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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Luzern

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind erlaubt, müssen aber aus demselben Gewässer stammen, in dem sie als Köder verwendet werden.

Was der Erlass sagt

§ 24 FiV LU: «(1) Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden. (2) Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem sie als Köder verwendet werden.» § 23 regelt den Fang von Köderfischen: Sie dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf gefangen werden (Abs. 1); zulässig sind das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens 1 m² Fläche und die Köderflasche (Abs. 2); es gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13 (Abs. 3); der Handel mit Köderfischen ist verboten (Abs. 4). Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische generell ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1e FiV LU). Zu Fischfetzen schweigen die Luzerner Erlasse. Widerhandlungen gegen die §§ 23 und 24 werden mit Busse bestraft (§ 35 Abs. 1 FiV LU).

Fundstelle: § 24 FiV LU (Fang: § 23 FiV LU)

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Luzern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Luzern und Freiangelrecht Luzern.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (721)
Fassung
vom 21. November 1997, Stand 1. Januar 2021 (letzte Änderung Beschluss vom 24. November 2020, G 2020-092)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereigesetz (720)
Fassung
vom 30. Juni 1997, Stand 1. Januar 2020 (letzte Änderung Beschluss vom 9. September 2019, G 2019-059)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Luzern lebende Köderfische erlaubt?

§ 24 FiV LU: «(1) Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden. (2) Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem sie als Köder verwendet werden.» § 23 regelt den Fang von Köderfischen: Sie dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf gefangen werden (Abs. 1); zulässig sind das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens 1 m² Fläche und die Köderflasche (Abs. 2); es gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13 (Abs. 3); der Handel mit Köderfischen ist verboten (Abs. 4). Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische generell ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1e FiV LU). Zu Fischfetzen schweigen die Luzerner Erlasse. Widerhandlungen gegen die §§ 23 und 24 werden mit Busse bestraft (§ 35 Abs. 1 FiV LU).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Luzern.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Luzern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Luzern