Patent
Fischereipatent im Kanton Schwyz
Welche Berechtigung du im Kanton Schwyz brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Schwyz, mit Fundstelle.
Fischereipatent — Patent Ia (Seefischerei vom Ufer), Patent Ib (Seefischerei vom Boot, enthält Patent Ia), Patent II (Bachfischerei/Fliessgewässer), dazu Jugendfischerei- und Berufsfischereipatente sowie die kostenlose Freiangelkarte (§ 3 KFG).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Patent Ia (See, vom Ufer) — Jahrespatent Gilt für Lauerzersee, Itlimoosweiher und die Schwyzer Anteile von Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsee. | CHF 96.– innerkantonal (ab 16 J.) · CHF 48.– innerkantonal Jugendliche (ab 10 J.) · CHF 183.– ausserkantonal · CHF 92.– ausserkantonal Jugendliche | Kalenderjahr | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer (Bandbreite § 14 KFG) |
| Patent Ia (See, vom Ufer) — Monatspatent | CHF 37.– innerkantonal · CHF 18.– innerkantonal Jugendliche · CHF 70.– ausserkantonal · CHF 35.– ausserkantonal Jugendliche | 1 Monat | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer |
| Patent Ia (See, vom Ufer) — Tagespatent | CHF 18.– (Jugendliche CHF 9.–), inner- und ausserkantonal gleich | 1 Tag; am Lauerzersee bis anderntags 04.00 Uhr nutzbar | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote |
| Patent Ia — Jahrespatent «Zürichsee Plus» Enthält das Jahrespatent Ia. Die Spezialgebühr für SG/ZH berechtigt ausschliesslich zur Fischerei im gesamten Zürichsee inkl. Obersee; die Gebühr für alle übrigen Kantone gilt zusätzlich für die anderen Schwyzer Seeteile (Vierwaldstättersee, Zugersee, Lauerzersee), ausgenommen die Pachtseen Wägitalersee und Sihlsee. | CHF 154.– innerkantonal (Jugendliche CHF 77.–) · CHF 154.– / 77.– für Einwohnerinnen und Einwohner der Gegenrechtskantone St. Gallen und Zürich · CHF 294.– / 147.– für alle übrigen Kantone | Kalenderjahr | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer; § 11 Abs. 1 Bst. b AB Zürichsee/Obersee |
| Patent Ib (See, vom Boot) — Jahrespatent Das Patent Ib beinhaltet das Patent Ia; damit darf auch vom Ufer aus gefischt werden. | CHF 203.– innerkantonal · CHF 102.– innerkantonal Jugendliche · CHF 405.– ausserkantonal · CHF 203.– ausserkantonal Jugendliche | Gültig ab dem Tag der Eröffnung der Seeforellenfischerei des Vorjahres bis Ende des Patentjahres | § 13 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 AB stehende Gewässer (Bandbreite § 14 KFG) |
| Patent Ib (See, vom Boot) — Monatspatent | CHF 90.– innerkantonal · CHF 45.– innerkantonal Jugendliche · CHF 179.– ausserkantonal · CHF 90.– ausserkantonal Jugendliche | 1 Monat | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer |
| Patent Ib (See, vom Boot) — Tagespatent | CHF 27.– (Jugendliche CHF 14.–), inner- und ausserkantonal gleich | 1 Tag | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer |
| Patent Ib — Jahrespatent inklusive st. gallisches Gebiet des Zürich- und des Obersees Wird an Ausserkantonale nicht abgegeben («keine Ausgabe»). | CHF 253.– innerkantonal (Jugendliche CHF 127.–) | Kalenderjahr | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer |
| Patent Ib — Jahrespatent «Zürichsee Plus» Enthält das Jahrespatent Ib. | CHF 330.– innerkantonal (Jugendliche CHF 165.–) · CHF 330.– / 165.– für Einwohnerinnen und Einwohner der Gegenrechtskantone St. Gallen und Zürich · CHF 630.– / 315.– für alle übrigen Kantone | Kalenderjahr | § 13 Abs. 1 AB stehende Gewässer; § 11 Abs. 1 Bst. b AB Zürichsee/Obersee |
| Gästekarte (See) Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents Ib können sie beziehen. Der Gast fischt unter Aufsicht, mit den Gerätschaften und auf das Kontingent der Patentinhaberin oder des Patentinhabers; bei direkter Beaufsichtigung braucht der Gast keinen SaNa. | CHF 50.– (inner- wie ausserkantonal, Erwachsene wie Jugendliche) | Kalenderjahr, gebunden an das Jahrespatent Ib | § 13 Abs. 1 und 2 AB stehende Gewässer; § 12 KFG |
| Patent II (Bachfischerei) — Jahrespatent Jedes Jahrespatent enthält ohne Kostenfolge ein Gästepatent: eine Begleitperson darf unter direkter Betreuung, mit den Gerätschaften und auf das Kontingent der Patentinhaberin oder des Patentinhabers mitfischen, auch ohne SaNa (§ 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). | CHF 185.– innerkantonal · CHF 93.– innerkantonal Jugendliche · CHF 450.– ausserkantonal · CHF 170.– ausserkantonal Jugendliche | Fangzeit 1. April bis 15. September | § 10 Abs. 1 AB Fliessgewässer (Bandbreite § 15 KFG) |
| Patent II (Bachfischerei) — Monatspatent | CHF 90.– innerkantonal · CHF 45.– innerkantonal Jugendliche · CHF 252.– ausserkantonal · CHF 126.– ausserkantonal Jugendliche | 1 Monat innerhalb der Fangzeit | § 10 Abs. 1 AB Fliessgewässer |
| Patent II (Bachfischerei) — Tagespatent | CHF 33.– innerkantonal · CHF 17.– innerkantonal Jugendliche · CHF 45.– ausserkantonal · CHF 25.– ausserkantonal Jugendliche | 1 Tag; Tagespatente sind frühestens ab dem 15. Mai gültig | § 10 Abs. 1 und 2 AB Fliessgewässer |
| Freiangelkarte Persönlich, nicht übertragbar, nur mit amtlichem Ausweis gültig. Beim Bezug über das Papierformular fällt für Freiangelkarten keine Ausstellungsgebühr an. | kostenlos | Kalenderjahr | § 8 Abs. 5 AB stehende Gewässer |
| Berufsfischereipatent Nur an Berufsfischerinnen und Berufsfischer ab 18 Jahren (§ 6 KFG). Der konkrete vom Regierungsrat festgelegte Betrag ist nicht publiziert — siehe luecken. | amtlich nicht publiziert; das KFG gibt Bandbreiten vor: Grundgebühr CHF 170.– bis 260.–, 1 Satz Grundnetze CHF 120.– bis 190.–, 1 Satz Schwebnetze CHF 240.– bis 450.–, Ankersatz CHF 80.– bis 130.–, Landgarn CHF 90.– bis 150.– pro Jahr | Jahres- und Fünf-Jahrespatente (§ 3 Abs. 2 KFG) | § 16 KFG |
Preisstand Gebühren nach den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025; amtliche Patentseite am 31. Juli 2026 abgerufen, dort weiterhin diese Fassung verlinkt. Gebühren der Bachfischerei: https://www.sz.ch/public/upload/assets/63104/Ausfuehrungsbestimmungen_fuer_die_Angelfischerei_in_Fliessgewaessern.pdf?fp=5. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Drei amtliche Bezugswege (amtliche Patentseite des Amts für Gewässer): (1) Fischerei-App «eFJ mobile» (vom Kanton empfohlen), (2) Webshop Fischerei des Kantons Schwyz, (3) Gesuchsformular «Gesuch um Erteilung eines Fischerpatents» — beim Bezug über das Formular wird eine Ausstellungsgebühr von CHF 25.– verrechnet (ausgenommen Freiangelkarten). Zuständig ist das Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431 Schwyz. Für Sihlsee und Wägitalersee geben die Pächter die Patente ab (Fischereiverein Einsiedeln, www.sihlseefischen.ch; Fischerei & Bootsvermietung am Wägitalersee, www.waegitalersee.ch).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
- GrundsatzWer im Kanton Schwyz die Fischerei ausübt, muss den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erbringen können (§ 4 Bst. b und § 7 KFG). Der Nachweis wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht; über die Gleichwertigkeit befindet das zuständige Amt (§ 8 Abs. 2 und 3 AB Fliessgewässer; § 11 Abs. 3 und 4 AB stehende Gewässer). Besonderheit Schwyz: Die SaNa-Pflicht gilt ausdrücklich AUCH für das patentfreie Freiangelrecht (§ 8 Abs. 3 AB stehende Gewässer). Ausnahmen: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind befreit, sofern die Begleitperson über den SaNa verfügt und die direkte Betreuung gewährleistet (§ 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer, § 11 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer); Gäste brauchen unter direkter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers keinen SaNa (§ 13 Abs. 2 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Übergangsrecht: Wer zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst hat, ist vom Sachkundenachweis befreit (§ 35 KFG).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Schwyz
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. Zwingend erforderlich sind eine kostenlose, persönliche Freiangelkarte für das Kalenderjahr (nur mit amtlichem Ausweis gültig) und der SaNa; Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind vom SaNa befreit. Auch Freiangler führen eine Fangstatistik. Örtlich: erlaubt auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees sowie auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher; nicht erlaubt auf Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee und den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz. In Fliessgewässern besteht kein Freiangelrecht (§ 3 FiG spricht nur von natürlichen Seen). Die Konkordatserlasse enthalten eigene Freiangelbestimmungen: § 14 AB Vierwaldstättersee, § 13 AB Zugersee, § 10 AB Zürichsee/Obersee (dort seit 1.1.2026 auch künstliche Fliegen mit der Fliegenrute, maximal Hakengrösse 8).
Fundstelle: § 3 FiG (SRSZ 771.100); § 19 Abs. 1 KFG; § 8 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Schwyz.
Kinder und Jugendliche
Jugendfischereipatente werden an Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Altersjahr für die Patentarten Seefischerei vom Ufer, Seefischerei vom Boot oder Bachfischerei erteilt (§ 5 Abs. 1 KFG). Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus; vom Boot aus oder in Bächen darf nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentlichen Patents gefischt werden (§ 5 Abs. 2 KFG). Ordentliche Patente setzen das vollendete 14. Altersjahr voraus (§ 4 Bst. a KFG). Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr (§ 13 Abs. 2 KFG); in den Gebührentabellen ist das durchgehend der halbe Erwachsenentarif, Kategorie «Jugendliche (ab 10 J.)» gegenüber «Erwachsene (ab 16 J.)». Jugendliche Inhaberinnen und Inhaber des Patents Ib bzw. des Bachfischerei-Patents dürfen bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen und sind vom SaNa befreit, wenn die Begleitperson darüber verfügt (§ 11 Abs. 5 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer). Auch beim Freiangelrecht sind Jugendliche bis 14 von der SaNa-Pflicht befreit (§ 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer). Mahngebühr bei fehlender Fangstatistik für Jugendliche CHF 25.– statt CHF 50.–.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (SRSZ 771.100)
- Fassung
- vom 10. Mai 1965, letzte Änderung 17. Dezember 2013; Fassung SRSZ 1.1.2015
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Kantonales Fischereigesetz (KFG) (SRSZ 771.110)
- Fassung
- vom 18. März 2009, letzte Änderung 17. November 2021 (in Kraft seit 1. April 2022); Fassung SRSZ 1.2.2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
- Fassung
- Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
- Fassung
- Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.111.1)
- Fassung
- vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.112)
- Fassung
- Beschluss der Fischereikommission Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009; Änderungen vom 25. April 2017 (in Kraft 1. Juni 2017) und vom 26. Juni 2023 (in Kraft 1. September 2023); Fassung SRSZ 1.2.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310)
- Fassung
- vom 2. Juli 1969
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310.1)
- Fassung
- vom 1. April 1970
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.311)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996, Änderungen vom 25. Juni 2007 und vom 3. November 2008 (in Kraft 1. Januar 2009); Fassung SRSZ 1.1.2015 — enthält die Konkordatsänderung von 2021 nicht (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (geltende Fassung, publiziert vom Kanton Zug) (BGS ZG 933.111)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996, Stand 1. November 2021 (Beschluss der Konkordatskommission)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee (SRSZ 772.411.1)
- Fassung
- vom 2./11. März 1887
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 12
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (SRSZ 772.421.1)
- Fassung
- vom 10. September 1993, in Vollzug seit 1. Januar 1994
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 13
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.422)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, letzte in der SRSZ nachgeführte Änderung vom 16. Juni 2017 (in Kraft 1. Januar 2018); Fassung SRSZ 1.2.2018 — enthält die Änderung vom 16. Juni 2025 nicht (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 14
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, Änderung vom 16. Juni 2025 (geltende Fassung seit 1. Januar 2026) (SRSZ 772.422 / sGS 854.351.3 / LS ZH 923.721)
- Fassung
- Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 16. Juni 2025, nach Genehmigung durch das UVEK in Kraft seit 1. Januar 2026; Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vorgesehen. Konsolidierte Fassung: sGS 854.351.3 (Stand 1. Januar 2026), https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/854.351.3
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 15
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (SRSZ 772.423)
- Fassung
- vom 14. Juni 2010, Änderung vom 13. Juni 2024 (GS 27-49, in Kraft 1. Januar 2025); Fassung SRSZ 1.2.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 16
- Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St. Gallen über die Schwebenetzfischerei im Zürich-Obersee (SRSZ 772.511.1)
- Fassung
- vom 9./24. Juli 1945
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 17
- Fischereiverbote / häufig gestellte Fragen (Merkblatt der Abteilung Fischerei, Amt für Gewässer) (—)
- Fassung
- Amtliches Merkblatt des Amts für Gewässer, Abteilung Fischerei; von www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 18
- Fischerpatente — Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, Kanton Schwyz (—)
- Fassung
- Webseite des Amts für Gewässer, abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 19
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 20
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Zugersee — Widerspruch zwischen den Konkordatskantonen: Die Schwyzer Gesetzsammlung publiziert unter SRSZ 772.311 eine veraltete Fassung der Ausführungsbestimmungen (Stand SRSZ 1.1.2015, letzte nachgeführte Änderung 3. November 2008). Sie nennt für den Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember, für Felchen 1. November bis 15. Januar und ein Fangmindestmass für den Aal von 50 cm. Der Kanton Zug publiziert dieselben Ausführungsbestimmungen als BGS 933.111 mit Stand 1. November 2021: Rötel 15. Oktober bis 15. Januar, Felchen 15. November bis 31. Januar, Aal-Mindestmass aufgehoben. Da beide Fassungen denselben Beschluss der Konkordatskommission wiedergeben und der Kanton Luzern (SRL 723a) ebenfalls noch die alte Fassung führt, wurde für den Zugersee die vom Kanton Zug publizierte, neuere Fassung als massgebend übernommen und der Widerspruch hier festgehalten. Vor Ort ist die Auskunft des Amts für Gewässer SZ bzw. der Konkordatsgeschäftsstelle einzuholen.
- Zürichsee/Obersee — Publikationsrückstand in Schwyz: Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee hat die Ausführungsbestimmungen am 16. Juni 2025 geändert; die Änderung ist nach UVEK-Genehmigung seit 1. Januar 2026 in Kraft (konsolidiert publiziert als sGS 854.351.3, Stand 1. Januar 2026, sowie vom Kanton Zürich). Der Beschluss sieht ausdrücklich die Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vor. Die Schwyzer Gesetzsammlung führt unter SRSZ 772.422 am 31. Juli 2026 weiterhin die Fassung SRSZ 1.2.2018; weder GS 27 (2023–2025) noch GS 28 (ab 2026) enthalten die Änderung. Die Varianten «Zürichsee und Obersee» in diesem Datensatz geben die geltende Fassung 2026 wieder. Betroffen sind namentlich: Äsche neu ganzjährig geschützt (statt 1. Januar–30. April), Tagesfanglimite Seesaibling 5 statt 10 Stück, Senknetzverbot beim Köderfischfang, Hälterungsverbot, Mündungsschutz nach Anhang V und die Präzisierung des Freiangelrechts.
- Vierwaldstättersee — Aal: § 19 Bst. l AB Vierwaldstättersee nennt ein Fangmindestmass von 50 cm, aber keine Schonzeit. Der Kanton Luzern publiziert für denselben See ein Fangverbot für den Aal (Art. 2a VBGF). Eine amtliche Schwyzer Aussage zum Aal wurde nicht gefunden; die Variante ist deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» für die Schonzeit erfasst.
- Sihlsee, Wägitalersee und Staubecken Rempen sind nach § 4 Abs. 1 Bst. b FiG verpachtet. Der Kanton publiziert für diese Gewässer weder Schonzeiten noch Fangmindestmasse, Patentpreise oder Bezugsbedingungen; er verweist auf die Pächter (Fischereiverein Einsiedeln für den Sihlsee, Fischerei & Bootsvermietung am Wägitalersee). Diese Angaben liegen damit ausserhalb der zulässigen amtlichen Primärquellen und wurden nicht übernommen. Hinweis auf eine Unstimmigkeit: § 4 Abs. 1 Bst. b FiG nennt das Staubecken Rempen als Pachtgewässer, während § 1 Abs. 2 AB Fliessgewässer (2024) es als Fliessgewässer mit Bachfischerei-Patent behandelt.
- Der Stoossee wird nur im amtlichen Merkblatt «Fischereiverbote» erwähnt (Freiangelrecht dort nicht gestattet). Welches Regime dort im Übrigen gilt, ist amtlich nicht publiziert.
- «Forellen» und «Saiblinge» sind in keinem Schwyzer Erlass wissenschaftlich definiert. Ob die Regenbogenforelle unter «Forellen» und der Bachsaibling unter «Saiblinge» fällt, ist offen; beide Arten sind deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» bzw. «im Kantonsrecht nicht geführt» erfasst.
- Schwyz kennt keine kantonale Gesamt-Artentabelle und keine Auffangbestimmung (wie z. B. Luzern mit «übrige Arten: keine Schonzeit / kein Fangmass»). Arten, die in keinem Erlass vorkommen, sind deshalb als «im Kantonsrecht nicht geführt» erfasst und nicht als «keine Schonzeit». Für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF greift in diesen Fällen das bundesrechtliche Fangverbot nach Art. 2a VBGF.
- Berufsfischereipatente: § 16 KFG gibt nur Gebühren-Bandbreiten vor. Der Regierungsratsbeschluss mit den konkreten Beträgen sowie die vom Amt festgelegten Höchstzahlen der Berufsfischereipatente je Gewässer (§ 9 Abs. 3 KFG) sind nicht öffentlich publiziert. § 21 AB Zürichsee/Obersee nennt für Schwyz 8 Berufsfischerei-Bewilligungen.
- Für 2026 wurde keine neue Fassung der kantonalen Ausführungsbestimmungen gefunden: Die amtliche Seite www.sz.ch/fischerei verlinkt am 31. Juli 2026 weiterhin die Fassungen vom 10. Dezember 2024 «Gültig ab 01.01.2025». Ob für 2026 eine unveränderte Weitergeltung beschlossen oder schlicht keine Revision vorgenommen wurde, ist der Publikation nicht zu entnehmen.
- Private Fischereirechte: Im Obersee bestehen die Privatfischenzen Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I AB Zürichsee/Obersee), im Vierwaldstättersee weitere Privatfischenzen (§ 1 AB Vierwaldstättersee). Deren Nutzungsbedingungen werden nicht amtlich publiziert.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Schwyz?
Es gibt 15 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Schwyz?
Grundsatz: Wer im Kanton Schwyz die Fischerei ausübt, muss den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erbringen können (§ 4 Bst. b und § 7 KFG). Der Nachweis wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht; über die Gleichwertigkeit befindet das zuständige Amt (§ 8 Abs. 2 und 3 AB Fliessgewässer; § 11 Abs. 3 und 4 AB stehende Gewässer). Besonderheit Schwyz: Die SaNa-Pflicht gilt ausdrücklich AUCH für das patentfreie Freiangelrecht (§ 8 Abs. 3 AB stehende Gewässer). Ausnahmen: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind befreit, sofern die Begleitperson über den SaNa verfügt und die direkte Betreuung gewährleistet (§ 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer, § 11 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer); Gäste brauchen unter direkter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers keinen SaNa (§ 13 Abs. 2 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Übergangsrecht: Wer zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst hat, ist vom Sachkundenachweis befreit (§ 35 KFG).
Darf ich im Kanton Schwyz ohne Patent fischen?
§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. Zwingend erforderlich sind eine kostenlose, persönliche Freiangelkarte für das Kalenderjahr (nur mit amtlichem Ausweis gültig) und der SaNa; Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind vom SaNa befreit. Auch Freiangler führen eine Fangstatistik. Örtlich: erlaubt auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees sowie auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher; nicht erlaubt auf Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee und den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz. In Fliessgewässern besteht kein Freiangelrecht (§ 3 FiG spricht nur von natürlichen Seen). Die Konkordatserlasse enthalten eigene Freiangelbestimmungen: § 14 AB Vierwaldstättersee, § 13 AB Zugersee, § 10 AB Zürichsee/Obersee (dort seit 1.1.2026 auch künstliche Fliegen mit der Fliegenrute, maximal Hakengrösse 8).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Jugendfischereipatente werden an Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 14. Altersjahr für die Patentarten Seefischerei vom Ufer, Seefischerei vom Boot oder Bachfischerei erteilt (§ 5 Abs. 1 KFG). Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus; vom Boot aus oder in Bächen darf nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentlichen Patents gefischt werden (§ 5 Abs. 2 KFG). Ordentliche Patente setzen das vollendete 14. Altersjahr voraus (§ 4 Bst. a KFG). Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr (§ 13 Abs. 2 KFG); in den Gebührentabellen ist das durchgehend der halbe Erwachsenentarif, Kategorie «Jugendliche (ab 10 J.)» gegenüber «Erwachsene (ab 16 J.)». Jugendliche Inhaberinnen und Inhaber des Patents Ib bzw. des Bachfischerei-Patents dürfen bis zum vollendeten 14. Altersjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen und sind vom SaNa befreit, wenn die Begleitperson darüber verfügt (§ 11 Abs. 5 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer). Auch beim Freiangelrecht sind Jugendliche bis 14 von der SaNa-Pflicht befreit (§ 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer). Mahngebühr bei fehlender Fangstatistik für Jugendliche CHF 25.– statt CHF 50.–.
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Welche Arten im Kanton Schwyz wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Schwyz.
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