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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Bern

Ob du im Kanton Bern ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Bern, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Bern besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Fundstelle: Art. 29 FiG; Art. 12 FiDV; Anhang 6 Ziff. 1 FiDV

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Bern unverändert weiter:

SaNa im Kanton Bern

Grundlage ist Art. 10a FiDV: Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften in Anhang 6 nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt. Anhang 6 unterscheidet: Inhabende von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr (Jahres- und Monatspatent) müssen einen Sachkundenachweis erbringen (Ziff. 2); Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer sowie Inhabende von Bewilligungen mit weniger als 30 Tagen Gültigkeit (Wochen- und Tagespatent) müssen sich vor Angelbeginn anhand der offiziellen «Sachkunde-Information» über die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren (Ziff. 1). Als Sachkundenachweis anerkannt sind (Anhang 6 Ziff. 3): der schweizerische Sachkunde-Nachweis SaNa, die vom Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung (nur im Kanton Bern anerkannt), bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets sowie ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern er auf eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist. Der Ausweis ist beim Angeln auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen (Anhang 6 Ziff. 5, Art. 10b Abs. 2 FiDV). Fischereipässe in Pachtgewässern sind nur mit Sachkundenachweis gültig (Art. 41 Abs. 5 FiDV). Ein Duplikat eines verlorenen SaNa kann gegen Gebühr bei der Geschäftsstelle «Netzwerk Anglerausbildung Schweiz» bestellt werden (Anhang 6 Ziff. 6).

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Art. 34 FiG: Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt (Abs. 1). Jugendkarteninhabende unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst ein Patent besitzt (Abs. 2); diese Einschränkung gilt nicht für die Freiangelei (Abs. 3). Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt (Abs. 4); als Auszubildende gelten Personen in einer Ausbildung der Sekundarstufe II (Berufslehre, Gymnasium) oder der Tertiärstufe (höhere Fachschule, Fachhochschule, Universität) (Art. 5 Abs. 4 FiV). Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben (Art. 37 Abs. 2 FiG); die Jugendtarife gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig vom Wohnsitz (Art. 38 Abs. 3 FiG). Art. 19b FiDV (neu seit 01.01.2026): Maximal zwei Kinder dürfen bis zum vollendeten 12. Altersjahr unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Jahrespatents mit je einer Rute ohne besonderes Gastpatent mitfischen; im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für Gäste nach Art. 19a FiDV. Für die Ausbildung von Jungfischerinnen und Jungfischern können lokale Fischereivereine Kollektivpatente erhalten (Art. 31 Abs. 2 FiG, Art. 19 Abs. 3 Bst. a FiDV).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FiG) vom 21. Juni 1995 (BSG 923.11)
Fassung
vom 21.06.1995, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.12.2021 (Beschlussdatum 08.03.2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995 (BSG 923.111)
Fassung
vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 17.09.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom 22. September 1995 (BSG 923.111.1)
Fassung
vom 22.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 20.10.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
Fassung
Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Anhang 4.3 zu Artikel 11 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Vorschriften über Grenzgewässer (bernisch-waadtländisches Grenzgewässer Grischbach) (BSG 923.111.1-A4.3)
Fassung
Stand 01.01.2024, weiterhin in Kraft (Version 3323 BELEX)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Bern ohne Patent fischen?

Bern kennt die «Freiangelei»: Nach Art. 29 FiG ist das Fischen vom Ufer aus am Brienzersee, Thunersee und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet. Art. 12 FiDV konkretisiert: erlaubt ist eine einzige Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken; das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet; die Verwendung von Köderfischen ist verboten. Freiangelnde müssen sich vor Angelbeginn anhand der amtlichen Sachkunde-Information über die Tierschutzvorschriften orientieren (Anhang 6 Ziff. 1 FiDV). Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete, Fangzahlbeschränkungen und das Nachtfischverbot gelten auch bei der Freiangelei. In allen übrigen Gewässern des Kantons ist ein Patent, ein Fischereipass oder eine Gastkarte erforderlich. Das Fischereiinspektorat hält auf seiner Seite «Fischen ohne Angelpatent» ausdrücklich fest, dass für die Freiangelei kein Sachkundeausweis (SaNa) nötig ist, dass lebende wie tote Köderfische verboten sind, dass gefangene Fische nicht lebend gehältert werden dürfen und dass Fische, die das Fangmindestmass erreichen und ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, nicht zurückversetzt werden dürfen. Es stellt dazu ein deutsches und ein englisches Merkblatt «Freiangelrecht im Kanton Bern» bereit.

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Bern unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Bern den SaNa?

Grundlage ist Art. 10a FiDV: Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften in Anhang 6 nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt. Anhang 6 unterscheidet: Inhabende von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr (Jahres- und Monatspatent) müssen einen Sachkundenachweis erbringen (Ziff. 2); Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer sowie Inhabende von Bewilligungen mit weniger als 30 Tagen Gültigkeit (Wochen- und Tagespatent) müssen sich vor Angelbeginn anhand der offiziellen «Sachkunde-Information» über die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren (Ziff. 1). Als Sachkundenachweis anerkannt sind (Anhang 6 Ziff. 3): der schweizerische Sachkunde-Nachweis SaNa, die vom Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung (nur im Kanton Bern anerkannt), bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets sowie ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern er auf eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist. Der Ausweis ist beim Angeln auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen (Anhang 6 Ziff. 5, Art. 10b Abs. 2 FiDV). Fischereipässe in Pachtgewässern sind nur mit Sachkundenachweis gültig (Art. 41 Abs. 5 FiDV). Ein Duplikat eines verlorenen SaNa kann gegen Gebühr bei der Geschäftsstelle «Netzwerk Anglerausbildung Schweiz» bestellt werden (Anhang 6 Ziff. 6).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Art. 34 FiG: Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt (Abs. 1). Jugendkarteninhabende unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst ein Patent besitzt (Abs. 2); diese Einschränkung gilt nicht für die Freiangelei (Abs. 3). Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt (Abs. 4); als Auszubildende gelten Personen in einer Ausbildung der Sekundarstufe II (Berufslehre, Gymnasium) oder der Tertiärstufe (höhere Fachschule, Fachhochschule, Universität) (Art. 5 Abs. 4 FiV). Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben (Art. 37 Abs. 2 FiG); die Jugendtarife gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig vom Wohnsitz (Art. 38 Abs. 3 FiG). Art. 19b FiDV (neu seit 01.01.2026): Maximal zwei Kinder dürfen bis zum vollendeten 12. Altersjahr unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Jahrespatents mit je einer Rute ohne besonderes Gastpatent mitfischen; im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für Gäste nach Art. 19a FiDV. Für die Ausbildung von Jungfischerinnen und Jungfischern können lokale Fischereivereine Kollektivpatente erhalten (Art. 31 Abs. 2 FiG, Art. 19 Abs. 3 Bst. a FiDV).

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Bern — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.