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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Glarus

eingeschränkt — Als Köder sind nur tote (oder konservierte) Köderfische erlaubt, und nur solche einer Art, die im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt.

Was der Erlass sagt

Art. 10 Abs. 1 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «In allen Gewässern dürfen zum Fischfang als Köder nur tote Köderfische, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und deren Larven, Lebensmittel sowie Spinner, Löffel, Wobbler oder ähnliche Köderimitationen verwendet werden.» Abs. 2: «Es dürfen nur tote oder konservierte Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt.» Der Köderfischfang selbst ist nach Art. 11 nur unter Wahrung der Schutzbestimmungen und nur in stehenden Gewässern gestattet (Groppen auch in Fliessgewässern mit einem Köderfeumer, Art. 11 Abs. 3); zum Fang dürfen eine Köderflasche oder Köderreuse verwendet werden, in den Tankgräben (Näfels) sind diese jedoch verboten (Art. 11 Abs. 2). Die Hälterung lebender Köderfische ist tiergerecht zu handhaben (Art. 11 Abs. 4); der Transport lebender Köderfische zum Wasser hin oder vom Wasser weg ist verboten (Art. 11 Abs. 5), und nicht verwendete Köderfische sind wieder freizusetzen (Art. 11 Abs. 6). Beim Freiangelrecht im Klöntaler See ist die Verwendung von Köderfischen ganz ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i). Zu Fischfetzen schweigt die Verordnung.

Fundstelle: Art. 10 Abs. 1 und 2 Vollzugsverordnung Fischerei GL (VI E/31/3); Köderfischfang Art. 11

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Glarus, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Glarus und Freiangelrecht Glarus.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (VI E/31/1)
Fassung
Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, mit späteren Änderungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
Fassung
Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, mit späteren Änderungen; regelt u. a. den Sachkundenachweis (Art. 6)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (VI E/31/3)
Fassung
Vom 25. November 2014, in Kraft seit 28. Januar 2015, Stand 15. Januar 2019 (Beschluss vom 22. Januar 2019); Volltext über die kantonale Erlass-Sammlung gesetze.gl.ch
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee samt Ausführungsbestimmungen Walensee und Linthkanal (VI E/331/1 ff.)
Fassung
Übereinkunft vom 10. September 1993 mit Ausführungsbestimmungen; für Walensee und Linthkanal massgebend (Art. 1 Abs. 1 Vollzugsverordnung GL)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Glarus lebende Köderfische erlaubt?

Art. 10 Abs. 1 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «In allen Gewässern dürfen zum Fischfang als Köder nur tote Köderfische, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und deren Larven, Lebensmittel sowie Spinner, Löffel, Wobbler oder ähnliche Köderimitationen verwendet werden.» Abs. 2: «Es dürfen nur tote oder konservierte Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt.» Der Köderfischfang selbst ist nach Art. 11 nur unter Wahrung der Schutzbestimmungen und nur in stehenden Gewässern gestattet (Groppen auch in Fliessgewässern mit einem Köderfeumer, Art. 11 Abs. 3); zum Fang dürfen eine Köderflasche oder Köderreuse verwendet werden, in den Tankgräben (Näfels) sind diese jedoch verboten (Art. 11 Abs. 2). Die Hälterung lebender Köderfische ist tiergerecht zu handhaben (Art. 11 Abs. 4); der Transport lebender Köderfische zum Wasser hin oder vom Wasser weg ist verboten (Art. 11 Abs. 5), und nicht verwendete Köderfische sind wieder freizusetzen (Art. 11 Abs. 6). Beim Freiangelrecht im Klöntaler See ist die Verwendung von Köderfischen ganz ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i). Zu Fischfetzen schweigt die Verordnung.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Glarus.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Glarus. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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