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Widerhaken

Widerhaken im Kanton Glarus

eingeschränkt — Grundsätzlich sind nur Angeln ohne Widerhaken erlaubt; Widerhaken sind allein Patentinhabern mit Sachkundenachweis bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntaler See gestattet.

Was der Erlass sagt

Art. 6 Abs. 3 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «Zur Ausübung der Fischerei dürfen nur Angeln ohne Widerhaken verwendet werden, ausgenommen sind Patentinhaber mit einem Sachkundenachweis bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntaler See gemäss Artikel 7 und 8.» Art. 6 Abs. 4: «Bei Verwendung von natürlichen Ködern oder von Lebensmitteln darf nur ein Einfachhaken ohne Widerhaken pro Anbissstelle verwendet werden, ausgenommen bei Verwendung von toten Köderfischen für die Schleppangelfischerei nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.» Für die beiden Ausnahmen im Klöntaler See gilt: Bei der Hegenenfischerei ist nur dort das Fischen vom Boot aus und mit Widerhaken erlaubt (Art. 7 Abs. 1); bei der Schleppangelfischerei sind mit dem Zusatzpatent «Schleppangelfischerei» höchstens fünf, ohne dieses Zusatzpatent höchstens zwei Anbissstellen zulässig, wobei nur mit dem Zusatzpatent Widerhaken erlaubt sind (Art. 8 Abs. 1 und 2). Für das Freiangelrecht im Klöntaler See ist ausdrücklich eine einfache Angel ohne Widerhaken vorgeschrieben (Art. 4 Abs. 1 lit. i).

Fundstelle: Art. 6 Abs. 3 und 4 Vollzugsverordnung Fischerei GL (VI E/31/3); Ausnahmen Art. 7 und 8, Freiangelrecht Art. 4 Abs. 1 lit. i

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Glarus, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Glarus und Freiangelrecht Glarus.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (VI E/31/1)
Fassung
Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, mit späteren Änderungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
Fassung
Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, mit späteren Änderungen; regelt u. a. den Sachkundenachweis (Art. 6)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (VI E/31/3)
Fassung
Vom 25. November 2014, in Kraft seit 28. Januar 2015, Stand 15. Januar 2019 (Beschluss vom 22. Januar 2019); Volltext über die kantonale Erlass-Sammlung gesetze.gl.ch
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee samt Ausführungsbestimmungen Walensee und Linthkanal (VI E/331/1 ff.)
Fassung
Übereinkunft vom 10. September 1993 mit Ausführungsbestimmungen; für Walensee und Linthkanal massgebend (Art. 1 Abs. 1 Vollzugsverordnung GL)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Glarus Haken mit Widerhaken erlaubt?

Art. 6 Abs. 3 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «Zur Ausübung der Fischerei dürfen nur Angeln ohne Widerhaken verwendet werden, ausgenommen sind Patentinhaber mit einem Sachkundenachweis bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntaler See gemäss Artikel 7 und 8.» Art. 6 Abs. 4: «Bei Verwendung von natürlichen Ködern oder von Lebensmitteln darf nur ein Einfachhaken ohne Widerhaken pro Anbissstelle verwendet werden, ausgenommen bei Verwendung von toten Köderfischen für die Schleppangelfischerei nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.» Für die beiden Ausnahmen im Klöntaler See gilt: Bei der Hegenenfischerei ist nur dort das Fischen vom Boot aus und mit Widerhaken erlaubt (Art. 7 Abs. 1); bei der Schleppangelfischerei sind mit dem Zusatzpatent «Schleppangelfischerei» höchstens fünf, ohne dieses Zusatzpatent höchstens zwei Anbissstellen zulässig, wobei nur mit dem Zusatzpatent Widerhaken erlaubt sind (Art. 8 Abs. 1 und 2). Für das Freiangelrecht im Klöntaler See ist ausdrücklich eine einfache Angel ohne Widerhaken vorgeschrieben (Art. 4 Abs. 1 lit. i).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Glarus.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Glarus. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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