Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Luzern
Ob du im Kanton Luzern ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Luzern, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Luzern besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. Erlaubt ist nur eine Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; lebende und tote Köderfische sind ausgeschlossen. An den übrigen Gewässern des Kantons (Baldeggersee, Rotsee, Reuss, Kleine Emme, Wigger, Suhre usw.) besteht kein Freiangelrecht. Am Zugersee ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen einfachen Angel ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder patentfrei (§ 13 AB Zugersee). Auf dem Vierwaldstättersee gilt das Freiangelrecht nach § 14 AB Vierwaldstättersee seeweit. Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee).
Fundstelle: § 18 FiG LU; § 18 Abs. 1e FiV LU; § 14 AB Vierwaldstättersee; § 13 AB Zugersee
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Luzern unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Luzern — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Luzern
- RechtsgrundlageArt. 5a VBGF; § 17 Abs. 1 FiG LU verlangt für Jahrespatente den Ausweis über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse; § 6 Abs. 2 FiV LU bestimmt, dass als Sachkundenachweis im Sinn von Art. 5a VBGF das Schweizer Sportfischerbrevet gilt. Praxis des lawa: Für das Jahrespatent ist ein gültiger SaNa erforderlich; Tages-, Wochen- und Monatspatente sind ohne SaNa beziehbar. Widerhaken dürfen nur mit gültigem Patent und SaNa (und nur in stehenden Gewässern) verwendet werden (§ 18 Abs. 2 FiV). Gäste mit Gastpatent brauchen keinen SaNa. Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Sachkundenachweis bei jedem Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Für den Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2b der Übereinkunft LU/AG den SaNa für jede Fischereikarte bzw. jedes Fischereipatent. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 6 Abs. 3 FiV); ausländische Prüfungen können beim Netzwerk Anglerausbildung (anglerausbildung.ch) gegen einen SaNa eingetauscht werden.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 17 Abs. 1 FiG LU; lawa: 'nach dem 12. Geburtstag'). Gäste an Pachtgewässern müssen ebenfalls das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Beim Fischen mit einem Gastpatent zusammen mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber gibt es nach Auskunft des lawa keine Altersvorschrift und keine SaNa-Pflicht; die Verantwortung liegt vollständig bei der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber. Sonderregel Hallwilersee: Eine Fischereikarte bzw. ein Fischereipatent kann beziehen, wer mindestens zehn Jahre alt ist und den SaNa besitzt; Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs weder Fischereikarte noch Fischereipatent (§ 2 Abs. 2 und 3 Übereinkunft Hallwilersee). Ein eigenes vergünstigtes Jugendpatent kennt die FiV LU nicht.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) (SRL Nr. 720)
- Fassung
- vom 30. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020), in Kraft seit 1. Oktober 1997
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
- Fassung
- vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724)
- Fassung
- vom 29. September 1978 (Stand 12. Dezember 1979)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724b)
- Fassung
- vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023), in Kraft seit 1. Januar 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SRL Nr. 722a)
- Fassung
- vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022), in Kraft seit 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723)
- Fassung
- vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723a)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996 (Stand 13. Juni 2015), in Kraft seit 1. Juni 1996
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Kleinen Emme
- Fassung
- Stand 09.02.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Unteren Reuss
- Fassung
- Stand 01.04.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993 (Stand 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 12
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Luzern ohne Patent fischen?
Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. Erlaubt ist nur eine Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; lebende und tote Köderfische sind ausgeschlossen. An den übrigen Gewässern des Kantons (Baldeggersee, Rotsee, Reuss, Kleine Emme, Wigger, Suhre usw.) besteht kein Freiangelrecht. Am Zugersee ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen einfachen Angel ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder patentfrei (§ 13 AB Zugersee). Auf dem Vierwaldstättersee gilt das Freiangelrecht nach § 14 AB Vierwaldstättersee seeweit. Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee).
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Luzern unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Luzern den SaNa?
Rechtsgrundlage: Art. 5a VBGF; § 17 Abs. 1 FiG LU verlangt für Jahrespatente den Ausweis über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse; § 6 Abs. 2 FiV LU bestimmt, dass als Sachkundenachweis im Sinn von Art. 5a VBGF das Schweizer Sportfischerbrevet gilt. Praxis des lawa: Für das Jahrespatent ist ein gültiger SaNa erforderlich; Tages-, Wochen- und Monatspatente sind ohne SaNa beziehbar. Widerhaken dürfen nur mit gültigem Patent und SaNa (und nur in stehenden Gewässern) verwendet werden (§ 18 Abs. 2 FiV). Gäste mit Gastpatent brauchen keinen SaNa. Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Sachkundenachweis bei jedem Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Für den Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2b der Übereinkunft LU/AG den SaNa für jede Fischereikarte bzw. jedes Fischereipatent. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 6 Abs. 3 FiV); ausländische Prüfungen können beim Netzwerk Anglerausbildung (anglerausbildung.ch) gegen einen SaNa eingetauscht werden.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 17 Abs. 1 FiG LU; lawa: 'nach dem 12. Geburtstag'). Gäste an Pachtgewässern müssen ebenfalls das zwölfte Altersjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Beim Fischen mit einem Gastpatent zusammen mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber gibt es nach Auskunft des lawa keine Altersvorschrift und keine SaNa-Pflicht; die Verantwortung liegt vollständig bei der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber. Sonderregel Hallwilersee: Eine Fischereikarte bzw. ein Fischereipatent kann beziehen, wer mindestens zehn Jahre alt ist und den SaNa besitzt; Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs weder Fischereikarte noch Fischereipatent (§ 2 Abs. 2 und 3 Übereinkunft Hallwilersee). Ein eigenes vergünstigtes Jugendpatent kennt die FiV LU nicht.
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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