Pachtverfahren bestimmt | 1 Jahr | § 9 Abs. 1a und Abs. 2 FiV |
| Pachtgewässer – Gastkarte Gäste müssen das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Es fischt nach den Anordnungen der Pächterinnen und Pächter. | Bearbeitungsgebühr CHF 15.–; die Gastkartengebühr legt die Pächterschaft fest | 1 Jahr | § 9 Abs. 1b und Abs. 2 FiV; § 12 Abs. 2 FiG |
| Pachtgewässer – Inhaberkarte Berechtigt Pächterinnen und Pächter, eine Begleitperson fischen zu lassen. | Bearbeitungsgebühr CHF 15.– | 1 Jahr | § 9 Abs. 1c und Abs. 2 FiV |
Preisstand 2026 (abgerufen 31.07.2026); Rechtsgrundlage § 10 FiV LU, Stand 1. Januar 2021. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Bequemster Weg ist die kantonale Fischerei-App unter https://lu.fischerapp.ch/ (Registrierung, Online-Zahlung, digitale Patentanzeige und Fangerfassung; bei Onlinebestellungen werden keine Papierpatente mehr zugestellt). Alternativ: Gesuchsformulare des lawa für Monats- und Jahrespatente Sempachersee, für Monats- und Jahrespatente Kleine Emme/Untere Reuss sowie für Jahrespatente Vierwaldstättersee (Zonen 12 und 14). Tages- und Wochenpatente gibt es zusätzlich an den amtlich bezeichneten Ausgabestellen (Verzeichnis: https://lawa.lu.ch/-/media/LAWA/Dokumente/njf/Fischerei/angelfischerei/vz/vz_fischerei_patentausgabestellen.pdf). Zuständig ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Natur, Jagd und Fischerei, Centralstrasse 33, 6210 Sursee, Telefon 041 349 74 80 (§ 15 FiG: Patenterteilung durch die zuständige Dienststelle). Für die Privatfischenzen am Vierwaldstättersee (Zonen 1–11 und 13), am Baldeggersee und am Hallwilersee erteilt die jeweilige Eigentümerschaft die Berechtigung; für das Luzerner Seebecken etwa die Korporation Luzern. Für die Pachtgewässer (Fliessgewässer, 123 Fischereireviere) laufen Pacht- und Gastkarten über die Pächterschaft; das lawa führt ein Verzeichnis der Revier-Obmänner.
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
- RechtsgrundlageArt. 5a VBGF; § 17 Abs. 1 FiG LU verlangt für Jahrespatente den Ausweis über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse; § 6 Abs. 2 FiV LU bestimmt, dass als Sachkundenachweis im Sinn von Art. 5a VBGF das Schweizer Sportfischerbrevet gilt. Praxis des lawa: Für das Jahrespatent ist ein gültiger SaNa erforderlich; Tages-, Wochen- und Monatspatente sind ohne SaNa beziehbar. Widerhaken dürfen nur mit gültigem Patent und SaNa (und nur in stehenden Gewässern) verwendet werden (§ 18 Abs. 2 FiV). Gäste mit Gastpatent brauchen keinen SaNa. Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Sachkundenachweis bei jedem Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Für den Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2b der Übereinkunft LU/AG den SaNa für jede Fischereikarte bzw. jedes Fischereipatent. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 6 Abs. 3 FiV); ausländische Prüfungen können beim Netzwerk Anglerausbildung (anglerausbildung.ch) gegen einen SaNa eingetauscht werden.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Luzern
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. Erlaubt ist nur eine Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; lebende und tote Köderfische sind ausgeschlossen. An den übrigen Gewässern des Kantons (Baldeggersee, Rotsee, Reuss, Kleine Emme, Wigger, Suhre usw.) besteht kein Freiangelrecht. Am Zugersee ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen einfachen Angel ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder patentfrei (§ 13 AB Zugersee). Auf dem Vierwaldstättersee gilt das Freiangelrecht nach § 14 AB Vierwaldstättersee seeweit. Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee).
Fundstelle: § 18 FiG LU; § 18 Abs. 1e FiV LU; § 14 AB Vierwaldstättersee; § 13 AB Zugersee
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Luzern.
Kinder und Jugendliche
Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 17 Abs. 1 FiG LU; lawa: 'nach dem 12. Geburtstag'). Gäste an Pachtgewässern müssen ebenfalls das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Beim Fischen mit einem Gastpatent zusammen mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber gibt es nach Auskunft des lawa keine Altersvorschrift und keine SaNa-Pflicht; die Verantwortung liegt vollständig bei der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber. Sonderregel Hallwilersee: Eine Fischereikarte bzw. ein Fischereipatent kann beziehen, wer mindestens zehn Jahre alt ist und den SaNa besitzt; Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs weder Fischereikarte noch Fischereipatent (§ 2 Abs. 2 und 3 Übereinkunft Hallwilersee). Ein eigenes vergünstigtes Jugendpatent kennt die FiV LU nicht.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) (SRL Nr. 720)
- Fassung
- vom 30. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020), in Kraft seit 1. Oktober 1997
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
- Fassung
- vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724)
- Fassung
- vom 29. September 1978 (Stand 12. Dezember 1979)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724b)
- Fassung
- vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023), in Kraft seit 1. Januar 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SRL Nr. 722a)
- Fassung
- vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022), in Kraft seit 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723)
- Fassung
- vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723a)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996 (Stand 13. Juni 2015), in Kraft seit 1. Juni 1996
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Kleinen Emme
- Fassung
- Stand 09.02.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Unteren Reuss
- Fassung
- Stand 01.04.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993 (Stand 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): Die FiV LU spricht in § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 1a nur von 'Forellen', ohne wissenschaftliche Bezeichnung. Ob die nicht einheimische Regenbogenforelle darunter fällt, ist weder im Erlass noch auf den amtlichen lawa-Seiten geklärt. Status daher «nicht abschliessend geklärt».
- Bachsaibling (Salvelinus fontinalis): Die FiV LU nennt nur 'Seesaiblinge'. Ob der Bachsaibling darunter subsumiert wird oder nach § 12 Abs. 2 / § 13 Abs. 2 FiV frei ist, ist nicht amtlich belegt. Status daher «nicht abschliessend geklärt».
- Äsche am Vierwaldstättersee: § 18 Abs. 1f AB Vierwaldstättersee nennt für den ganzen See die Schonzeit 15.02.–30.04., das lawa publiziert für den Luzerner Seeteil aber die strengere kantonale Schonzeit 01.01.–30.09. (§ 12 Abs. 1c FiV, gestützt auf § 6 AB). Ein Erlass, der diese Verschärfung förmlich anordnet, konnte nicht gefunden werden — sie ergibt sich aus der Kombination von FiV und § 6 AB sowie aus der amtlichen lawa-Tabelle. Für die Seeteile UR, SZ, OW und NW gilt die jeweilige kantonale Regelung.
- Nachtfischerei am Vierwaldstättersee: § 20 AB Vierwaldstättersee erlaubt das Fischen ausserhalb von 22.00–04.00 Uhr (1.3.–31.10.) bzw. 20.00–06.00 Uhr (1.11.–Ende Februar), während § 14 Abs. 1 FiV LU die Nachtzeit als 'eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang' definiert und das lawa für den Vierwaldstättersee die kantonale Fassung publiziert. Welcher Wert für die luzernischen Seeteile im Einzelfall gilt, sollte für die Publikation beim lawa gegengelesen werden.
- Aal-Fangverbot: Das ganzjährige Fangverbot folgt aus Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF und wird vom lawa auf allen drei Gewässerseiten sowie im Merkblatt Untere Reuss publiziert. Eine ausdrückliche kantonale Verfügung oder eine Anpassung von § 13 Abs. 1h FiV (dort steht weiterhin 50 cm) wurde nicht gefunden.
- Baldeggersee, Rotsee, Wigger, Suhre: Für diese Gewässer besteht kein eigener Erlass; es gelten die allgemeinen Werte der FiV LU (Baldeggersee und Rotsee als stehende Gewässer, Wigger und Suhre als Fliessgewässer). Zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen der Privatfischenz-Eigentümerschaft (Baldeggersee) bzw. der Pächterschaft (Wigger, Suhre, Rotsee) sind privatrechtlich und nicht in der SRL publiziert.
- Sempachersee: Die zeitlichen und örtlichen Fischereieinschränkungen in den Naturvorranggebieten sind nur über eine Kartenbeilage des lawa publiziert; die Einzelzeiten wurden nicht kartengenau ausgewertet.
- Zugersee: Der Kanton Luzern hat nur einen kleinen Anteil am Zugersee. Der Zander ist in den AB Zugersee weder bei den Schonzeiten (§ 7) noch bei den Fangmindestmassen (§ 8) aufgeführt; ob dann die kantonale FiV-Regel greift oder gar keine gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
- Krebse: Für die Fangmindestmasse der einheimischen Krebse enthält die FiV LU keine eigene Zahl; es gilt Art. 2 VBGF (Edelkrebs 12 cm, Dohlen- und Steinkrebs 9 cm). Zusätzlich braucht jeder Krebsfang eine Einzelbewilligung (§ 13a FiV).
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Luzern?
Es gibt 22 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Luzern?
Rechtsgrundlage: Art. 5a VBGF; § 17 Abs. 1 FiG LU verlangt für Jahrespatente den Ausweis über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse; § 6 Abs. 2 FiV LU bestimmt, dass als Sachkundenachweis im Sinn von Art. 5a VBGF das Schweizer Sportfischerbrevet gilt. Praxis des lawa: Für das Jahrespatent ist ein gültiger SaNa erforderlich; Tages-, Wochen- und Monatspatente sind ohne SaNa beziehbar. Widerhaken dürfen nur mit gültigem Patent und SaNa (und nur in stehenden Gewässern) verwendet werden (§ 18 Abs. 2 FiV). Gäste mit Gastpatent brauchen keinen SaNa. Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Sachkundenachweis bei jedem Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Für den Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2b der Übereinkunft LU/AG den SaNa für jede Fischereikarte bzw. jedes Fischereipatent. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 6 Abs. 3 FiV); ausländische Prüfungen können beim Netzwerk Anglerausbildung (anglerausbildung.ch) gegen einen SaNa eingetauscht werden.
Darf ich im Kanton Luzern ohne Patent fischen?
Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. Erlaubt ist nur eine Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; lebende und tote Köderfische sind ausgeschlossen. An den übrigen Gewässern des Kantons (Baldeggersee, Rotsee, Reuss, Kleine Emme, Wigger, Suhre usw.) besteht kein Freiangelrecht. Am Zugersee ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen einfachen Angel ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder patentfrei (§ 13 AB Zugersee). Auf dem Vierwaldstättersee gilt das Freiangelrecht nach § 14 AB Vierwaldstättersee seeweit. Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 17 Abs. 1 FiG LU; lawa: 'nach dem 12. Geburtstag'). Gäste an Pachtgewässern müssen ebenfalls das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Beim Fischen mit einem Gastpatent zusammen mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber gibt es nach Auskunft des lawa keine Altersvorschrift und keine SaNa-Pflicht; die Verantwortung liegt vollständig bei der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber. Sonderregel Hallwilersee: Eine Fischereikarte bzw. ein Fischereipatent kann beziehen, wer mindestens zehn Jahre alt ist und den SaNa besitzt; Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs weder Fischereikarte noch Fischereipatent (§ 2 Abs. 2 und 3 Übereinkunft Hallwilersee). Ein eigenes vergünstigtes Jugendpatent kennt die FiV LU nicht.
Weiter
Welche Arten im Kanton Luzern wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Luzern.
Patent in anderen Kantonen
- Fischereipatent Zürich
- Fischereipatent Bern
- Fischereipatent Uri
- Fischereipatent Schwyz
- Fischereipatent Obwalden
- Fischereipatent Nidwalden
- Fischereipatent Glarus
- Fischereipatent Zug
- Fischereipatent Solothurn
- Fischereipatent Basel-Stadt
- Fischereipatent Basel-Landschaft
- Fischereipatent Schaffhausen
- Fischereipatent Appenzell Ausserrhoden
- Fischereipatent Appenzell Innerrhoden
- Fischereipatent St. Gallen
- Fischereipatent Graubünden
- Fischereipatent Aargau
- Fischereipatent Thurgau
- Fischereipatent Freiburg
- Fischereipatent Waadt
- Fischereipatent Wallis
- Fischereipatent Neuenburg
- Fischereipatent Genf
- Fischereipatent Jura
- Fischereipatent Tessin