Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Aargau
Ob du im Kanton Aargau ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Aargau, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Aargau besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. Erlaubt vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr, ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Verboten sind das Anlocken der Fische mit Futter, Köderfische und künstliche Köder sowie das Waten (§ 11 AFV). Die Freiangelsektoren (Stand kantonale Übersichtskarte): A) Aare beidseitig AG/SO von der Kantonsgrenze AG/BE (Mündung der Murg) bis zur Mündung des Mittibachs in der Friedau (Murgenthal); B) Aare von der Kantonsgrenze AG/SO oberhalb Aarau bis zur Mündung des Süssbachs bei der Eisenbahnbrücke in Brugg; C) Aare von 230 m oberhalb des Stauwehrs Beznau bis zur Mündung in den Rhein (Koblenz/Leuggern, Klingnauer Stausee); D) Reuss beidseitig AG/ZH von 1'000 m unterhalb der Brücke Mühlau bis zur Kantonsgrenze AG/ZH; E) Reuss vom Stein Schadwart bei der ARA Göslikon bis zum Stauwehr Windisch; F) Limmat von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zur Mündung in die Aare (Untersiggenthal); G) Rhein von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zum Koblenzer Laufen; H) Rhein von der Aaremündung (Leuggern) bis zur Kantonsgrenze AG/BL (Ergolzmündung); J) Hallwilersee, ganzes aargauisches Ufer bis zur Grenzmarkierung. Auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO gelten für Freianglerinnen und Freiangler nur die §§ 1–4, 7 und 9 der Übereinkunft (§ 5 Abs. 2). Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft).
Fundstelle: § 3 Abs. 2 und § 15 AFG; § 11 AFV; § 39 Abs. 1 lit. h GebührV
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Aargau unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Aargau — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Aargau
Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG).
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte bereits ab 10 Jahren erhältlich (§ 4 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.01.2022; § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft Hallwilersee). Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Erreichen des Mindestalters keine eigene Fischereikarte (§ 11 Abs. 3 AFG); am Hallwilersee gilt dies bis zum Ende des 11. Altersjahrs (§ 2 Abs. 3 Übereinkunft). Sie dürfen dabei mit derselben Methode angeln wie die Kartenbesitzerin bzw. der Kartenbesitzer. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die Jugendförderung ist Aufgabe des Aargauischen Fischereiverbands, und die Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, ist ein Verpachtungskriterium (§ 6 Abs. 2 lit. b AFG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
- Fassung
- vom 20.11.2012 (Stand 01.07.2024), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 19.09.2023, in Kraft seit 01.07.2024 (AGS 2024/04-01)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
- Fassung
- vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (Kantone Aargau und Luzern) (SAR 935.040 (Kanton Luzern: SRL Nr. 722a))
- Fassung
- vom 27.10.2021 / 16.11.2021 (Stand 01.01.2022), in Kraft seit 01.01.2022; vom Bund genehmigt am 02.12.2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
- Fassung
- vom 03.12.2008 / 16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009; vom Bund genehmigt am 18.02.2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Gebührenverordnung (GebührV) (SAR 662.111)
- Fassung
- vom 13.03.2024, in Kraft seit 01.07.2024; hier ausgewertete Fassung in Kraft seit 01.09.2025 (Nachfolgefassung ab 01.08.2026 mit unveränderten Fischereigebühren)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (SAR 761.560)
- Fassung
- vom 17.05.1988 (Stand 28.08.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
- Fassung
- Dezember 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt «Fischerei Hallwilersee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
- Fassung
- Dezember 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft seit 19.10.1887 (Stand 19.10.1887)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 12
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Aargau ohne Patent fischen?
Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. Erlaubt vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr, ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Verboten sind das Anlocken der Fische mit Futter, Köderfische und künstliche Köder sowie das Waten (§ 11 AFV). Die Freiangelsektoren (Stand kantonale Übersichtskarte): A) Aare beidseitig AG/SO von der Kantonsgrenze AG/BE (Mündung der Murg) bis zur Mündung des Mittibachs in der Friedau (Murgenthal); B) Aare von der Kantonsgrenze AG/SO oberhalb Aarau bis zur Mündung des Süssbachs bei der Eisenbahnbrücke in Brugg; C) Aare von 230 m oberhalb des Stauwehrs Beznau bis zur Mündung in den Rhein (Koblenz/Leuggern, Klingnauer Stausee); D) Reuss beidseitig AG/ZH von 1'000 m unterhalb der Brücke Mühlau bis zur Kantonsgrenze AG/ZH; E) Reuss vom Stein Schadwart bei der ARA Göslikon bis zum Stauwehr Windisch; F) Limmat von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zur Mündung in die Aare (Untersiggenthal); G) Rhein von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zum Koblenzer Laufen; H) Rhein von der Aaremündung (Leuggern) bis zur Kantonsgrenze AG/BL (Ergolzmündung); J) Hallwilersee, ganzes aargauisches Ufer bis zur Grenzmarkierung. Auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO gelten für Freianglerinnen und Freiangler nur die §§ 1–4, 7 und 9 der Übereinkunft (§ 5 Abs. 2). Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft).
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Aargau unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Aargau den SaNa?
Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte bereits ab 10 Jahren erhältlich (§ 4 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.01.2022; § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft Hallwilersee). Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Erreichen des Mindestalters keine eigene Fischereikarte (§ 11 Abs. 3 AFG); am Hallwilersee gilt dies bis zum Ende des 11. Altersjahrs (§ 2 Abs. 3 Übereinkunft). Sie dürfen dabei mit derselben Methode angeln wie die Kartenbesitzerin bzw. der Kartenbesitzer. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die Jugendförderung ist Aufgabe des Aargauischen Fischereiverbands, und die Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, ist ein Verpachtungskriterium (§ 6 Abs. 2 lit. b AFG).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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