Zum Inhalt springen

Widerhaken

Widerhaken im Kanton Bern

eingeschränkt — Widerhaken sind in sämtlichen Gewässern grundsätzlich verboten; in stehenden Gewässern dürfen Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Personen mit Sachkundenachweis sie verwenden.

Was der Erlass sagt

Art. 5 Abs. 2 Bst. a FiDV BE: In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, «für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden». Art. 5 Abs. 4 FiDV BE: «Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.» Stehende Gewässer nach Art. 1 FiV BE sind Brienzer-, Thuner- und Bielersee, die Bergseen Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee und Räterichsbodensee sowie die Stauseen Wohlensee, Niederriedsee, Stau von Aarberg, Stau von Bannwil und Stau von Wynau. Die gewässerbezogenen Artikel bestätigen und präzisieren das: Für Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist die Verwendung von Widerhaken «für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a gestattet» (Art. 20 Abs. 2 FiDV BE); für die Bergseen gilt dasselbe «mit Ausnahme des Mattenalpsees» (Art. 21 Abs. 2 FiDV BE); für Stauseen und den Zihlkanal ebenso (Art. 22 Abs. 2 FiDV BE). In Fliessgewässern bleibt es beim Verbot: «Die Verwendung von Widerhaken ist verboten» sowohl in Fliessgewässern mit gemischtem Fischbestand (Art. 23 Abs. 2 FiDV BE) als auch in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 3 FiDV BE). Nach Art. 24a FiDV BE gelten die Ausnahmen der Art. 20 bis 22 «auch für entsprechende Gewässertypen mit verpachtetem oder privatem Fischereirecht». Hakenzahl-Grenzen kommen hinzu: In Regalgewässern dürfen ausser bei der Hegenenfischerei höchstens zwei Köder pro Rute, höchstens fünf Köder mit je einem einfachen Angelhaken an einer Hegene und höchstens drei Angelhaken mit je maximal drei Schenkeln pro Köder verwendet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. c–e FiDV BE); in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand dürfen an Köderfischsystemen, Spinnern und Wobblern unter 10 cm Länge nicht mehr als zwei Angelhaken angebracht werden (Art. 24 Abs. 2 FiDV BE). Die patentfreie Freiangelei am Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist stets nur «mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken» gestattet (Art. 12 Abs. 1 FiDV BE).

Fundstelle: Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 FiDV BE; Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3, Art. 24a FiDV BE

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Bern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Bern und Freiangelrecht Bern.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (923.11)
Fassung
vom 21. Juni 1995 (Stand 1. Dezember 2021); aktuelle Version in Kraft seit 1. Dezember 2021, Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/2405/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (923.111)
Fassung
vom 20. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 17. September 2025), Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3237/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Direktionsverordnung über die Fischerei (923.111.1)
Fassung
vom 22. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 20. Oktober 2025), Volltext mit Anhängen unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3323/pdf_file_with_annexes
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Reglement über die Fischerei — Vorschriften für das Fischen im Kanton Bern (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat, gültig ab 1. Januar 2026; enthält TSchV, BSV, BGF, VBGF, FiG, FiV, FiDV sowie die Anhänge I–VI einschliesslich der interkantonalen Vereinbarungen über die Grenzgewässer
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Bern Haken mit Widerhaken erlaubt?

Art. 5 Abs. 2 Bst. a FiDV BE: In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, «für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden». Art. 5 Abs. 4 FiDV BE: «Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.» Stehende Gewässer nach Art. 1 FiV BE sind Brienzer-, Thuner- und Bielersee, die Bergseen Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee und Räterichsbodensee sowie die Stauseen Wohlensee, Niederriedsee, Stau von Aarberg, Stau von Bannwil und Stau von Wynau. Die gewässerbezogenen Artikel bestätigen und präzisieren das: Für Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist die Verwendung von Widerhaken «für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a gestattet» (Art. 20 Abs. 2 FiDV BE); für die Bergseen gilt dasselbe «mit Ausnahme des Mattenalpsees» (Art. 21 Abs. 2 FiDV BE); für Stauseen und den Zihlkanal ebenso (Art. 22 Abs. 2 FiDV BE). In Fliessgewässern bleibt es beim Verbot: «Die Verwendung von Widerhaken ist verboten» sowohl in Fliessgewässern mit gemischtem Fischbestand (Art. 23 Abs. 2 FiDV BE) als auch in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 3 FiDV BE). Nach Art. 24a FiDV BE gelten die Ausnahmen der Art. 20 bis 22 «auch für entsprechende Gewässertypen mit verpachtetem oder privatem Fischereirecht». Hakenzahl-Grenzen kommen hinzu: In Regalgewässern dürfen ausser bei der Hegenenfischerei höchstens zwei Köder pro Rute, höchstens fünf Köder mit je einem einfachen Angelhaken an einer Hegene und höchstens drei Angelhaken mit je maximal drei Schenkeln pro Köder verwendet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. c–e FiDV BE); in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand dürfen an Köderfischsystemen, Spinnern und Wobblern unter 10 cm Länge nicht mehr als zwei Angelhaken angebracht werden (Art. 24 Abs. 2 FiDV BE). Die patentfreie Freiangelei am Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist stets nur «mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken» gestattet (Art. 12 Abs. 1 FiDV BE).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Bern.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Bern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Widerhaken in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Bern