Patent
Fischereipatent im Kanton Nidwalden
Welche Berechtigung du im Kanton Nidwalden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Nidwalden, mit Fundstelle.
Im Vierwaldstättersee: Patent (Art. 6 Abs. 1 kFG). In den übrigen Kantonsgewässern: Pacht, die einzelne fischende Person braucht dort eine persönliche Fischereikarte der Pächterin oder des Pächters (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 kFG).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Jahrespatent für Angelfischerei Berechtigt zum Fischen auf dem See und vom Ufer aus, gültig für den gesamten Nidwaldner Seeteil des Vierwaldstättersees (Art. 14 Abs. 1 kFG). | CHF 130.– (Kantonseinwohnende) / CHF 260.– (Nicht-Kantonseinwohnende) | Kalenderjahr 01.01.–31.12., unabhängig vom Erwerbsdatum | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 1 kFG |
| Jahrespatent für Angelfischerei mit Gäste-Zusatzpatent Erlaubt es, auf dem Boot in Anwesenheit und Begleitung der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einen Gast ohne eigenes Patent fischen zu lassen. Gegen den Gast darf kein Ausschlussgrund nach Art. 9 kFG vorliegen. | CHF 190.– (Kantonseinwohnende) / CHF 380.– (Nicht-Kantonseinwohnende) | Kalenderjahr, gleicher Zeitraum wie das Jahres-Angelfischereipatent | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 15 kFG |
| Monatspatent für Angelfischerei Bei genau einem Monat Gültigkeitsdauer greift die SaNa-Pflicht nach Art. 7 kFG erst ab «über einem Monat». | CHF 60.– (Kantonseinwohnende) / CHF 120.– (Nicht-Kantonseinwohnende) | 30 aufeinanderfolgende Tage | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 kFG |
| Wochenpatent für Angelfischerei | CHF 40.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) | Sieben aufeinanderfolgende Tage | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 kFG |
| Tagespatent für Angelfischerei Vom Tagespatent ist die Fangstatistikpflicht ausgenommen (Art. 37 Abs. 1 kFG). | CHF 20.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) | Ein Tag | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 kFG |
| Uferpatent Berechtigt zur Angelfischerei ausschliesslich vom Ufer aus, gültig für die Uferlinie des gesamten Nidwaldner Seeteils. | CHF 70.– (Kantonseinwohnende) / CHF 140.– (Nicht-Kantonseinwohnende) | Kalenderjahr 01.01.–31.12., nur als Jahrespatent | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 17 kFG |
| Jugendpatent Für Personen ab 10 Jahren, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus. | CHF 35.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) | Laufendes Kalenderjahr | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 8 Ziff. 2 und Art. 16 kFG |
| Krebsfangpatent Das Amt gibt nur eine beschränkte Zahl ab. Im Vierwaldstättersee sind alle Krebsarten nach § 18 Abs. 1 Bst. k AB VWS ganzjährig geschont; der Regierungsrat kann den Krebsfang zudem ganz oder teilweise verbieten (Art. 18 Abs. 2 kFG). Dieses Patent erscheint im publikumsorientierten Merkblatt Fischereigebühren nicht. | CHF 200.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) | Laufendes Kalenderjahr | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 18 kFG |
| Gewerbepatent für Berufsfischerinnen und Berufsfischer Berechtigt zum Fischfang mit zwei Gehilfen ab 15 Jahren, die beim Fischfang begleitet sein müssen und keinen Sachkunde-Nachweis brauchen (Art. 12 Abs. 2 und 3 kFG). Erscheint im publikumsorientierten Merkblatt Fischereigebühren nicht. | CHF 1'500.– (Kantonseinwohnende) / CHF 3'000.– (Nicht-Kantonseinwohnende) | Kalenderjahr | § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 12 kFG |
| Fischereikarte (Pachtgewässer) Die CHF 20.– sind die kantonale Gebühr. Den tatsächlichen Abgabepreis an die fischende Person bestimmen die Pächterinnen und Pächter selbst (Art. 30 Abs. 2 kFG). Karten werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG); der Erwerb von Karten in mehreren Pachtkreisen ist zulässig. | CHF 20.– je Person und Jahr (Staatsgebühr) | Kalenderjahr | § 3 Abs. 2 kFV (NG 842.11); Art. 29 f. kFG |
Preisstand 2024. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Zuständig ist das Amt für Justiz, Abteilung Jagd und Fischerei, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans (Telefon 041 618 44 81, fischerei@nw.ch). Patente werden durch das Amt erteilt (Art. 20 Abs. 1 kFG); das Amt kann das Ausstellen von Monats-, Wochen- und Tagespatenten vertraglich an Dritte übertragen (Art. 20 Abs. 2 kFG). Der elektronische Erwerb erfolgt über die kantonale Fischerei-App unter https://nw.fischerapp.ch (Art. 21 kFG); dort wird auch die Fangstatistik geführt. Beim erstmaligen Erwerb eines Jahrespatents über die App prüft der Kanton den Sachkunde-Nachweis. Patente können weiterhin am Schalter oder online beantragt werden. Beim elektronischen Erwerb bestätigen Erwerberinnen und Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 7 ff. kFG mittels Selbstdeklaration (Art. 21 Abs. 2 kFG). Servicebeschrieb: https://www.nw.ch/_rtr/dienst_1432
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Nidwalden
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. 6 Abs. 2 kFG). Konkretisierend erlaubt § 14 AB VWS die Freiangelfischerei von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren mit einer Angelrute, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dem nicht entgegenstehen. Zulässig ist dabei ausschliesslich eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; Köderfische sind ausgeschlossen. Die Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischereizeiten und örtlichen Einschränkungen der AB VWS gelten unverändert auch für die Freiangelfischerei. In den Pachtgewässern (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) gibt es kein Freiangelrecht — dort ist eine persönliche Fischereikarte nötig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 kFG).
Fundstelle: Art. 6 Abs. 2 kFG (NG 842.1); § 14 AB VWS (NG 842.21); § 5 Interkantonale Vereinbarung VWS (NG 842.2)
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Nidwalden.
Kinder und Jugendliche
- Mindestalter für ein Jugendpatent10 Jahre; für Gewerbe-, Angelfischerei-, Ufer- und Krebsfangpatent sowie für eine Pacht: 18 Jahre (Art. 8 kFG). Das Jugendpatent wird an Personen abgegeben, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt als Jahrespatent für das laufende Kalenderjahr und berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus (Art. 16 kFG); es kostet einheitlich CHF 35.– (§ 3 Abs. 1 kFV). Zusätzlich dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitnehmen und unter Anleitung und Aufsicht fischen lassen (Art. 19 Abs. 1 kFG); mit einem Gäste-Zusatzpatent dürfen insgesamt höchstens zwei Personen fischen, wovon mindestens eine unter 14 Jahren sein muss (Art. 19 Abs. 2 kFG). Gehilfen von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen mindestens 15 Jahre alt sein (Art. 12 Abs. 3 kFG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) (NG 842.1)
- Fassung
- vom 31.05.2023, in Kraft seit 01.01.2024; aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2025 (Beschluss 19.02.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) (NG 842.11)
- Fassung
- vom 26.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024 (Erstfassung, seither unverändert)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees (NG 842.111)
- Fassung
- vom 22.09.1969, in Kraft seit 01.11.1969
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.2)
- Fassung
- vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.21)
- Fassung
- vom 04.06.2008, in Kraft seit 01.01.2009; aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee (NG 112.2)
- Fassung
- vom 20.03.1967, in Kraft seit 01.01.1968
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Hinweise zur Fischerei im Vierwaldstättersee (Merkblatt des Amts für Justiz, Abteilung Jagd und Fischerei)
- Fassung
- Stand November 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt Fischereigebühren im Kanton Nidwalden
- Fassung
- Fischereigebühren ab 01.01.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- KONKORDATS-DIVERGENZ HECHT: Nidwalden publiziert § 18 Abs. 1 Bst. g AB VWS («Hecht (gilt nicht im Alpnachersee): 15. März–30. April») und § 19 Abs. 1 Bst. h AB VWS («Hecht (gilt nicht im Alpnachersee): 50 cm») im vollen Wortlaut und führt beide in der Änderungstabelle als «geändert» per Beschluss vom 06.06.2011, in Kraft seit 01.01.2012 (Fundstelle A 2012, 16). Obwalden publiziert exakt dieselben Buchstaben derselben Ausführungsbestimmungen als aufgehoben («g. * …» bzw. «h. * …», GDB 651.311) — dort hätte der Hecht im Vierwaldstättersee also weder Schonzeit noch Fangmindestmass. Luzern publiziert laut Vorrecherche stattdessen einen eigenen Buchstaben «gbis» mit «Hecht Alpnachersee: keine». Für den Nidwaldner Seeteil ist die NW-Fassung massgebend und durch das amtliche NW-Merkblatt (Stand November 2025) bestätigt; welche Fassung materiell dem Beschluss der Fischereikommission von 2011 entspricht, liess sich aus den kantonalen Publikationen nicht abschliessend klären. Der Beschlusstext der Fischereikommission selbst ist in keiner der Gesetzessammlungen im Volltext greifbar.
- KONKORDATS-DIVERGENZ EDELFISCH-FANGMASS: Nidwalden publiziert § 19 Abs. 1 Bst. f AB VWS «Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 30 cm» — gleich wie Uri und Obwalden. In der Luzerner Fassung fehlt dieses Fangmass laut Vorrecherche. Da der Edelfisch zugleich ganzjährig geschont ist (§ 18 Abs. 1 Bst. e), wirkt sich die Abweichung praktisch nur auf Sonderfänge und den Laichfischfang aus.
- KONKORDATS-STÄNDE: Nidwalden publiziert die AB VWS im Stand 01.09.2023 (letzte Änderung: Live-Sonar-Verbot § 13 Abs. 2 und 3, Beschluss 26.06.2023). Schwyz publiziert laut Vorrecherche noch eine Fassung von 1994. Ein einheitlicher, von allen fünf Konkordatskantonen gleichlautend publizierter Text existiert damit nicht.
- REGENBOGENFORELLE: Weder die AB VWS noch die kFV nennen sie. Ob der Sammelbegriff «Forellen» (§ 18 Abs. 1 Bst. a / § 19 Abs. 1 Bst. a AB VWS, § 11 Abs. 1 Ziff. 1 kFV) die landesfremde Regenbogenforelle mitumfasst, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Kein amtlicher Beleg gefunden — deshalb «im Kantonsrecht nicht geführt».
- SCHONZEIT VS. FEHLENDE NENNUNG: § 18 AB VWS und § 11 kFV führen keine Legende und kein Leerfeld-/Strichsystem. Arten, die dort fehlen (Egli, Aal, Trüsche, Bachsaibling in Pachtgewässern), sind in dieser Datei mit «im Kantonsrecht nicht geführt» statt «keine Schonzeit» erfasst, weil die Erlasse sie in der Schonzeitenaufzählung überhaupt nicht führen. Rechtlich folgt aus der abschliessenden Aufzählung, dass für sie keine kantonale Schonzeit gilt; ein amtlicher Beleg, der das als «keine Schonzeit» ausformuliert, existiert aber nur für den Hecht im Alpnachersee (NW-Merkblatt).
- BERGSEEN UND STAUHALTUNGEN EINZELN: Nidwalden führt keine gewässerweise Liste der Pachtkreise als publizierten Erlass. Die Abgrenzung der Pachtkreise nimmt die Direktion nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (Art. 23 kFG) und schreibt sie im Amtsblatt aus (§ 5 kFV). Welche konkreten Bergseen und Stauhaltungen verpachtet sind und welche Sonderbedingungen die einzelnen Pachtverträge enthalten, ist deshalb nicht aus der Gesetzessammlung ableitbar. § 12 kFV unterscheidet nur generisch zwischen «stehenden» und «fliessenden» Pachtgewässern.
- FISCHSCHONGEBIETE: Art. 43 kFG erlaubt dem Regierungsrat, Schongebiete auszuscheiden. In der Gesetzessammlung NW ist unter der Systematik 842 kein entsprechender Erlass publiziert (geprüft: 842.1, 842.11, 842.111, 842.2, 842.21 — weitere Nummern liefern 404). Ob und wo Schongebiete bestehen, konnte nicht amtlich belegt werden.
- SANA UND JUGENDLICHE: Art. 7 kFG knüpft die SaNa-Pflicht an die Patentdauer «über einem Monat», ohne Altersausnahme. Das Jugendpatent ist ein Jahrespatent und fiele damit dem Wortlaut nach unter die SaNa-Pflicht. Weder kFG, kFV noch das amtliche Merkblatt publizieren eine ausdrückliche Ausnahme für Jugendliche. Ob die Praxis der Abteilung Jagd und Fischerei hier abweicht, ist nicht amtlich belegt.
- PATENTPREISE FÜR PACHT-FISCHEREIKARTEN: Die CHF 20.– nach § 3 Abs. 2 kFV sind die kantonale Gebühr. Den Abgabepreis an die fischende Person setzen die Pächterinnen und Pächter fest (Art. 30 Abs. 2 kFG); diese Preise werden nicht amtlich publiziert.
- PACHTZINSE UND PACHTKREISWERTE: Nicht publiziert; sie ergeben sich aus der öffentlichen Versteigerung (Art. 26 kFG, §§ 5–10 kFV).
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Nidwalden?
Es gibt 10 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2024. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Nidwalden?
Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch.
Darf ich im Kanton Nidwalden ohne Patent fischen?
Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. 6 Abs. 2 kFG). Konkretisierend erlaubt § 14 AB VWS die Freiangelfischerei von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren mit einer Angelrute, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dem nicht entgegenstehen. Zulässig ist dabei ausschliesslich eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; Köderfische sind ausgeschlossen. Die Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischereizeiten und örtlichen Einschränkungen der AB VWS gelten unverändert auch für die Freiangelfischerei. In den Pachtgewässern (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) gibt es kein Freiangelrecht — dort ist eine persönliche Fischereikarte nötig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 kFG).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Mindestalter für ein Jugendpatent: 10 Jahre; für Gewerbe-, Angelfischerei-, Ufer- und Krebsfangpatent sowie für eine Pacht: 18 Jahre (Art. 8 kFG). Das Jugendpatent wird an Personen abgegeben, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt als Jahrespatent für das laufende Kalenderjahr und berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus (Art. 16 kFG); es kostet einheitlich CHF 35.– (§ 3 Abs. 1 kFV). Zusätzlich dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitnehmen und unter Anleitung und Aufsicht fischen lassen (Art. 19 Abs. 1 kFG); mit einem Gäste-Zusatzpatent dürfen insgesamt höchstens zwei Personen fischen, wovon mindestens eine unter 14 Jahren sein muss (Art. 19 Abs. 2 kFG). Gehilfen von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen mindestens 15 Jahre alt sein (Art. 12 Abs. 3 kFG).
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Welche Arten im Kanton Nidwalden wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Nidwalden.
Patent in anderen Kantonen
- Fischereipatent Zürich
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