Zum Inhalt springen

Patent

Fischereipatent im Kanton Aargau

Welche Berechtigung du im Kanton Aargau brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Aargau, mit Fundstelle.

Fischereikarte (Revierkarte der Pächter, Freianglerkarte, Hallwilerseekarte); für die Netzfischerei am Hallwilersee zusätzlich das Netzfischereipatent

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Freianglerkarte (Jahreskarte)
Berechtigt zur Freianglerei in den ausgeschilderten Freiangelsektoren an Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie am aargauischen Hallwilersee-Ufer. Voraussetzung: Sachkundenachweis und vollendetes 12. Altersjahr. Von der Gebühr gehen CHF 10.– an den kantonalen Fischereiverband (§ 39 Abs. 2 GebührV, § 15 Abs. 2 AFG).
CHF 50.– pro Jahr § 39 Abs. 1 lit. h GebührV (SAR 662.111); § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 AFG; § 11 AFV
Hallwilerseekarte – Jahreskarte
Angelfischerei im aargauischen Seeteil vom Ufer und vom Boot aus, mit allen erlaubten Methoden. Mindestalter 10 Jahre (§ 4 Abs. 1 AFV, § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft). Ein gültiges Luzerner Fischereipatent berechtigt gleichwertig (§ 2 Abs. 1 Übereinkunft).
CHF 150.– 1 Jahr § 39 Abs. 1 lit. g Ziff. 3 GebührV; § 14 Abs. 3 AFG; § 2 Übereinkunft Hallwilersee
Hallwilerseekarte – Wochenkarte CHF 60.– 1 Woche § 39 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 GebührV; § 14 Abs. 3 AFG
Hallwilerseekarte – Tageskarte CHF 20.– 1 Tag § 39 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 GebührV; § 14 Abs. 3 AFG
Revierkarten der Pächterinnen und Pächter (Jahres-, Wochen-, Tageskarte)
Die Pächterinnen und Pächter dürfen Fischereikarten gegen Entgelt an fischereiberechtigte Personen abgeben; auf Jahreskarten ist das tatsächlich bezogene Entgelt einzutragen, und aus der Bewirtschaftung des Reviers darf kein Gewinn resultieren (§ 6 Abs. 2 und 4 AFV). Die zulässige Kartenzahl regelt der Pachtvertrag. Der Kanton publiziert keine einheitliche Preisliste für Revierkarten.
Preis je nach Revier; die Pächter beziehen die Karten beim Kanton zu CHF 10.– (Jahreskarte), CHF 30.– (Wochenkarte) und CHF 10.– (Tageskarte) Jahr / Woche / Tag § 14 Abs. 2 AFG; § 6 AFV; § 39 Abs. 1 lit. f GebührV
Fischereikarte für Pächterinnen und Pächter
Je eine Karte für die Pächterin bzw. den Pächter, bei Fischereivereinen für zwei Vorstandsmitglieder.
unentgeltlich Pachtdauer / Jahr § 14 Abs. 1 AFG
Fischereikarte an Gewässerabschnitten mit privaten Fischereirechten
Die Karte muss Name, Adresse und Foto der berechtigten Person, die zeitliche und räumliche Gültigkeit, die erlaubten Fangmethoden sowie die Kartengebühr enthalten.
wird von der Eigentümerschaft festgelegt (Kartengebühr auf der Karte anzugeben) gemäss Karte § 16 AFG; § 8 AFV
Netzfischereipatent Hallwilersee (mit optionalem Gehilfenpatent)
Wird vom Kanton Aargau ausgegeben. Voraussetzung: Erfüllung der Anforderungen für die Fischereikarte, ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei sowie ausreichende Möglichkeiten zur nachhaltigen Ausübung. Der Hallwilersee ist an zwei Berufsfischerbetriebe und einen Netzfischerverein verpachtet.
unbekannt — in § 39 GebührV nicht beziffert Pachtperiode § 3 Übereinkunft Hallwilersee; § 14 Abs. 1 AFV

Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

Freianglerkarten und Hallwilerseekarten (Jahres-, Wochen-, Tageskarte) gibt die Sektion Jagd und Fischerei ab — online über das kantonale Nutzerkonto (Fischereikarten-Shop unter www.ag.ch) oder über externe Ausgabestellen (Stand September 2025: Fischereibedärfe und Gemeindestellen in Beinwil am See, Schinznach Dorf, Rheinfelden, Aarau, Aarburg, Döttingen, Laufenburg, Siggenthal-Station, Seengen; Liste unter https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/umwelt-natur/fischerei/fischerkarten-(bestellungen)/ausgabestellen.pdf). Revierkarten für Bäche und Flussabschnitte gibt es ausschliesslich bei den Pächterinnen und Pächtern der staatlichen Fischereireviere bzw. bei den Inhabern privater Fischereirechte (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AFG). Kontakt: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Tel. 062 835 28 50, jagd_fischerei@ag.ch.

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG).

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Aargau

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. Erlaubt vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr, ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Verboten sind das Anlocken der Fische mit Futter, Köderfische und künstliche Köder sowie das Waten (§ 11 AFV). Die Freiangelsektoren (Stand kantonale Übersichtskarte): A) Aare beidseitig AG/SO von der Kantonsgrenze AG/BE (Mündung der Murg) bis zur Mündung des Mittibachs in der Friedau (Murgenthal); B) Aare von der Kantonsgrenze AG/SO oberhalb Aarau bis zur Mündung des Süssbachs bei der Eisenbahnbrücke in Brugg; C) Aare von 230 m oberhalb des Stauwehrs Beznau bis zur Mündung in den Rhein (Koblenz/Leuggern, Klingnauer Stausee); D) Reuss beidseitig AG/ZH von 1'000 m unterhalb der Brücke Mühlau bis zur Kantonsgrenze AG/ZH; E) Reuss vom Stein Schadwart bei der ARA Göslikon bis zum Stauwehr Windisch; F) Limmat von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zur Mündung in die Aare (Untersiggenthal); G) Rhein von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zum Koblenzer Laufen; H) Rhein von der Aaremündung (Leuggern) bis zur Kantonsgrenze AG/BL (Ergolzmündung); J) Hallwilersee, ganzes aargauisches Ufer bis zur Grenzmarkierung. Auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO gelten für Freianglerinnen und Freiangler nur die §§ 1–4, 7 und 9 der Übereinkunft (§ 5 Abs. 2). Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft).

Fundstelle: § 3 Abs. 2 und § 15 AFG; § 11 AFV; § 39 Abs. 1 lit. h GebührV

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Aargau.

Kinder und Jugendliche

Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte bereits ab 10 Jahren erhältlich (§ 4 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.01.2022; § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft Hallwilersee). Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Erreichen des Mindestalters keine eigene Fischereikarte (§ 11 Abs. 3 AFG); am Hallwilersee gilt dies bis zum Ende des 11. Altersjahrs (§ 2 Abs. 3 Übereinkunft). Sie dürfen dabei mit derselben Methode angeln wie die Kartenbesitzerin bzw. der Kartenbesitzer. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die Jugendförderung ist Aufgabe des Aargauischen Fischereiverbands, und die Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, ist ein Verpachtungskriterium (§ 6 Abs. 2 lit. b AFG).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
Fassung
vom 20.11.2012 (Stand 01.07.2024), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 19.09.2023, in Kraft seit 01.07.2024 (AGS 2024/04-01)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
Fassung
vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (Kantone Aargau und Luzern) (SAR 935.040 (Kanton Luzern: SRL Nr. 722a))
Fassung
vom 27.10.2021 / 16.11.2021 (Stand 01.01.2022), in Kraft seit 01.01.2022; vom Bund genehmigt am 02.12.2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
Fassung
vom 03.12.2008 / 16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009; vom Bund genehmigt am 18.02.2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Gebührenverordnung (GebührV) (SAR 662.111)
Fassung
vom 13.03.2024, in Kraft seit 01.07.2024; hier ausgewertete Fassung in Kraft seit 01.09.2025 (Nachfolgefassung ab 01.08.2026 mit unveränderten Fischereigebühren)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (SAR 761.560)
Fassung
vom 17.05.1988 (Stand 28.08.2023)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
Fassung
Dezember 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Merkblatt «Fischerei Hallwilersee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
Fassung
Dezember 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
Fassung
abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft seit 19.10.1887 (Stand 19.10.1887)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Aargau?

Es gibt 8 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Aargau?

Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG).

Darf ich im Kanton Aargau ohne Patent fischen?

Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. Erlaubt vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr, ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Verboten sind das Anlocken der Fische mit Futter, Köderfische und künstliche Köder sowie das Waten (§ 11 AFV). Die Freiangelsektoren (Stand kantonale Übersichtskarte): A) Aare beidseitig AG/SO von der Kantonsgrenze AG/BE (Mündung der Murg) bis zur Mündung des Mittibachs in der Friedau (Murgenthal); B) Aare von der Kantonsgrenze AG/SO oberhalb Aarau bis zur Mündung des Süssbachs bei der Eisenbahnbrücke in Brugg; C) Aare von 230 m oberhalb des Stauwehrs Beznau bis zur Mündung in den Rhein (Koblenz/Leuggern, Klingnauer Stausee); D) Reuss beidseitig AG/ZH von 1'000 m unterhalb der Brücke Mühlau bis zur Kantonsgrenze AG/ZH; E) Reuss vom Stein Schadwart bei der ARA Göslikon bis zum Stauwehr Windisch; F) Limmat von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zur Mündung in die Aare (Untersiggenthal); G) Rhein von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zum Koblenzer Laufen; H) Rhein von der Aaremündung (Leuggern) bis zur Kantonsgrenze AG/BL (Ergolzmündung); J) Hallwilersee, ganzes aargauisches Ufer bis zur Grenzmarkierung. Auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO gelten für Freianglerinnen und Freiangler nur die §§ 1–4, 7 und 9 der Übereinkunft (§ 5 Abs. 2). Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte bereits ab 10 Jahren erhältlich (§ 4 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.01.2022; § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft Hallwilersee). Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Erreichen des Mindestalters keine eigene Fischereikarte (§ 11 Abs. 3 AFG); am Hallwilersee gilt dies bis zum Ende des 11. Altersjahrs (§ 2 Abs. 3 Übereinkunft). Sie dürfen dabei mit derselben Methode angeln wie die Kartenbesitzerin bzw. der Kartenbesitzer. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die Jugendförderung ist Aufgabe des Aargauischen Fischereiverbands, und die Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, ist ein Verpachtungskriterium (§ 6 Abs. 2 lit. b AFG).

Weiter

Welche Arten im Kanton Aargau wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Aargau.

Patent in anderen Kantonen