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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Luzern

Ob du im Kanton Luzern ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Luzern, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Luzern besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. Erlaubt ist nur eine Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; lebende und tote Köderfische sind ausgeschlossen. An den übrigen Gewässern des Kantons (Baldeggersee, Rotsee, Reuss, Kleine Emme, Wigger, Suhre usw.) besteht kein Freiangelrecht. Am Zugersee ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen einfachen Angel ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder patentfrei (§ 13 AB Zugersee). Auf dem Vierwaldstättersee gilt das Freiangelrecht nach § 14 AB Vierwaldstättersee seeweit. Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee).

Fundstelle: § 18 FiG LU; § 18 Abs. 1e FiV LU; § 14 AB Vierwaldstättersee; § 13 AB Zugersee

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Luzern unverändert weiter:

SaNa im Kanton Luzern

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 17 Abs. 1 FiG LU; lawa: 'nach dem 12. Geburtstag'). Gäste an Pachtgewässern müssen ebenfalls das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Beim Fischen mit einem Gastpatent zusammen mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber gibt es nach Auskunft des lawa keine Altersvorschrift und keine SaNa-Pflicht; die Verantwortung liegt vollständig bei der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber. Sonderregel Hallwilersee: Eine Fischereikarte bzw. ein Fischereipatent kann beziehen, wer mindestens zehn Jahre alt ist und den SaNa besitzt; Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs weder Fischereikarte noch Fischereipatent (§ 2 Abs. 2 und 3 Übereinkunft Hallwilersee). Ein eigenes vergünstigtes Jugendpatent kennt die FiV LU nicht.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FiG) (SRL Nr. 720)
Fassung
vom 30. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020), in Kraft seit 1. Oktober 1997
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
Fassung
vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724)
Fassung
vom 29. September 1978 (Stand 12. Dezember 1979)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724b)
Fassung
vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023), in Kraft seit 1. Januar 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SRL Nr. 722a)
Fassung
vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022), in Kraft seit 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723)
Fassung
vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723a)
Fassung
vom 23. Mai 1996 (Stand 13. Juni 2015), in Kraft seit 1. Juni 1996
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Kleinen Emme
Fassung
Stand 09.02.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Unteren Reuss
Fassung
Stand 01.04.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24. November 1993 (Stand 1. Januar 2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 12
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Luzern ohne Patent fischen?

Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. Erlaubt ist nur eine Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; lebende und tote Köderfische sind ausgeschlossen. An den übrigen Gewässern des Kantons (Baldeggersee, Rotsee, Reuss, Kleine Emme, Wigger, Suhre usw.) besteht kein Freiangelrecht. Am Zugersee ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen einfachen Angel ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder patentfrei (§ 13 AB Zugersee). Auf dem Vierwaldstättersee gilt das Freiangelrecht nach § 14 AB Vierwaldstättersee seeweit. Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee).

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Luzern unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Luzern den SaNa?

Rechtsgrundlage: Art. 5a VBGF; § 17 Abs. 1 FiG LU verlangt für Jahrespatente den Ausweis über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse; § 6 Abs. 2 FiV LU bestimmt, dass als Sachkundenachweis im Sinn von Art. 5a VBGF das Schweizer Sportfischerbrevet gilt. Praxis des lawa: Für das Jahrespatent ist ein gültiger SaNa erforderlich; Tages-, Wochen- und Monatspatente sind ohne SaNa beziehbar. Widerhaken dürfen nur mit gültigem Patent und SaNa (und nur in stehenden Gewässern) verwendet werden (§ 18 Abs. 2 FiV). Gäste mit Gastpatent brauchen keinen SaNa. Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Sachkundenachweis bei jedem Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Für den Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2b der Übereinkunft LU/AG den SaNa für jede Fischereikarte bzw. jedes Fischereipatent. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 6 Abs. 3 FiV); ausländische Prüfungen können beim Netzwerk Anglerausbildung (anglerausbildung.ch) gegen einen SaNa eingetauscht werden.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 17 Abs. 1 FiG LU; lawa: 'nach dem 12. Geburtstag'). Gäste an Pachtgewässern müssen ebenfalls das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Beim Fischen mit einem Gastpatent zusammen mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber gibt es nach Auskunft des lawa keine Altersvorschrift und keine SaNa-Pflicht; die Verantwortung liegt vollständig bei der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber. Sonderregel Hallwilersee: Eine Fischereikarte bzw. ein Fischereipatent kann beziehen, wer mindestens zehn Jahre alt ist und den SaNa besitzt; Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs weder Fischereikarte noch Fischereipatent (§ 2 Abs. 2 und 3 Übereinkunft Hallwilersee). Ein eigenes vergünstigtes Jugendpatent kennt die FiV LU nicht.

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Luzern — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.