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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Schwyz

Ob du im Kanton Schwyz ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Schwyz, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Schwyz besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. Zwingend erforderlich sind eine kostenlose, persönliche Freiangelkarte für das Kalenderjahr (nur mit amtlichem Ausweis gültig) und der SaNa; Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind vom SaNa befreit. Auch Freiangler führen eine Fangstatistik. Örtlich: erlaubt auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees sowie auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher; nicht erlaubt auf Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee und den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz. In Fliessgewässern besteht kein Freiangelrecht (§ 3 FiG spricht nur von natürlichen Seen). Die Konkordatserlasse enthalten eigene Freiangelbestimmungen: § 14 AB Vierwaldstättersee, § 13 AB Zugersee, § 10 AB Zürichsee/Obersee (dort seit 1.1.2026 auch künstliche Fliegen mit der Fliegenrute, maximal Hakengrösse 8).

Fundstelle: § 3 FiG (SRSZ 771.100); § 19 Abs. 1 KFG; § 8 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Schwyz unverändert weiter:

SaNa im Kanton Schwyz

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Jugendfischereipatente werden an Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Altersjahr für die Patentarten Seefischerei vom Ufer, Seefischerei vom Boot oder Bachfischerei erteilt (§ 5 Abs. 1 KFG). Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus; vom Boot aus oder in Bächen darf nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentlichen Patents gefischt werden (§ 5 Abs. 2 KFG). Ordentliche Patente setzen das vollendete 14. Altersjahr voraus (§ 4 Bst. a KFG). Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr (§ 13 Abs. 2 KFG); in den Gebührentabellen ist das durchgehend der halbe Erwachsenentarif, Kategorie «Jugendliche (ab 10 J.)» gegenüber «Erwachsene (ab 16 J.)». Jugendliche Inhaberinnen und Inhaber des Patents Ib bzw. des Bachfischerei-Patents dürfen bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen und sind vom SaNa befreit, wenn die Begleitperson darüber verfügt (§ 11 Abs. 5 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer). Auch beim Freiangelrecht sind Jugendliche bis 14 von der SaNa-Pflicht befreit (§ 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer). Mahngebühr bei fehlender Fangstatistik für Jugendliche CHF 25.– statt CHF 50.–.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (SRSZ 771.100)
Fassung
vom 10. Mai 1965, letzte Änderung 17. Dezember 2013; Fassung SRSZ 1.1.2015
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Kantonales Fischereigesetz (KFG) (SRSZ 771.110)
Fassung
vom 18. März 2009, letzte Änderung 17. November 2021 (in Kraft seit 1. April 2022); Fassung SRSZ 1.2.2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
Fassung
Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
Fassung
Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.111.1)
Fassung
vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.112)
Fassung
Beschluss der Fischereikommission Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009; Änderungen vom 25. April 2017 (in Kraft 1. Juni 2017) und vom 26. Juni 2023 (in Kraft 1. September 2023); Fassung SRSZ 1.2.2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310)
Fassung
vom 2. Juli 1969
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310.1)
Fassung
vom 1. April 1970
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.311)
Fassung
vom 23. Mai 1996, Änderungen vom 25. Juni 2007 und vom 3. November 2008 (in Kraft 1. Januar 2009); Fassung SRSZ 1.1.2015 — enthält die Konkordatsänderung von 2021 nicht (siehe luecken)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (geltende Fassung, publiziert vom Kanton Zug) (BGS ZG 933.111)
Fassung
vom 23. Mai 1996, Stand 1. November 2021 (Beschluss der Konkordatskommission)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee (SRSZ 772.411.1)
Fassung
vom 2./11. März 1887
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 12
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (SRSZ 772.421.1)
Fassung
vom 10. September 1993, in Vollzug seit 1. Januar 1994
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 13
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.422)
Fassung
vom 13. Juli 2007, letzte in der SRSZ nachgeführte Änderung vom 16. Juni 2017 (in Kraft 1. Januar 2018); Fassung SRSZ 1.2.2018 — enthält die Änderung vom 16. Juni 2025 nicht (siehe luecken)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 14
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, Änderung vom 16. Juni 2025 (geltende Fassung seit 1. Januar 2026) (SRSZ 772.422 / sGS 854.351.3 / LS ZH 923.721)
Fassung
Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 16. Juni 2025, nach Genehmigung durch das UVEK in Kraft seit 1. Januar 2026; Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vorgesehen. Konsolidierte Fassung: sGS 854.351.3 (Stand 1. Januar 2026), https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/854.351.3
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 15
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (SRSZ 772.423)
Fassung
vom 14. Juni 2010, Änderung vom 13. Juni 2024 (GS 27-49, in Kraft 1. Januar 2025); Fassung SRSZ 1.2.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 16
Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St. Gallen über die Schwebenetzfischerei im Zürich-Obersee (SRSZ 772.511.1)
Fassung
vom 9./24. Juli 1945
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 17
Fischereiverbote / häufig gestellte Fragen (Merkblatt der Abteilung Fischerei, Amt für Gewässer) (—)
Fassung
Amtliches Merkblatt des Amts für Gewässer, Abteilung Fischerei; von www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 18
Fischerpatente — Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, Kanton Schwyz (—)
Fassung
Webseite des Amts für Gewässer, abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 19
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 20
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 21
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Schwyz ohne Patent fischen?

§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. Zwingend erforderlich sind eine kostenlose, persönliche Freiangelkarte für das Kalenderjahr (nur mit amtlichem Ausweis gültig) und der SaNa; Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind vom SaNa befreit. Auch Freiangler führen eine Fangstatistik. Örtlich: erlaubt auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees sowie auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher; nicht erlaubt auf Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee und den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz. In Fliessgewässern besteht kein Freiangelrecht (§ 3 FiG spricht nur von natürlichen Seen). Die Konkordatserlasse enthalten eigene Freiangelbestimmungen: § 14 AB Vierwaldstättersee, § 13 AB Zugersee, § 10 AB Zürichsee/Obersee (dort seit 1.1.2026 auch künstliche Fliegen mit der Fliegenrute, maximal Hakengrösse 8).

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Schwyz unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Schwyz den SaNa?

Grundsatz: Wer im Kanton Schwyz die Fischerei ausübt, muss den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erbringen können (§ 4 Bst. b und § 7 KFG). Der Nachweis wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht; über die Gleichwertigkeit befindet das zuständige Amt (§ 8 Abs. 2 und 3 AB Fliessgewässer; § 11 Abs. 3 und 4 AB stehende Gewässer). Besonderheit Schwyz: Die SaNa-Pflicht gilt ausdrücklich AUCH für das patentfreie Freiangelrecht (§ 8 Abs. 3 AB stehende Gewässer). Ausnahmen: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind befreit, sofern die Begleitperson über den SaNa verfügt und die direkte Betreuung gewährleistet (§ 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer, § 11 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer); Gäste brauchen unter direkter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers keinen SaNa (§ 13 Abs. 2 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Übergangsrecht: Wer zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst hat, ist vom Sachkundenachweis befreit (§ 35 KFG).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Jugendfischereipatente werden an Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Altersjahr für die Patentarten Seefischerei vom Ufer, Seefischerei vom Boot oder Bachfischerei erteilt (§ 5 Abs. 1 KFG). Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus; vom Boot aus oder in Bächen darf nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentlichen Patents gefischt werden (§ 5 Abs. 2 KFG). Ordentliche Patente setzen das vollendete 14. Altersjahr voraus (§ 4 Bst. a KFG). Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr (§ 13 Abs. 2 KFG); in den Gebührentabellen ist das durchgehend der halbe Erwachsenentarif, Kategorie «Jugendliche (ab 10 J.)» gegenüber «Erwachsene (ab 16 J.)». Jugendliche Inhaberinnen und Inhaber des Patents Ib bzw. des Bachfischerei-Patents dürfen bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen und sind vom SaNa befreit, wenn die Begleitperson darüber verfügt (§ 11 Abs. 5 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer). Auch beim Freiangelrecht sind Jugendliche bis 14 von der SaNa-Pflicht befreit (§ 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer). Mahngebühr bei fehlender Fangstatistik für Jugendliche CHF 25.– statt CHF 50.–.

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Schwyz — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.