Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Schwyz
Ob du im Kanton Schwyz ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Schwyz, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Schwyz besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. Zwingend erforderlich sind eine kostenlose, persönliche Freiangelkarte für das Kalenderjahr (nur mit amtlichem Ausweis gültig) und der SaNa; Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind vom SaNa befreit. Auch Freiangler führen eine Fangstatistik. Örtlich: erlaubt auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees sowie auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher; nicht erlaubt auf Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee und den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz. In Fliessgewässern besteht kein Freiangelrecht (§ 3 FiG spricht nur von natürlichen Seen). Die Konkordatserlasse enthalten eigene Freiangelbestimmungen: § 14 AB Vierwaldstättersee, § 13 AB Zugersee, § 10 AB Zürichsee/Obersee (dort seit 1.1.2026 auch künstliche Fliegen mit der Fliegenrute, maximal Hakengrösse 8).
Fundstelle: § 3 FiG (SRSZ 771.100); § 19 Abs. 1 KFG; § 8 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Schwyz unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Schwyz — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Schwyz
- GrundsatzWer im Kanton Schwyz die Fischerei ausübt, muss den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erbringen können (§ 4 Bst. b und § 7 KFG). Der Nachweis wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht; über die Gleichwertigkeit befindet das zuständige Amt (§ 8 Abs. 2 und 3 AB Fliessgewässer; § 11 Abs. 3 und 4 AB stehende Gewässer). Besonderheit Schwyz: Die SaNa-Pflicht gilt ausdrücklich AUCH für das patentfreie Freiangelrecht (§ 8 Abs. 3 AB stehende Gewässer). Ausnahmen: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind befreit, sofern die Begleitperson über den SaNa verfügt und die direkte Betreuung gewährleistet (§ 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer, § 11 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer); Gäste brauchen unter direkter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers keinen SaNa (§ 13 Abs. 2 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Übergangsrecht: Wer zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst hat, ist vom Sachkundenachweis befreit (§ 35 KFG).
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Jugendfischereipatente werden an Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Altersjahr für die Patentarten Seefischerei vom Ufer, Seefischerei vom Boot oder Bachfischerei erteilt (§ 5 Abs. 1 KFG). Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus; vom Boot aus oder in Bächen darf nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentlichen Patents gefischt werden (§ 5 Abs. 2 KFG). Ordentliche Patente setzen das vollendete 14. Altersjahr voraus (§ 4 Bst. a KFG). Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr (§ 13 Abs. 2 KFG); in den Gebührentabellen ist das durchgehend der halbe Erwachsenentarif, Kategorie «Jugendliche (ab 10 J.)» gegenüber «Erwachsene (ab 16 J.)». Jugendliche Inhaberinnen und Inhaber des Patents Ib bzw. des Bachfischerei-Patents dürfen bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen und sind vom SaNa befreit, wenn die Begleitperson darüber verfügt (§ 11 Abs. 5 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer). Auch beim Freiangelrecht sind Jugendliche bis 14 von der SaNa-Pflicht befreit (§ 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer). Mahngebühr bei fehlender Fangstatistik für Jugendliche CHF 25.– statt CHF 50.–.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (SRSZ 771.100)
- Fassung
- vom 10. Mai 1965, letzte Änderung 17. Dezember 2013; Fassung SRSZ 1.1.2015
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Kantonales Fischereigesetz (KFG) (SRSZ 771.110)
- Fassung
- vom 18. März 2009, letzte Änderung 17. November 2021 (in Kraft seit 1. April 2022); Fassung SRSZ 1.2.2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
- Fassung
- Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
- Fassung
- Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.111.1)
- Fassung
- vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.112)
- Fassung
- Beschluss der Fischereikommission Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009; Änderungen vom 25. April 2017 (in Kraft 1. Juni 2017) und vom 26. Juni 2023 (in Kraft 1. September 2023); Fassung SRSZ 1.2.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310)
- Fassung
- vom 2. Juli 1969
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310.1)
- Fassung
- vom 1. April 1970
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.311)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996, Änderungen vom 25. Juni 2007 und vom 3. November 2008 (in Kraft 1. Januar 2009); Fassung SRSZ 1.1.2015 — enthält die Konkordatsänderung von 2021 nicht (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (geltende Fassung, publiziert vom Kanton Zug) (BGS ZG 933.111)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996, Stand 1. November 2021 (Beschluss der Konkordatskommission)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee (SRSZ 772.411.1)
- Fassung
- vom 2./11. März 1887
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 12
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (SRSZ 772.421.1)
- Fassung
- vom 10. September 1993, in Vollzug seit 1. Januar 1994
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 13
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.422)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, letzte in der SRSZ nachgeführte Änderung vom 16. Juni 2017 (in Kraft 1. Januar 2018); Fassung SRSZ 1.2.2018 — enthält die Änderung vom 16. Juni 2025 nicht (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 14
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, Änderung vom 16. Juni 2025 (geltende Fassung seit 1. Januar 2026) (SRSZ 772.422 / sGS 854.351.3 / LS ZH 923.721)
- Fassung
- Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 16. Juni 2025, nach Genehmigung durch das UVEK in Kraft seit 1. Januar 2026; Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vorgesehen. Konsolidierte Fassung: sGS 854.351.3 (Stand 1. Januar 2026), https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/854.351.3
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 15
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (SRSZ 772.423)
- Fassung
- vom 14. Juni 2010, Änderung vom 13. Juni 2024 (GS 27-49, in Kraft 1. Januar 2025); Fassung SRSZ 1.2.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 16
- Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St. Gallen über die Schwebenetzfischerei im Zürich-Obersee (SRSZ 772.511.1)
- Fassung
- vom 9./24. Juli 1945
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 17
- Fischereiverbote / häufig gestellte Fragen (Merkblatt der Abteilung Fischerei, Amt für Gewässer) (—)
- Fassung
- Amtliches Merkblatt des Amts für Gewässer, Abteilung Fischerei; von www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 18
- Fischerpatente — Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, Kanton Schwyz (—)
- Fassung
- Webseite des Amts für Gewässer, abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 19
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 20
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 21
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Schwyz ohne Patent fischen?
§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. Zwingend erforderlich sind eine kostenlose, persönliche Freiangelkarte für das Kalenderjahr (nur mit amtlichem Ausweis gültig) und der SaNa; Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind vom SaNa befreit. Auch Freiangler führen eine Fangstatistik. Örtlich: erlaubt auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees sowie auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher; nicht erlaubt auf Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee und den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz. In Fliessgewässern besteht kein Freiangelrecht (§ 3 FiG spricht nur von natürlichen Seen). Die Konkordatserlasse enthalten eigene Freiangelbestimmungen: § 14 AB Vierwaldstättersee, § 13 AB Zugersee, § 10 AB Zürichsee/Obersee (dort seit 1.1.2026 auch künstliche Fliegen mit der Fliegenrute, maximal Hakengrösse 8).
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Schwyz unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Schwyz den SaNa?
Grundsatz: Wer im Kanton Schwyz die Fischerei ausübt, muss den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erbringen können (§ 4 Bst. b und § 7 KFG). Der Nachweis wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht; über die Gleichwertigkeit befindet das zuständige Amt (§ 8 Abs. 2 und 3 AB Fliessgewässer; § 11 Abs. 3 und 4 AB stehende Gewässer). Besonderheit Schwyz: Die SaNa-Pflicht gilt ausdrücklich AUCH für das patentfreie Freiangelrecht (§ 8 Abs. 3 AB stehende Gewässer). Ausnahmen: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind befreit, sofern die Begleitperson über den SaNa verfügt und die direkte Betreuung gewährleistet (§ 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer, § 11 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer); Gäste brauchen unter direkter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers keinen SaNa (§ 13 Abs. 2 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Übergangsrecht: Wer zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst hat, ist vom Sachkundenachweis befreit (§ 35 KFG).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Jugendfischereipatente werden an Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Altersjahr für die Patentarten Seefischerei vom Ufer, Seefischerei vom Boot oder Bachfischerei erteilt (§ 5 Abs. 1 KFG). Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus; vom Boot aus oder in Bächen darf nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentlichen Patents gefischt werden (§ 5 Abs. 2 KFG). Ordentliche Patente setzen das vollendete 14. Altersjahr voraus (§ 4 Bst. a KFG). Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr (§ 13 Abs. 2 KFG); in den Gebührentabellen ist das durchgehend der halbe Erwachsenentarif, Kategorie «Jugendliche (ab 10 J.)» gegenüber «Erwachsene (ab 16 J.)». Jugendliche Inhaberinnen und Inhaber des Patents Ib bzw. des Bachfischerei-Patents dürfen bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen und sind vom SaNa befreit, wenn die Begleitperson darüber verfügt (§ 11 Abs. 5 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer). Auch beim Freiangelrecht sind Jugendliche bis 14 von der SaNa-Pflicht befreit (§ 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer). Mahngebühr bei fehlender Fangstatistik für Jugendliche CHF 25.– statt CHF 50.–.
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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