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Köderfisch

Köderfisch im Wallis

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind im ganzen Kanton verboten, ausser in den gouilles de plaine du Rhône (Weiher der Rhone-Ebene) für Fischerinnen und Fischer, die ausreichende Kenntnisse nachweisen, und dort nur für bestimmte einheimische Arten.

Was der Erlass sagt

Art. 9 al. 1 OcPê bestimmt: «Die Fischerei mit lebenden Fischen ist im ganzen Kanton verboten, mit Ausnahme der gouilles de la plaine du Rhône bis zur Brücke über die Rhone bei Massaboden. Zugelassen sind ausschliesslich die einheimischen Arten nach Anhang 1 der OFLP. Salmoniden, Karpfen, Egli und Hechte sowie deren Eier sind verboten. Die Fischerei mit lebenden Fischen ist nur Fischerinnen und Fischern gestattet, die über ausreichende Kenntnisse nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verfügen». Für den Eigenbedarf darf die Patentinhaberin oder der Patentinhaber die zugelassenen Köderfische mit einem einzigen Fanggerät fangen, höchstens 50 Stück pro Tag (art. 9 al. 2); der Köderfang bleibt dabei dem Fischereiregime des betreffenden Gewässers unterstellt (art. 9 al. 3). Zu toten Köderfischen oder Fischstücken wurde weder in der LcSP noch in der OcPê noch im Arrêté quinquennal eine ausdrückliche Regelung gefunden; ihr Status liess sich deshalb nicht schlüssig klären.

Fundstelle: art. 9 OcPê

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischenicht geklärt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Wallis, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Wallis und Freiangelrecht Wallis.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi cantonale sur la pêche (923.1)
Fassung
état au 1er janvier 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ordonnance sur l'exercice de la pêche (923.100)
Fassung
état au 1er juin 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Arrêté quinquennal sur l'exercice de la pêche en Valais pour les années 2024-2028 (923.170)
Fassung
état au 25 février 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Wallis lebende Köderfische erlaubt?

Art. 9 al. 1 OcPê bestimmt: «Die Fischerei mit lebenden Fischen ist im ganzen Kanton verboten, mit Ausnahme der gouilles de la plaine du Rhône bis zur Brücke über die Rhone bei Massaboden. Zugelassen sind ausschliesslich die einheimischen Arten nach Anhang 1 der OFLP. Salmoniden, Karpfen, Egli und Hechte sowie deren Eier sind verboten. Die Fischerei mit lebenden Fischen ist nur Fischerinnen und Fischern gestattet, die über ausreichende Kenntnisse nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verfügen». Für den Eigenbedarf darf die Patentinhaberin oder der Patentinhaber die zugelassenen Köderfische mit einem einzigen Fanggerät fangen, höchstens 50 Stück pro Tag (art. 9 al. 2); der Köderfang bleibt dabei dem Fischereiregime des betreffenden Gewässers unterstellt (art. 9 al. 3). Zu toten Köderfischen oder Fischstücken wurde weder in der LcSP noch in der OcPê noch im Arrêté quinquennal eine ausdrückliche Regelung gefunden; ihr Status liess sich deshalb nicht schlüssig klären.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Wallis.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Wallis. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Wallis