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Patent

Fischereipatent im Kanton Glarus

Welche Berechtigung du im Kanton Glarus brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Glarus, mit Fundstelle.

Fischereipatent (Patent); im Linthkanal «Linthkanalpatent»

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Jahrespatent (Glarner Gewässer ohne Walensee und Linthkanal)
Berechtigt zur Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. Sachkundenachweis erforderlich (Art. 6 Abs. 2 FiV GL). Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieindrittelfache Taxe (Art. 4 Abs. 2 FiV GL) — rechnerisch CHF 480.–; ein amtliches Merkblatt 2026 mit dieser Zahl war zum Recherchestand nicht online auffindbar.
CHF 180.– (Wohnsitz Kanton Glarus) Kalenderjahr, läuft am 31. Dezember ab; bei unterjährigem Bezug volle Taxe Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 FiV GL (Stand 01.01.2026)
Jugendpatent (Jahrespatent, 12.–15. Altersjahr)
Für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden. Sachkundenachweis erforderlich (Art. 6 Abs. 2). Im Klöntalersee vom Boot aus nur in Begleitung einer zur Fischerei berechtigten erwachsenen Person. Ohne Wohnsitz GL: zweieindrittelfache Taxe (Art. 4 Abs. 2) — rechnerisch CHF 213.35.
CHF 80.– (Wohnsitz Kanton Glarus) Kalenderjahr, läuft am 31. Dezember ab Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL
Ferienpatent Tageskarte
Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die Hälfte. Kein Sachkundenachweis nach Art. 6 Abs. 2 FiV GL verlangt (dieser gilt nur für Monatskarte, Jugend- und Jahrespatent).
CHF 30.– 1 Tag ab dem auf dem Patent vermerkten Datum Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a FiV GL
Ferienpatent Wochenkarte
Halbe Taxe für Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden.
CHF 100.– 1 Woche ab dem auf dem Patent vermerkten Datum Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b FiV GL (geändert per 01.01.2026, vorher CHF 120.–)
Ferienpatent Monatskarte
Sachkundenachweis erforderlich (Art. 6 Abs. 2 FiV GL). Halbe Taxe für Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden.
CHF 180.– 1 Monat ab dem auf dem Patent vermerkten Datum Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c FiV GL (geändert per 01.01.2026, vorher CHF 200.–)
Zusatzpatent Schleppangelfischerei Klöntalersee
Für Inhaber von Jahres- und Ferienpatenten; Inhaber von Jugendpatenten nach Ziff. 2 und 3 sind ausgenommen.
CHF 40.– pro Kalenderjahr Kalenderjahr Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 FiV GL (geändert per 01.01.2026, vorher CHF 35.–)
Gästepatent (Kanton Glarus, ohne Walensee)
Berechtigt Inhaber eines Jahrespatents, unter ihrer Aufsicht bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen einen Gast mitfischen zu lassen.
CHF 40.– Kalenderjahr Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 FiV GL (neu eingefügt per 01.01.2026)
Walensee — Uferpatent
Patentarten richten sich nach der Übereinkunft und den AB Walensee (Art. 3 FiV GL, § 13 AB Walensee).
CHF 90.– je Kalenderjahr (Wohnsitz GL/SG/SZ/ZH); doppelte Taxe für alle anderen Personen (CHF 180.–) Kalenderjahr Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 VO Patenttaxen Walensee (GS VI E/31/4)
Walensee — Bootspatent (Ufer sowie stehendes und fahrendes Boot) CHF 180.– je Kalenderjahr; CHF 40.– für 7 aufeinander folgende Tage; doppelte Taxe ausserhalb der Konkordatskantone Kalenderjahr bzw. 7 aufeinander folgende Tage Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 2 VO Patenttaxen Walensee
Walensee — grosses Bootspatent
Im Kanton Glarus wohnhafte Inhaber sind zusätzlich zur Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Kantons Glarus berechtigt (Art. 2 Abs. 1).
CHF 220.– je Kalenderjahr; doppelte Taxe ausserhalb der Konkordatskantone Kalenderjahr Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 2 VO Patenttaxen Walensee
Walensee — Gästepatent
Zusatzpatent nur für Inhaber eines Jahresbootspatents; berechtigt, unter Aufsicht und bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen einen Gast vom stehenden oder fahrenden Boot aus mitfischen zu lassen. Jugendpatent-Rabatt gilt hier nicht.
CHF 50.– je Kalenderjahr; doppelte Taxe ausserhalb der Konkordatskantone Kalenderjahr Art. 1 Abs. 1 lit. e VO Patenttaxen Walensee
Walensee — Jugendpatent
Für Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr; massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erreicht wird.
halber Preis aller Patentkategorien (exkl. Gästepatent) je nach Kategorie Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee
Walensee — Berufsfischerei
Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen (§ 22 Abs. 1 AB Walensee).
Berufsfischerpatent CHF 580.–; Gehilfentaxe CHF 50.–; Zusatzpatent Land- und Klusgarn CHF 260.– (je Kalenderjahr) Kalenderjahr Art. 1 Abs. 2 VO Patenttaxen Walensee
Linthkanal — Jahrespatent
Berechtigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Für den Erwerb ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2). Bezug beim Sekretariat der Fischereikommission. Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen die halben Gebühren (§ 3 Abs. 2).
CHF 150.– (Wohnsitz in einem Vertragskanton), CHF 250.– (anderer Kanton), CHF 300.– (Ausland) Kalenderjahr § 2 und § 3 Abs. 1 AB Linthkanal
Linthkanal — Tagespatent
Ausgabestellen bestimmt das Sekretariat der Fischereikommission in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone (§ 2 Abs. 3).
CHF 30.– (unabhängig vom Wohnsitz); zusätzlich bis CHF 5.– Ausstellgebühr der Ausgabestelle 1 Tag § 3 Abs. 1 und Abs. 3 AB Linthkanal

Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

Alle Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Fischereibehörde zu beziehen (Art. 9 Abs. 2 FiV GL); das ist die Abteilung Jagd und Fischerei des Departements Bau und Umwelt (Art. 2 und 3 VVFG GL), Kirchstrasse 2, 8750 Glarus. Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Verwaltungsstellen oder Privatpersonen betraut werden (Art. 9 Abs. 3 FiV GL). Nach der amtlichen Seite «Fischereipatente» des Kantons Glarus (Abruf 31.07.2026) erfolgt der Bezug online über das Serviceportal mygl.ch, telefonisch unter 055 646 64 50 oder per E-Mail an die Abteilung Jagd und Fischerei; Tages- und Wochenpatente gibt es zusätzlich bei der Jagd- und Fischereiverwaltung Glarus, bei Wehrli Eisenwaren Schwanden, der Zoohandlung Goldpfote Glarus, der Gäste-Info Schwanden sowie in mehreren Restaurants und Berghotels. Das Linthkanalpatent wird beim Sekretariat der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee bezogen (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Quelle: https://www.gl.ch/verwaltung/bau-und-umwelt/umwelt-wald-und-energie/jagd-und-fischerei/fischerei/fischereipatente.html/799

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL).

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Glarus

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. 11 KFG GL). Zulässig ist eine Angelrute mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege; Köderfische sind nicht gestattet (Art. 1 Abs. 2 FiV GL). Im Klöntaler See sind zusätzlich Kunstköder (z. B. Twister, Löffel) ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL). Im Walensee gilt ergänzend § 12 AB Walensee: vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken, erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische; Grundlage ist § 6 der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG. Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten sind auch beim Freiangeln einzuhalten. In allen übrigen öffentlichen Gewässern des Kantons besteht Patentpflicht (Art. 12 KFG GL). Im Linthkanal besteht kein Freiangelrecht (§ 8 Abs. 1 Übereinkunft, § 2 AB Linthkanal).

Fundstelle: Art. 11 und Art. 12 KFG GL; Art. 1 Abs. 2 FiV GL; Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL; § 6 Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG; § 12 AB Walensee

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Glarus.

Kinder und Jugendliche

Jugendpatent für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, Taxe CHF 80.– (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL); Sachkundenachweis erforderlich. Ferienpatente: Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die halbe Taxe (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 FiV GL); 12- bis 15-Jährige können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, die ebenfalls ein gültiges Patent besitzt und im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder einen Sachkundenachweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 lit. c FiV GL). Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) dürfen ohne eigenes Patent zusammen mit einer fischereiberechtigten Person mit Sachkundenachweis fischen; die Fänge werden der Fangzahl dieser Person zugerechnet und in deren Fangstatistik eingetragen (Art. 6 Abs. 3 FiV GL). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis (Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Patent ab 12 Jahren, Jugendliche bis 16 Jahre zahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr dürfen an Stelle und unter Aufsicht einer fischereiberechtigten Person fischen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 AB Linthkanal). Zürichsee/Obersee: Patente zu reduziertem Preis; bis zum vollendeten 14. Altersjahr Bootsfischerei nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 01.01.2026).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (GS VI E/31/1)
Fassung
Vom 04.05.1997 (Stand 01.01.2016), in Kraft seit 01.04.1998; künftige Version ab 01.01.2027 (Beschluss 03.05.2026, betrifft nur die neue Abgabe für Bauten und Anlagen, Art. 21a)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (GS VI E/31/2)
Fassung
Vom 12.11.1997 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026 (Beschlussdatum 04.02.2026, SBE 2026 38); künftige Version ab 01.01.2027 (nur Abgabe-Bestimmungen Art. 13a–13c und Anhang 1, Patenttaxen unverändert)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
Fassung
Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Patenttaxen für die Fischerei im Walensee (GS VI E/31/4)
Fassung
Vom 30.11.2010 (Stand 01.09.2014), in Kraft seit 01.01.2011; letzte Änderung Beschluss 22.04.2014, in Kraft seit 01.09.2014
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (sGS 854.351)
Fassung
Vom 10.09.1993 (Stand 13.07.2007), in Vollzug seit 01.01.1994
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee (sGS 854.351.1)
Fassung
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2011), in Vollzug seit 01.01.2011; seither unverändert (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (sGS 854.351.2)
Fassung
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025), in Vollzug seit 01.01.2011; letzte Änderung Erlassdatum 13.06.2024, in Vollzug seit 01.01.2025 (nGS 2024-056)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (sGS 854.351.3)
Fassung
Vom 13.07.2007 (Stand 01.01.2026), in Vollzug seit 01.01.2008; letzte Änderung Beschluss der Fischereikommission vom 16.06.2025, in Vollzug seit 01.01.2026 (nGS 2025-052) — u. a. Äsche neu ganzjährig geschützt
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (RB UR 40.3235)
Fassung
Vom 20.12.2005 (Stand 01.01.2006), in Kraft seit 01.01.2006; Beschluss RR UR 20.12.2005 / RR GL 03.01.2006, vom Bund genehmigt am 27.02.2006; seither unverändert
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Glarus?

Es gibt 15 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Glarus?

Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL).

Darf ich im Kanton Glarus ohne Patent fischen?

Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. 11 KFG GL). Zulässig ist eine Angelrute mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege; Köderfische sind nicht gestattet (Art. 1 Abs. 2 FiV GL). Im Klöntaler See sind zusätzlich Kunstköder (z. B. Twister, Löffel) ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL). Im Walensee gilt ergänzend § 12 AB Walensee: vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken, erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische; Grundlage ist § 6 der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG. Schonzeiten, Schonmasse und Fangzeiten sind auch beim Freiangeln einzuhalten. In allen übrigen öffentlichen Gewässern des Kantons besteht Patentpflicht (Art. 12 KFG GL). Im Linthkanal besteht kein Freiangelrecht (§ 8 Abs. 1 Übereinkunft, § 2 AB Linthkanal).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Jugendpatent für Personen, die im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, Taxe CHF 80.– (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. b FiV GL); Sachkundenachweis erforderlich. Ferienpatente: Personen, die im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die halbe Taxe (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 FiV GL); 12- bis 15-Jährige können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, die ebenfalls ein gültiges Patent besitzt und im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder einen Sachkundenachweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 lit. c FiV GL). Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) dürfen ohne eigenes Patent zusammen mit einer fischereiberechtigten Person mit Sachkundenachweis fischen; die Fänge werden der Fangzahl dieser Person zugerechnet und in deren Fangstatistik eingetragen (Art. 6 Abs. 3 FiV GL). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exkl. Gästepatent) zum halben Preis (Art. 1 Abs. 1 lit. a VO Patenttaxen Walensee; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Patent ab 12 Jahren, Jugendliche bis 16 Jahre zahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr dürfen an Stelle und unter Aufsicht einer fischereiberechtigten Person fischen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 AB Linthkanal). Zürichsee/Obersee: Patente zu reduziertem Preis; bis zum vollendeten 14. Altersjahr Bootsfischerei nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 01.01.2026).

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Welche Arten im Kanton Glarus wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Glarus.

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