Patent
Fischereipatent im Kanton Glarus
Welche Berechtigung du im Kanton Glarus brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Glarus, mit Fundstelle.
Fischereipatent (Patent); im Linthkanal «Linthkanalpatent»
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Jahrespatent (Glarner Gewässer ohne Walensee und Linthkanal) Berechtigt zur Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. Sachkundenachweis erforderlich (Art. 6 Abs. 2 FiV GL). Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieindrittelfache Taxe (Art. 4 Abs. 2 FiV GL) — rechnerisch CHF 480.–; ein amtliches Merkblatt 2026 mit dieser Zahl war zum Recherchestand nicht online auffindbar. | CHF 180.– (Wohnsitz Kanton Glarus) | Kalenderjahr, läuft am 31. Dezember ab; bei unterjährigem Bezug volle Taxe | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 FiV GL (Stand 01.01.2026) |
| Jugendpatent (Jahrespatent, 12.–15. Altersjahr) Für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden. Sachkundenachweis erforderlich (Art. 6 Abs. 2). Im Klöntalersee vom Boot aus nur in Begleitung einer zur Fischerei berechtigten erwachsenen Person. Ohne Wohnsitz GL: zweieindrittelfache Taxe (Art. 4 Abs. 2) — rechnerisch CHF 213.35. | CHF 80.– (Wohnsitz Kanton Glarus) | Kalenderjahr, läuft am 31. Dezember ab | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL |
| Ferienpatent Tageskarte Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die Hälfte. Kein Sachkundenachweis nach Art. 6 Abs. 2 FiV GL verlangt (dieser gilt nur für Monatskarte, Jugend- und Jahrespatent). | CHF 30.– | 1 Tag ab dem auf dem Patent vermerkten Datum | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a FiV GL |
| Ferienpatent Wochenkarte Halbe Taxe für Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden. | CHF 100.– | 1 Woche ab dem auf dem Patent vermerkten Datum | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b FiV GL (geändert per 01.01.2026, vorher CHF 120.–) |
| Ferienpatent Monatskarte Sachkundenachweis erforderlich (Art. 6 Abs. 2 FiV GL). Halbe Taxe für Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden. | CHF 180.– | 1 Monat ab dem auf dem Patent vermerkten Datum | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c FiV GL (geändert per 01.01.2026, vorher CHF 200.–) |
| Zusatzpatent Schleppangelfischerei Klöntalersee Für Inhaber von Jahres- und Ferienpatenten; Inhaber von Jugendpatenten nach Ziff. 2 und 3 sind ausgenommen. | CHF 40.– pro Kalenderjahr | Kalenderjahr | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 FiV GL (geändert per 01.01.2026, vorher CHF 35.–) |
| Gästepatent (Kanton Glarus, ohne Walensee) Berechtigt Inhaber eines Jahrespatents, unter ihrer Aufsicht bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen einen Gast mitfischen zu lassen. | CHF 40.– | Kalenderjahr | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 FiV GL (neu eingefügt per 01.01.2026) |
| Walensee — Uferpatent Patentarten richten sich nach der Übereinkunft und den AB Walensee (Art. 3 FiV GL, § 13 AB Walensee). | CHF 90.– je Kalenderjahr (Wohnsitz GL/SG/SZ/ZH); doppelte Taxe für alle anderen Personen (CHF 180.–) | Kalenderjahr | Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 VO Patenttaxen Walensee (GS VI E/31/4) |
| Walensee — Bootspatent (Ufer sowie stehendes und fahrendes Boot) | CHF 180.– je Kalenderjahr; CHF 40.– für 7 aufeinander folgende Tage; doppelte Taxe ausserhalb der Konkordatskantone | Kalenderjahr bzw. 7 aufeinander folgende Tage | Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 2 VO Patenttaxen Walensee |
| Walensee — grosses Bootspatent Im Kanton Glarus wohnhafte Inhaber sind zusätzlich zur Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Kantons Glarus berechtigt (Art. 2 Abs. 1). | CHF 220.– je Kalenderjahr; doppelte Taxe ausserhalb der Konkordatskantone | Kalenderjahr | Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 2 VO Patenttaxen Walensee |
| Walensee — Gästepatent Zusatzpatent nur für Inhaber eines Jahresbootspatents; berechtigt, unter Aufsicht und bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen einen Gast vom stehenden oder fahrenden Boot aus mitfischen zu lassen. Jugendpatent-Rabatt gilt hier nicht. | CHF 50.– je Kalenderjahr; doppelte Taxe ausserhalb der Konkordatskantone | Kalenderjahr | Art. 1 Abs. 1 lit. e VO Patenttaxen Walensee |
| Walensee — Jugendpatent Für Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr; massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erreicht wird. | halber Preis aller Patentkategorien (exkl. Gästepatent) | je nach Kategorie | Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee |
| Walensee — Berufsfischerei Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen (§ 22 Abs. 1 AB Walensee). | Berufsfischerpatent CHF 580.–; Gehilfentaxe CHF 50.–; Zusatzpatent Land- und Klusgarn CHF 260.– (je Kalenderjahr) | Kalenderjahr | Art. 1 Abs. 2 VO Patenttaxen Walensee |
| Linthkanal — Jahrespatent Berechtigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Für den Erwerb ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2). Bezug beim Sekretariat der Fischereikommission. Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen die halben Gebühren (§ 3 Abs. 2). | CHF 150.– (Wohnsitz in einem Vertragskanton), CHF 250.– (anderer Kanton), CHF 300.– (Ausland) | Kalenderjahr | § 2 und § 3 Abs. 1 AB Linthkanal |
| Linthkanal — Tagespatent Ausgabestellen bestimmt das Sekretariat der Fischereikommission in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone (§ 2 Abs. 3). | CHF 30.– (unabhängig vom Wohnsitz); zusätzlich bis CHF 5.– Ausstellgebühr der Ausgabestelle | 1 Tag | § 3 Abs. 1 und Abs. 3 AB Linthkanal |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Alle Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Fischereibehörde zu beziehen (Art. 9 Abs. 2 FiV GL); das ist die Abteilung Jagd und Fischerei des Departements Bau und Umwelt (Art. 2 und 3 VVFG GL), Kirchstrasse 2, 8750 Glarus. Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Verwaltungsstellen oder Privatpersonen betraut werden (Art. 9 Abs. 3 FiV GL). Nach der amtlichen Seite «Fischereipatente» des Kantons Glarus (Abruf 31.07.2026) erfolgt der Bezug online über das Serviceportal mygl.ch, telefonisch unter 055 646 64 50 oder per E-Mail an die Abteilung Jagd und Fischerei; Tages- und Wochenpatente gibt es zusätzlich bei der Jagd- und Fischereiverwaltung Glarus, bei Wehrli Eisenwaren Schwanden, der Zoohandlung Goldpfote Glarus, der Gäste-Info Schwanden sowie in mehreren Restaurants und Berghotels. Das Linthkanalpatent wird beim Sekretariat der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee bezogen (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Quelle: https://www.gl.ch/verwaltung/bau-und-umwelt/umwelt-wald-und-energie/jagd-und-fischerei/fischerei/fischereipatente.html/799
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Glarus
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. 11 KFG GL). Zulässig ist eine Angelrute mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege; Köderfische sind nicht gestattet (Art. 1 Abs. 2 FiV GL). Im Klöntaler See sind zusätzlich Kunstköder (z. B. Twister, Löffel) ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL). Im Walensee gilt ergänzend § 12 AB Walensee: vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken, erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische; Grundlage ist § 6 der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG. Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten sind auch beim Freiangeln einzuhalten. In allen übrigen öffentlichen Gewässern des Kantons besteht Patentpflicht (Art. 12 KFG GL). Im Linthkanal besteht kein Freiangelrecht (§ 8 Abs. 1 Übereinkunft, § 2 AB Linthkanal).
Fundstelle: Art. 11 und Art. 12 KFG GL; Art. 1 Abs. 2 FiV GL; Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL; § 6 Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG; § 12 AB Walensee
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Glarus.
Kinder und Jugendliche
Jugendpatent für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, Taxe CHF 80.– (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL); Sachkundenachweis erforderlich. Ferienpatente: Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die halbe Taxe (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 FiV GL); 12- bis 15-Jährige können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, die ebenfalls ein gültiges Patent besitzt und im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder einen Sachkundenachweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 lit. c FiV GL). Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) dürfen ohne eigenes Patent zusammen mit einer fischereiberechtigten Person mit Sachkundenachweis fischen; die Fänge werden der Fangzahl dieser Person zugerechnet und in deren Fangstatistik eingetragen (Art. 6 Abs. 3 FiV GL). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis (Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Patent ab 12 Jahren, Jugendliche bis 16 Jahre zahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr dürfen an Stelle und unter Aufsicht einer fischereiberechtigten Person fischen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 AB Linthkanal). Zürichsee/Obersee: Patente zu reduziertem Preis; bis zum vollendeten 14. Altersjahr Bootsfischerei nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 01.01.2026).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (GS VI E/31/1)
- Fassung
- Vom 04.05.1997 (Stand 01.01.2016), in Kraft seit 01.04.1998; künftige Version ab 01.01.2027 (Beschluss 03.05.2026, betrifft nur die neue Abgabe für Bauten und Anlagen, Art. 21a)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (GS VI E/31/2)
- Fassung
- Vom 12.11.1997 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026 (Beschlussdatum 04.02.2026, SBE 2026 38); künftige Version ab 01.01.2027 (nur Abgabe-Bestimmungen Art. 13a–13c und Anhang 1, Patenttaxen unverändert)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
- Fassung
- Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung über die Patenttaxen für die Fischerei im Walensee (GS VI E/31/4)
- Fassung
- Vom 30.11.2010 (Stand 01.09.2014), in Kraft seit 01.01.2011; letzte Änderung Beschluss 22.04.2014, in Kraft seit 01.09.2014
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (sGS 854.351)
- Fassung
- Vom 10.09.1993 (Stand 13.07.2007), in Vollzug seit 01.01.1994
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee (sGS 854.351.1)
- Fassung
- Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2011), in Vollzug seit 01.01.2011; seither unverändert (Abruf 31.07.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (sGS 854.351.2)
- Fassung
- Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025), in Vollzug seit 01.01.2011; letzte Änderung Erlassdatum 13.06.2024, in Vollzug seit 01.01.2025 (nGS 2024-056)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (sGS 854.351.3)
- Fassung
- Vom 13.07.2007 (Stand 01.01.2026), in Vollzug seit 01.01.2008; letzte Änderung Beschluss der Fischereikommission vom 16.06.2025, in Vollzug seit 01.01.2026 (nGS 2025-052) — u. a. Äsche neu ganzjährig geschützt
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (RB UR 40.3235)
- Fassung
- Vom 20.12.2005 (Stand 01.01.2006), in Kraft seit 01.01.2006; Beschluss RR UR 20.12.2005 / RR GL 03.01.2006, vom Bund genehmigt am 27.02.2006; seither unverändert
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Ein amtliches «Merkblatt Fischereipatente 2026» des Kantons Glarus war zum Recherchestand nicht online auffindbar; zuletzt öffentlich war das Merkblatt 2025 (Stand Dezember 2024) mit den bis 31.12.2025 geltenden Taxen (Jahrespatent CHF 160.–/400.–, Wochenkarte CHF 120.–, Monatskarte CHF 200.–, Schleppangel CHF 35.–). Die hier ausgewiesenen Preise stammen direkt aus Art. 2 FiV GL in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
- Die Taxen für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus sind in der FiV GL nur als Faktor geregelt (zweieindrittelfache Taxe, Art. 4 Abs. 2, geändert per 01.01.2026 von vormals zweieinhalbfach). Die Beträge CHF 480.– (Jahrespatent) und CHF 213.35 (Jugendpatent) sind daraus rechnerisch abgeleitet und nicht amtlich beziffert.
- Der Regierungsrat kann die Patenttaxen dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen (Basis Juni 2025) und macht die Anpassungen öffentlich bekannt (Art. 2 Abs. 2 FiV GL, neu seit 01.01.2026). Ob für 2026 bereits eine Indexanpassung publiziert wurde, konnte nicht abschliessend geprüft werden.
- www.gl.ch beantwortete direkte Abrufe während der Recherche teilweise mit HTTP 403. Die Angaben zu Ausgabestellen und Online-Bezug beruhen auf einem erfolgreichen Abruf der amtlichen Seite «Fischereipatente» (.../fischereipatente.html/799) am 31.07.2026; die Detailseite «Jagdapp / Fischerapp» konnte nicht gelesen werden.
- Die VVFG GL nennt nur Sammelbezeichnungen («Forellen», «Saiblinge», «sämtliche Felchenarten»). Ob die Regenbogenforelle unter «Forellen» fällt, ist im Erlasstext nicht ausdrücklich geregelt; die Einordnung im vorliegenden Datensatz folgt dem Wortlaut der Sammelbezeichnung.
- In der konsolidierten Fassung der AB Zürichsee/Obersee lautet § 4 Abs. 1 lit. c seit 01.01.2026 nur noch «ganzjährig geschützt» ohne Artbezeichnung. Dass die Äsche gemeint ist, wurde über die Vorfassung (in Vollzug bis 31.12.2025: «Äsche: 01.01.–30.04.») und § 5 Abs. 1 lit. c («Äsche: 32 cm») verifiziert; eine ausdrückliche Nennung im geltenden Text fehlt.
- Der Kanton Glarus ist Konkordatskanton der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG (Kostenanteil 5 %, § 16 lit. d), besitzt am Zürichsee/Obersee jedoch kein eigenes Ufer; die AB Zürichsee/Obersee werden nach § 31 nur in den Gesetzessammlungen von Zürich, Schwyz und St.Gallen publiziert. Die Zürichsee-Varianten sind daher für Glarner Patentinhaber nur mittelbar relevant.
- Die Anhänge zu den Schon- und Sperrgebieten (Anhang 1 AB Walensee, Anhang AB Linthkanal, Anhänge I–V AB Zürichsee/Obersee) sowie die separaten Regierungsratsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 VVFG GL wurden nicht im Detail ausgewertet.
- Die Patentpreise für den Linthkanal (§ 3 AB Linthkanal, Stand 01.01.2025) wurden seit 2010 nicht geändert; ob die Fischereikommission für 2026 eine Anpassung beschlossen hat, die noch nicht in die SG-Gesetzessammlung eingearbeitet ist, konnte nicht geprüft werden.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Glarus?
Es gibt 15 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Glarus?
Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL).
Darf ich im Kanton Glarus ohne Patent fischen?
Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. 11 KFG GL). Zulässig ist eine Angelrute mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege; Köderfische sind nicht gestattet (Art. 1 Abs. 2 FiV GL). Im Klöntaler See sind zusätzlich Kunstköder (z. B. Twister, Löffel) ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL). Im Walensee gilt ergänzend § 12 AB Walensee: vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken, erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische; Grundlage ist § 6 der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG. Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten sind auch beim Freiangeln einzuhalten. In allen übrigen öffentlichen Gewässern des Kantons besteht Patentpflicht (Art. 12 KFG GL). Im Linthkanal besteht kein Freiangelrecht (§ 8 Abs. 1 Übereinkunft, § 2 AB Linthkanal).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Jugendpatent für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, Taxe CHF 80.– (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL); Sachkundenachweis erforderlich. Ferienpatente: Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die halbe Taxe (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 FiV GL); 12- bis 15-Jährige können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, die ebenfalls ein gültiges Patent besitzt und im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder einen Sachkundenachweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 lit. c FiV GL). Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) dürfen ohne eigenes Patent zusammen mit einer fischereiberechtigten Person mit Sachkundenachweis fischen; die Fänge werden der Fangzahl dieser Person zugerechnet und in deren Fangstatistik eingetragen (Art. 6 Abs. 3 FiV GL). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis (Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Patent ab 12 Jahren, Jugendliche bis 16 Jahre zahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr dürfen an Stelle und unter Aufsicht einer fischereiberechtigten Person fischen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 AB Linthkanal). Zürichsee/Obersee: Patente zu reduziertem Preis; bis zum vollendeten 14. Altersjahr Bootsfischerei nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 01.01.2026).
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Welche Arten im Kanton Glarus wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Glarus.
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