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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Glarus

Ob du im Kanton Glarus ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Glarus, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Glarus besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. 11 KFG GL). Zulässig ist eine Angelrute mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege; Köderfische sind nicht gestattet (Art. 1 Abs. 2 FiV GL). Im Klöntaler See sind zusätzlich Kunstköder (z. B. Twister, Löffel) ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL). Im Walensee gilt ergänzend § 12 AB Walensee: vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken, erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische; Grundlage ist § 6 der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG. Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten sind auch beim Freiangeln einzuhalten. In allen übrigen öffentlichen Gewässern des Kantons besteht Patentpflicht (Art. 12 KFG GL). Im Linthkanal besteht kein Freiangelrecht (§ 8 Abs. 1 Übereinkunft, § 2 AB Linthkanal).

Fundstelle: Art. 11 und Art. 12 KFG GL; Art. 1 Abs. 2 FiV GL; Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL; § 6 Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG; § 12 AB Walensee

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Glarus unverändert weiter:

SaNa im Kanton Glarus

Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL).

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Jugendpatent für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, Taxe CHF 80.– (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL); Sachkundenachweis erforderlich. Ferienpatente: Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die halbe Taxe (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 FiV GL); 12- bis 15-Jährige können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, die ebenfalls ein gültiges Patent besitzt und im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder einen Sachkundenachweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 lit. c FiV GL). Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) dürfen ohne eigenes Patent zusammen mit einer fischereiberechtigten Person mit Sachkundenachweis fischen; die Fänge werden der Fangzahl dieser Person zugerechnet und in deren Fangstatistik eingetragen (Art. 6 Abs. 3 FiV GL). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis (Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Patent ab 12 Jahren, Jugendliche bis 16 Jahre zahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr dürfen an Stelle und unter Aufsicht einer fischereiberechtigten Person fischen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 AB Linthkanal). Zürichsee/Obersee: Patente zu reduziertem Preis; bis zum vollendeten 14. Altersjahr Bootsfischerei nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 01.01.2026).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (GS VI E/31/1)
Fassung
Vom 04.05.1997 (Stand 01.01.2016), in Kraft seit 01.04.1998; künftige Version ab 01.01.2027 (Beschluss 03.05.2026, betrifft nur die neue Abgabe für Bauten und Anlagen, Art. 21a)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (GS VI E/31/2)
Fassung
Vom 12.11.1997 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026 (Beschlussdatum 04.02.2026, SBE 2026 38); künftige Version ab 01.01.2027 (nur Abgabe-Bestimmungen Art. 13a–13c und Anhang 1, Patenttaxen unverändert)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
Fassung
Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Patenttaxen für die Fischerei im Walensee (GS VI E/31/4)
Fassung
Vom 30.11.2010 (Stand 01.09.2014), in Kraft seit 01.01.2011; letzte Änderung Beschluss 22.04.2014, in Kraft seit 01.09.2014
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (sGS 854.351)
Fassung
Vom 10.09.1993 (Stand 13.07.2007), in Vollzug seit 01.01.1994
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee (sGS 854.351.1)
Fassung
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2011), in Vollzug seit 01.01.2011; seither unverändert (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (sGS 854.351.2)
Fassung
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025), in Vollzug seit 01.01.2011; letzte Änderung Erlassdatum 13.06.2024, in Vollzug seit 01.01.2025 (nGS 2024-056)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (sGS 854.351.3)
Fassung
Vom 13.07.2007 (Stand 01.01.2026), in Vollzug seit 01.01.2008; letzte Änderung Beschluss der Fischereikommission vom 16.06.2025, in Vollzug seit 01.01.2026 (nGS 2025-052) — u. a. Äsche neu ganzjährig geschützt
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (RB UR 40.3235)
Fassung
Vom 20.12.2005 (Stand 01.01.2006), in Kraft seit 01.01.2006; Beschluss RR UR 20.12.2005 / RR GL 03.01.2006, vom Bund genehmigt am 27.02.2006; seither unverändert
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Glarus ohne Patent fischen?

Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. 11 KFG GL). Zulässig ist eine Angelrute mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege; Köderfische sind nicht gestattet (Art. 1 Abs. 2 FiV GL). Im Klöntaler See sind zusätzlich Kunstköder (z. B. Twister, Löffel) ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL). Im Walensee gilt ergänzend § 12 AB Walensee: vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken, erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische; Grundlage ist § 6 der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG. Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten sind auch beim Freiangeln einzuhalten. In allen übrigen öffentlichen Gewässern des Kantons besteht Patentpflicht (Art. 12 KFG GL). Im Linthkanal besteht kein Freiangelrecht (§ 8 Abs. 1 Übereinkunft, § 2 AB Linthkanal).

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Glarus unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Glarus den SaNa?

Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Jugendpatent für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, Taxe CHF 80.– (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL); Sachkundenachweis erforderlich. Ferienpatente: Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die halbe Taxe (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 FiV GL); 12- bis 15-Jährige können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, die ebenfalls ein gültiges Patent besitzt und im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder einen Sachkundenachweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 lit. c FiV GL). Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) dürfen ohne eigenes Patent zusammen mit einer fischereiberechtigten Person mit Sachkundenachweis fischen; die Fänge werden der Fangzahl dieser Person zugerechnet und in deren Fangstatistik eingetragen (Art. 6 Abs. 3 FiV GL). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis (Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Patent ab 12 Jahren, Jugendliche bis 16 Jahre zahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr dürfen an Stelle und unter Aufsicht einer fischereiberechtigten Person fischen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 AB Linthkanal). Zürichsee/Obersee: Patente zu reduziertem Preis; bis zum vollendeten 14. Altersjahr Bootsfischerei nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 01.01.2026).

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Glarus — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.