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Patent

Fischereipatent im Kanton Nidwalden

Welche Berechtigung du im Kanton Nidwalden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Nidwalden, mit Fundstelle.

Im Vierwaldstättersee: Patent (Art. 6 Abs. 1 kFG). In den übrigen Kantonsgewässern: Pacht, die einzelne fischende Person braucht dort eine persönliche Fischereikarte der Pächterin oder des Pächters (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 kFG).

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Jahrespatent für Angelfischerei
Berechtigt zum Fischen auf dem See und vom Ufer aus, gültig für den gesamten Nidwaldner Seeteil des Vierwaldstättersees (Art. 14 Abs. 1 kFG).
CHF 130.– (Kantonseinwohnende) / CHF 260.– (Nicht-Kantonseinwohnende) Kalenderjahr 01.01.–31.12., unabhängig vom Erwerbsdatum § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 1 kFG
Jahrespatent für Angelfischerei mit Gäste-Zusatzpatent
Erlaubt es, auf dem Boot in Anwesenheit und Begleitung der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einen Gast ohne eigenes Patent fischen zu lassen. Gegen den Gast darf kein Ausschlussgrund nach Art. 9 kFG vorliegen.
CHF 190.– (Kantonseinwohnende) / CHF 380.– (Nicht-Kantonseinwohnende) Kalenderjahr, gleicher Zeitraum wie das Jahres-Angelfischereipatent § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 15 kFG
Monatspatent für Angelfischerei
Bei genau einem Monat Gültigkeitsdauer greift die SaNa-Pflicht nach Art. 7 kFG erst ab «über einem Monat».
CHF 60.– (Kantonseinwohnende) / CHF 120.– (Nicht-Kantonseinwohnende) 30 aufeinanderfolgende Tage § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 kFG
Wochenpatent für Angelfischerei CHF 40.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) Sieben aufeinanderfolgende Tage § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 kFG
Tagespatent für Angelfischerei
Vom Tagespatent ist die Fangstatistikpflicht ausgenommen (Art. 37 Abs. 1 kFG).
CHF 20.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) Ein Tag § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 kFG
Uferpatent
Berechtigt zur Angelfischerei ausschliesslich vom Ufer aus, gültig für die Uferlinie des gesamten Nidwaldner Seeteils.
CHF 70.– (Kantonseinwohnende) / CHF 140.– (Nicht-Kantonseinwohnende) Kalenderjahr 01.01.–31.12., nur als Jahrespatent § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 17 kFG
Jugendpatent
Für Personen ab 10 Jahren, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus.
CHF 35.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) Laufendes Kalenderjahr § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 8 Ziff. 2 und Art. 16 kFG
Krebsfangpatent
Das Amt gibt nur eine beschränkte Zahl ab. Im Vierwaldstättersee sind alle Krebsarten nach § 18 Abs. 1 Bst. k AB VWS ganzjährig geschont; der Regierungsrat kann den Krebsfang zudem ganz oder teilweise verbieten (Art. 18 Abs. 2 kFG). Dieses Patent erscheint im publikumsorientierten Merkblatt Fischereigebühren nicht.
CHF 200.– (einheitlich für Kantonseinwohnende und Nicht-Kantonseinwohnende) Laufendes Kalenderjahr § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 18 kFG
Gewerbepatent für Berufsfischerinnen und Berufsfischer
Berechtigt zum Fischfang mit zwei Gehilfen ab 15 Jahren, die beim Fischfang begleitet sein müssen und keinen Sachkunde-Nachweis brauchen (Art. 12 Abs. 2 und 3 kFG). Erscheint im publikumsorientierten Merkblatt Fischereigebühren nicht.
CHF 1'500.– (Kantonseinwohnende) / CHF 3'000.– (Nicht-Kantonseinwohnende) Kalenderjahr § 3 Abs. 1 kFV (NG 842.11); Art. 12 kFG
Fischereikarte (Pachtgewässer)
Die CHF 20.– sind die kantonale Gebühr. Den tatsächlichen Abgabepreis an die fischende Person bestimmen die Pächterinnen und Pächter selbst (Art. 30 Abs. 2 kFG). Karten werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG); der Erwerb von Karten in mehreren Pachtkreisen ist zulässig.
CHF 20.– je Person und Jahr (Staatsgebühr) Kalenderjahr § 3 Abs. 2 kFV (NG 842.11); Art. 29 f. kFG

Preisstand 2024. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

Zuständig ist das Amt für Justiz, Abteilung Jagd und Fischerei, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans (Telefon 041 618 44 81, fischerei@nw.ch). Patente werden durch das Amt erteilt (Art. 20 Abs. 1 kFG); das Amt kann das Ausstellen von Monats-, Wochen- und Tagespatenten vertraglich an Dritte übertragen (Art. 20 Abs. 2 kFG). Der elektronische Erwerb erfolgt über die kantonale Fischerei-App unter https://nw.fischerapp.ch (Art. 21 kFG); dort wird auch die Fangstatistik geführt. Beim erstmaligen Erwerb eines Jahrespatents über die App prüft der Kanton den Sachkunde-Nachweis. Patente können weiterhin am Schalter oder online beantragt werden. Beim elektronischen Erwerb bestätigen Erwerberinnen und Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 7 ff. kFG mittels Selbstdeklaration (Art. 21 Abs. 2 kFG). Servicebeschrieb: https://www.nw.ch/_rtr/dienst_1432

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch.

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Nidwalden

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. 6 Abs. 2 kFG). Konkretisierend erlaubt § 14 AB VWS die Freiangelfischerei von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren mit einer Angelrute, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dem nicht entgegenstehen. Zulässig ist dabei ausschliesslich eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; Köderfische sind ausgeschlossen. Die Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischereizeiten und örtlichen Einschränkungen der AB VWS gelten unverändert auch für die Freiangelfischerei. In den Pachtgewässern (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) gibt es kein Freiangelrecht — dort ist eine persönliche Fischereikarte nötig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 kFG).

Fundstelle: Art. 6 Abs. 2 kFG (NG 842.1); § 14 AB VWS (NG 842.21); § 5 Interkantonale Vereinbarung VWS (NG 842.2)

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Nidwalden.

Kinder und Jugendliche

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) (NG 842.1)
Fassung
vom 31.05.2023, in Kraft seit 01.01.2024; aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2025 (Beschluss 19.02.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) (NG 842.11)
Fassung
vom 26.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024 (Erstfassung, seither unverändert)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees (NG 842.111)
Fassung
vom 22.09.1969, in Kraft seit 01.11.1969
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.2)
Fassung
vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.21)
Fassung
vom 04.06.2008, in Kraft seit 01.01.2009; aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee (NG 112.2)
Fassung
vom 20.03.1967, in Kraft seit 01.01.1968
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Hinweise zur Fischerei im Vierwaldstättersee (Merkblatt des Amts für Justiz, Abteilung Jagd und Fischerei)
Fassung
Stand November 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Merkblatt Fischereigebühren im Kanton Nidwalden
Fassung
Fischereigebühren ab 01.01.2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Nidwalden?

Es gibt 10 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2024. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Nidwalden?

Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch.

Darf ich im Kanton Nidwalden ohne Patent fischen?

Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. 6 Abs. 2 kFG). Konkretisierend erlaubt § 14 AB VWS die Freiangelfischerei von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren mit einer Angelrute, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dem nicht entgegenstehen. Zulässig ist dabei ausschliesslich eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; Köderfische sind ausgeschlossen. Die Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischereizeiten und örtlichen Einschränkungen der AB VWS gelten unverändert auch für die Freiangelfischerei. In den Pachtgewässern (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) gibt es kein Freiangelrecht — dort ist eine persönliche Fischereikarte nötig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 kFG).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Mindestalter für ein Jugendpatent: 10 Jahre; für Gewerbe-, Angelfischerei-, Ufer- und Krebsfangpatent sowie für eine Pacht: 18 Jahre (Art. 8 kFG). Das Jugendpatent wird an Personen abgegeben, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt als Jahrespatent für das laufende Kalenderjahr und berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus (Art. 16 kFG); es kostet einheitlich CHF 35.– (§ 3 Abs. 1 kFV). Zusätzlich dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitnehmen und unter Anleitung und Aufsicht fischen lassen (Art. 19 Abs. 1 kFG); mit einem Gäste-Zusatzpatent dürfen insgesamt höchstens zwei Personen fischen, wovon mindestens eine unter 14 Jahren sein muss (Art. 19 Abs. 2 kFG). Gehilfen von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen mindestens 15 Jahre alt sein (Art. 12 Abs. 3 kFG).

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Welche Arten im Kanton Nidwalden wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Nidwalden.

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