Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Nidwalden
Ob du im Kanton Nidwalden ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Nidwalden, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Nidwalden besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. 6 Abs. 2 kFG). Konkretisierend erlaubt § 14 AB VWS die Freiangelfischerei von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren mit einer Angelrute, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dem nicht entgegenstehen. Zulässig ist dabei ausschliesslich eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; Köderfische sind ausgeschlossen. Die Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischereizeiten und örtlichen Einschränkungen der AB VWS gelten unverändert auch für die Freiangelfischerei. In den Pachtgewässern (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) gibt es kein Freiangelrecht — dort ist eine persönliche Fischereikarte nötig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 kFG).
Fundstelle: Art. 6 Abs. 2 kFG (NG 842.1); § 14 AB VWS (NG 842.21); § 5 Interkantonale Vereinbarung VWS (NG 842.2)
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Nidwalden unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Nidwalden — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Nidwalden
Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
- Mindestalter für ein Jugendpatent10 Jahre; für Gewerbe-, Angelfischerei-, Ufer- und Krebsfangpatent sowie für eine Pacht: 18 Jahre (Art. 8 kFG). Das Jugendpatent wird an Personen abgegeben, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt als Jahrespatent für das laufende Kalenderjahr und berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus (Art. 16 kFG); es kostet einheitlich CHF 35.– (§ 3 Abs. 1 kFV). Zusätzlich dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitnehmen und unter Anleitung und Aufsicht fischen lassen (Art. 19 Abs. 1 kFG); mit einem Gäste-Zusatzpatent dürfen insgesamt höchstens zwei Personen fischen, wovon mindestens eine unter 14 Jahren sein muss (Art. 19 Abs. 2 kFG). Gehilfen von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen mindestens 15 Jahre alt sein (Art. 12 Abs. 3 kFG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) (NG 842.1)
- Fassung
- vom 31.05.2023, in Kraft seit 01.01.2024; aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2025 (Beschluss 19.02.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) (NG 842.11)
- Fassung
- vom 26.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024 (Erstfassung, seither unverändert)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees (NG 842.111)
- Fassung
- vom 22.09.1969, in Kraft seit 01.11.1969
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.2)
- Fassung
- vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.21)
- Fassung
- vom 04.06.2008, in Kraft seit 01.01.2009; aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee (NG 112.2)
- Fassung
- vom 20.03.1967, in Kraft seit 01.01.1968
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Hinweise zur Fischerei im Vierwaldstättersee (Merkblatt des Amts für Justiz, Abteilung Jagd und Fischerei)
- Fassung
- Stand November 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt Fischereigebühren im Kanton Nidwalden
- Fassung
- Fischereigebühren ab 01.01.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Nidwalden ohne Patent fischen?
Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. 6 Abs. 2 kFG). Konkretisierend erlaubt § 14 AB VWS die Freiangelfischerei von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren mit einer Angelrute, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dem nicht entgegenstehen. Zulässig ist dabei ausschliesslich eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und mit natürlichem Köder; Köderfische sind ausgeschlossen. Die Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischereizeiten und örtlichen Einschränkungen der AB VWS gelten unverändert auch für die Freiangelfischerei. In den Pachtgewässern (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) gibt es kein Freiangelrecht — dort ist eine persönliche Fischereikarte nötig (Art. 6 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 kFG).
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Nidwalden unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Nidwalden den SaNa?
Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Mindestalter für ein Jugendpatent: 10 Jahre; für Gewerbe-, Angelfischerei-, Ufer- und Krebsfangpatent sowie für eine Pacht: 18 Jahre (Art. 8 kFG). Das Jugendpatent wird an Personen abgegeben, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt als Jahrespatent für das laufende Kalenderjahr und berechtigt zur Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus (Art. 16 kFG); es kostet einheitlich CHF 35.– (§ 3 Abs. 1 kFV). Zusätzlich dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitnehmen und unter Anleitung und Aufsicht fischen lassen (Art. 19 Abs. 1 kFG); mit einem Gäste-Zusatzpatent dürfen insgesamt höchstens zwei Personen fischen, wovon mindestens eine unter 14 Jahren sein muss (Art. 19 Abs. 2 kFG). Gehilfen von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen mindestens 15 Jahre alt sein (Art. 12 Abs. 3 kFG).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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