Widerhaken
Widerhaken im Kanton Bern
eingeschränkt — Widerhaken sind in sämtlichen Gewässern grundsätzlich verboten; in stehenden Gewässern dürfen Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Personen mit Sachkundenachweis sie verwenden.
Was der Erlass sagt
Art. 5 Abs. 2 Bst. a FiDV BE: In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, «für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden». Art. 5 Abs. 4 FiDV BE: «Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.» Stehende Gewässer nach Art. 1 FiV BE sind Brienzer-, Thuner- und Bielersee, die Bergseen Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee und Räterichsbodensee sowie die Stauseen Wohlensee, Niederriedsee, Stau von Aarberg, Stau von Bannwil und Stau von Wynau. Die gewässerbezogenen Artikel bestätigen und präzisieren das: Für Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist die Verwendung von Widerhaken «für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a gestattet» (Art. 20 Abs. 2 FiDV BE); für die Bergseen gilt dasselbe «mit Ausnahme des Mattenalpsees» (Art. 21 Abs. 2 FiDV BE); für Stauseen und den Zihlkanal ebenso (Art. 22 Abs. 2 FiDV BE). In Fliessgewässern bleibt es beim Verbot: «Die Verwendung von Widerhaken ist verboten» sowohl in Fliessgewässern mit gemischtem Fischbestand (Art. 23 Abs. 2 FiDV BE) als auch in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 3 FiDV BE). Nach Art. 24a FiDV BE gelten die Ausnahmen der Art. 20 bis 22 «auch für entsprechende Gewässertypen mit verpachtetem oder privatem Fischereirecht». Hakenzahl-Grenzen kommen hinzu: In Regalgewässern dürfen ausser bei der Hegenenfischerei höchstens zwei Köder pro Rute, höchstens fünf Köder mit je einem einfachen Angelhaken an einer Hegene und höchstens drei Angelhaken mit je maximal drei Schenkeln pro Köder verwendet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. c–e FiDV BE); in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand dürfen an Köderfischsystemen, Spinnern und Wobblern unter 10 cm Länge nicht mehr als zwei Angelhaken angebracht werden (Art. 24 Abs. 2 FiDV BE). Die patentfreie Freiangelei am Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist stets nur «mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken» gestattet (Art. 12 Abs. 1 FiDV BE).
Fundstelle: Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 FiDV BE; Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3, Art. 24a FiDV BE
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Bern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Bern und Freiangelrecht Bern.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (923.11)
- Fassung
- vom 21. Juni 1995 (Stand 1. Dezember 2021); aktuelle Version in Kraft seit 1. Dezember 2021, Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/2405/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (923.111)
- Fassung
- vom 20. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 17. September 2025), Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3237/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Direktionsverordnung über die Fischerei (923.111.1)
- Fassung
- vom 22. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 20. Oktober 2025), Volltext mit Anhängen unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3323/pdf_file_with_annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Reglement über die Fischerei — Vorschriften für das Fischen im Kanton Bern (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat, gültig ab 1. Januar 2026; enthält TSchV, BSV, BGF, VBGF, FiG, FiV, FiDV sowie die Anhänge I–VI einschliesslich der interkantonalen Vereinbarungen über die Grenzgewässer
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Bern Haken mit Widerhaken erlaubt?
Art. 5 Abs. 2 Bst. a FiDV BE: In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, «für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden». Art. 5 Abs. 4 FiDV BE: «Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.» Stehende Gewässer nach Art. 1 FiV BE sind Brienzer-, Thuner- und Bielersee, die Bergseen Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee und Räterichsbodensee sowie die Stauseen Wohlensee, Niederriedsee, Stau von Aarberg, Stau von Bannwil und Stau von Wynau. Die gewässerbezogenen Artikel bestätigen und präzisieren das: Für Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist die Verwendung von Widerhaken «für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a gestattet» (Art. 20 Abs. 2 FiDV BE); für die Bergseen gilt dasselbe «mit Ausnahme des Mattenalpsees» (Art. 21 Abs. 2 FiDV BE); für Stauseen und den Zihlkanal ebenso (Art. 22 Abs. 2 FiDV BE). In Fliessgewässern bleibt es beim Verbot: «Die Verwendung von Widerhaken ist verboten» sowohl in Fliessgewässern mit gemischtem Fischbestand (Art. 23 Abs. 2 FiDV BE) als auch in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 3 FiDV BE). Nach Art. 24a FiDV BE gelten die Ausnahmen der Art. 20 bis 22 «auch für entsprechende Gewässertypen mit verpachtetem oder privatem Fischereirecht». Hakenzahl-Grenzen kommen hinzu: In Regalgewässern dürfen ausser bei der Hegenenfischerei höchstens zwei Köder pro Rute, höchstens fünf Köder mit je einem einfachen Angelhaken an einer Hegene und höchstens drei Angelhaken mit je maximal drei Schenkeln pro Köder verwendet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. c–e FiDV BE); in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand dürfen an Köderfischsystemen, Spinnern und Wobblern unter 10 cm Länge nicht mehr als zwei Angelhaken angebracht werden (Art. 24 Abs. 2 FiDV BE). Die patentfreie Freiangelei am Brienzer-, Thuner- und Bielersee ist stets nur «mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken» gestattet (Art. 12 Abs. 1 FiDV BE).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Bern.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Bern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Zug (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Stadt (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken St. Gallen (eingeschränkt)
- Widerhaken Graubünden (verboten)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Thurgau (eingeschränkt)
- Widerhaken Freiburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)