Patent
Fischereipatent im Kanton Aargau
Welche Berechtigung du im Kanton Aargau brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Aargau, mit Fundstelle.
Fischereikarte (Revierkarte der Pächter, Freianglerkarte, Hallwilerseekarte); für die Netzfischerei am Hallwilersee zusätzlich das Netzfischereipatent
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Freianglerkarte (Jahreskarte) Berechtigt zur Freianglerei in den ausgeschilderten Freiangelsektoren an Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie am aargauischen Hallwilersee-Ufer. Voraussetzung: Sachkundenachweis und vollendetes 12. Altersjahr. Von der Gebühr gehen CHF 10.– an den kantonalen Fischereiverband (§ 39 Abs. 2 GebührV, § 15 Abs. 2 AFG). | CHF 50.– | pro Jahr | § 39 Abs. 1 lit. h GebührV (SAR 662.111); § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 AFG; § 11 AFV |
| Hallwilerseekarte – Jahreskarte Angelfischerei im aargauischen Seeteil vom Ufer und vom Boot aus, mit allen erlaubten Methoden. Mindestalter 10 Jahre (§ 4 Abs. 1 AFV, § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft). Ein gültiges Luzerner Fischereipatent berechtigt gleichwertig (§ 2 Abs. 1 Übereinkunft). | CHF 150.– | 1 Jahr | § 39 Abs. 1 lit. g Ziff. 3 GebührV; § 14 Abs. 3 AFG; § 2 Übereinkunft Hallwilersee |
| Hallwilerseekarte – Wochenkarte | CHF 60.– | 1 Woche | § 39 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 GebührV; § 14 Abs. 3 AFG |
| Hallwilerseekarte – Tageskarte | CHF 20.– | 1 Tag | § 39 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 GebührV; § 14 Abs. 3 AFG |
| Revierkarten der Pächterinnen und Pächter (Jahres-, Wochen-, Tageskarte) Die Pächterinnen und Pächter dürfen Fischereikarten gegen Entgelt an fischereiberechtigte Personen abgeben; auf Jahreskarten ist das tatsächlich bezogene Entgelt einzutragen, und aus der Bewirtschaftung des Reviers darf kein Gewinn resultieren (§ 6 Abs. 2 und 4 AFV). Die zulässige Kartenzahl regelt der Pachtvertrag. Der Kanton publiziert keine einheitliche Preisliste für Revierkarten. | Preis je nach Revier; die Pächter beziehen die Karten beim Kanton zu CHF 10.– (Jahreskarte), CHF 30.– (Wochenkarte) und CHF 10.– (Tageskarte) | Jahr / Woche / Tag | § 14 Abs. 2 AFG; § 6 AFV; § 39 Abs. 1 lit. f GebührV |
| Fischereikarte für Pächterinnen und Pächter Je eine Karte für die Pächterin bzw. den Pächter, bei Fischereivereinen für zwei Vorstandsmitglieder. | unentgeltlich | Pachtdauer / Jahr | § 14 Abs. 1 AFG |
| Fischereikarte an Gewässerabschnitten mit privaten Fischereirechten Die Karte muss Name, Adresse und Foto der berechtigten Person, die zeitliche und räumliche Gültigkeit, die erlaubten Fangmethoden sowie die Kartengebühr enthalten. | wird von der Eigentümerschaft festgelegt (Kartengebühr auf der Karte anzugeben) | gemäss Karte | § 16 AFG; § 8 AFV |
| Netzfischereipatent Hallwilersee (mit optionalem Gehilfenpatent) Wird vom Kanton Aargau ausgegeben. Voraussetzung: Erfüllung der Anforderungen für die Fischereikarte, ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei sowie ausreichende Möglichkeiten zur nachhaltigen Ausübung. Der Hallwilersee ist an zwei Berufsfischerbetriebe und einen Netzfischerverein verpachtet. | unbekannt — in § 39 GebührV nicht beziffert | Pachtperiode | § 3 Übereinkunft Hallwilersee; § 14 Abs. 1 AFV |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Freianglerkarten und Hallwilerseekarten (Jahres-, Wochen-, Tageskarte) gibt die Sektion Jagd und Fischerei ab — online über das kantonale Nutzerkonto (Fischereikarten-Shop unter www.ag.ch) oder über externe Ausgabestellen (Stand September 2025: Fischereibedärfe und Gemeindestellen in Beinwil am See, Schinznach Dorf, Rheinfelden, Aarau, Aarburg, Döttingen, Laufenburg, Siggenthal-Station, Seengen; Liste unter https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/umwelt-natur/fischerei/fischerkarten-(bestellungen)/ausgabestellen.pdf). Revierkarten für Bäche und Flussabschnitte gibt es ausschliesslich bei den Pächterinnen und Pächtern der staatlichen Fischereireviere bzw. bei den Inhabern privater Fischereirechte (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AFG). Kontakt: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Tel. 062 835 28 50, jagd_fischerei@ag.ch.
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Aargau
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. Erlaubt vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr, ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Verboten sind das Anlocken der Fische mit Futter, Köderfische und künstliche Köder sowie das Waten (§ 11 AFV). Die Freiangelsektoren (Stand kantonale Übersichtskarte): A) Aare beidseitig AG/SO von der Kantonsgrenze AG/BE (Mündung der Murg) bis zur Mündung des Mittibachs in der Friedau (Murgenthal); B) Aare von der Kantonsgrenze AG/SO oberhalb Aarau bis zur Mündung des Süssbachs bei der Eisenbahnbrücke in Brugg; C) Aare von 230 m oberhalb des Stauwehrs Beznau bis zur Mündung in den Rhein (Koblenz/Leuggern, Klingnauer Stausee); D) Reuss beidseitig AG/ZH von 1'000 m unterhalb der Brücke Mühlau bis zur Kantonsgrenze AG/ZH; E) Reuss vom Stein Schadwart bei der ARA Göslikon bis zum Stauwehr Windisch; F) Limmat von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zur Mündung in die Aare (Untersiggenthal); G) Rhein von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zum Koblenzer Laufen; H) Rhein von der Aaremündung (Leuggern) bis zur Kantonsgrenze AG/BL (Ergolzmündung); J) Hallwilersee, ganzes aargauisches Ufer bis zur Grenzmarkierung. Auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO gelten für Freianglerinnen und Freiangler nur die §§ 1–4, 7 und 9 der Übereinkunft (§ 5 Abs. 2). Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft).
Fundstelle: § 3 Abs. 2 und § 15 AFG; § 11 AFV; § 39 Abs. 1 lit. h GebührV
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Aargau.
Kinder und Jugendliche
Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte bereits ab 10 Jahren erhältlich (§ 4 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.01.2022; § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft Hallwilersee). Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Erreichen des Mindestalters keine eigene Fischereikarte (§ 11 Abs. 3 AFG); am Hallwilersee gilt dies bis zum Ende des 11. Altersjahrs (§ 2 Abs. 3 Übereinkunft). Sie dürfen dabei mit derselben Methode angeln wie die Kartenbesitzerin bzw. der Kartenbesitzer. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die Jugendförderung ist Aufgabe des Aargauischen Fischereiverbands, und die Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, ist ein Verpachtungskriterium (§ 6 Abs. 2 lit. b AFG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
- Fassung
- vom 20.11.2012 (Stand 01.07.2024), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 19.09.2023, in Kraft seit 01.07.2024 (AGS 2024/04-01)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
- Fassung
- vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (Kantone Aargau und Luzern) (SAR 935.040 (Kanton Luzern: SRL Nr. 722a))
- Fassung
- vom 27.10.2021 / 16.11.2021 (Stand 01.01.2022), in Kraft seit 01.01.2022; vom Bund genehmigt am 02.12.2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
- Fassung
- vom 03.12.2008 / 16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009; vom Bund genehmigt am 18.02.2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Gebührenverordnung (GebührV) (SAR 662.111)
- Fassung
- vom 13.03.2024, in Kraft seit 01.07.2024; hier ausgewertete Fassung in Kraft seit 01.09.2025 (Nachfolgefassung ab 01.08.2026 mit unveränderten Fischereigebühren)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (SAR 761.560)
- Fassung
- vom 17.05.1988 (Stand 28.08.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
- Fassung
- Dezember 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt «Fischerei Hallwilersee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
- Fassung
- Dezember 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft seit 19.10.1887 (Stand 19.10.1887)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): § 16 Abs. 1 lit. g/h AFV nennt nur «Forelle» ohne wissenschaftliche Bezeichnung. Ob das Fangmindestmass von 22 bzw. 28 cm auch für die nicht einheimische Regenbogenforelle gilt, ist weder in der AFV noch auf den amtlichen Seiten der Sektion Jagd und Fischerei geklärt. Fangmass daher «nicht abschliessend geklärt». Die Schonzeit-Bestimmung (§ 15 Abs. 2 lit. b) zählt dagegen ausdrücklich nur Bach-, Fluss- und Seeforelle auf.
- Äsche auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO: Die AFV schont die Äsche seit 01.05.2026 ganzjährig, die Übereinkunft AG/SO von 2008 nennt für diese Strecke aber weiterhin 36 cm und eine Schonzeit vom 01.01. bis 15.05. § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 AFV erklären die Übereinkunft für diese Strecke als maassgebend. Ob der Kanton die Übereinkunft nachführt oder die ganzjährige Schonung faktisch auch dort durchsetzt, ist amtlich nicht publiziert.
- Hallwilersee — nicht genannte Arten: Die Übereinkunft regelt Schonzeiten nur für Felchen, Atlantische Forelle, Hecht und Zander sowie Fangmindestmasse für Felchen, Forelle, Egli, Hecht, Zander und Karpfen. § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 AFV verweisen für den Hallwilersee pauschal auf die Übereinkunft, während § 1 Abs. 2 der Übereinkunft die kantonale Rechtsetzung vorbehält, soweit die Übereinkunft nichts regelt. Für Arten wie Schleie, Barbe oder Krebse ist damit nicht ausdrücklich geklärt, ob die AFV-Werte ergänzend gelten. Solche Werte wurden hier nicht als Hallwilersee-Variante erfasst.
- Hochrhein: Es konnte keine geltende deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen speziell für die aargauische Rheinstrecke gefunden werden. Verbindlich ist nur die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), die eher rudimentäre Mindestvorgaben enthält und deren Art. 12 Abs. 2 strengere nationale Vorschriften ausdrücklich zulässt. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erlässt kein Recht, sondern Empfehlungen. Die Vorschriften des deutschen Ufers (Baden-Württemberg) wurden nicht erhoben.
- Netzfischereipatent Hallwilersee: In § 39 GebührV (SAR 662.111) ist keine Gebühr für das Netzfischerei- oder Gehilfenpatent beziffert; der Preis konnte amtlich nicht belegt werden.
- Revierkarten: Der Kanton publiziert keine Preise für die von den Pächterinnen und Pächtern abgegebenen Jahres-, Wochen- und Tageskarten. In § 39 Abs. 1 lit. f GebührV stehen nur die Gebühren, die der Kanton den Pächtern verrechnet (CHF 10.– / 30.– / 10.–). Die tatsächlichen Verkaufspreise variieren pro Revier.
- Veraltete amtliche Publikationen: Die auf ag.ch bereitgestellte Broschüre «Über die Fischerei im Kanton Aargau» (Beilage zum Schweizer Sportfischer Brevet, Verlag Petri-Heil) führt noch Äsche 32 cm / 01.02.–30.04., Aal 50 cm und «Forelle im See 35 cm» — alles inzwischen aufgehobene Werte. Das Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee» (Dezember 2023) nennt «je 6 Forellen, Äschen und Hechte» pro Tag, während § 17 Abs. 1 AFV «gesamthaft sechs Fische der Arten Forelle und Hecht» vorschreibt. Massgebend sind die Erlasse, nicht die Merkblätter.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Aargau?
Es gibt 8 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Aargau?
Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG).
Darf ich im Kanton Aargau ohne Patent fischen?
Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. Erlaubt vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr, ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Angelrute bzw. einer Schnur mit einer einfachen Angel. Verboten sind das Anlocken der Fische mit Futter, Köderfische und künstliche Köder sowie das Waten (§ 11 AFV). Die Freiangelsektoren (Stand kantonale Übersichtskarte): A) Aare beidseitig AG/SO von der Kantonsgrenze AG/BE (Mündung der Murg) bis zur Mündung des Mittibachs in der Friedau (Murgenthal); B) Aare von der Kantonsgrenze AG/SO oberhalb Aarau bis zur Mündung des Süssbachs bei der Eisenbahnbrücke in Brugg; C) Aare von 230 m oberhalb des Stauwehrs Beznau bis zur Mündung in den Rhein (Koblenz/Leuggern, Klingnauer Stausee); D) Reuss beidseitig AG/ZH von 1'000 m unterhalb der Brücke Mühlau bis zur Kantonsgrenze AG/ZH; E) Reuss vom Stein Schadwart bei der ARA Göslikon bis zum Stauwehr Windisch; F) Limmat von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zur Mündung in die Aare (Untersiggenthal); G) Rhein von der Kantonsgrenze AG/ZH bis zum Koblenzer Laufen; H) Rhein von der Aaremündung (Leuggern) bis zur Kantonsgrenze AG/BL (Ergolzmündung); J) Hallwilersee, ganzes aargauisches Ufer bis zur Grenzmarkierung. Auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO gelten für Freianglerinnen und Freiangler nur die §§ 1–4, 7 und 9 der Übereinkunft (§ 5 Abs. 2). Am Hallwilersee ist die Freianglerfischerei nachts ausgeschlossen (§ 9 Übereinkunft).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte bereits ab 10 Jahren erhältlich (§ 4 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.01.2022; § 2 Abs. 2 lit. a Übereinkunft Hallwilersee). Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Erreichen des Mindestalters keine eigene Fischereikarte (§ 11 Abs. 3 AFG); am Hallwilersee gilt dies bis zum Ende des 11. Altersjahrs (§ 2 Abs. 3 Übereinkunft). Sie dürfen dabei mit derselben Methode angeln wie die Kartenbesitzerin bzw. der Kartenbesitzer. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die Jugendförderung ist Aufgabe des Aargauischen Fischereiverbands, und die Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, ist ein Verpachtungskriterium (§ 6 Abs. 2 lit. b AFG).
Weiter
Welche Arten im Kanton Aargau wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Aargau.
Patent in anderen Kantonen
- Fischereipatent Zürich
- Fischereipatent Bern
- Fischereipatent Luzern
- Fischereipatent Uri
- Fischereipatent Schwyz
- Fischereipatent Obwalden
- Fischereipatent Nidwalden
- Fischereipatent Glarus
- Fischereipatent Zug
- Fischereipatent Solothurn
- Fischereipatent Basel-Stadt
- Fischereipatent Basel-Landschaft
- Fischereipatent Schaffhausen
- Fischereipatent Appenzell Ausserrhoden
- Fischereipatent Appenzell Innerrhoden
- Fischereipatent St. Gallen
- Fischereipatent Graubünden
- Fischereipatent Thurgau
- Fischereipatent Freiburg
- Fischereipatent Waadt
- Fischereipatent Wallis
- Fischereipatent Neuenburg
- Fischereipatent Genf
- Fischereipatent Jura
- Fischereipatent Tessin